Ausgabe 
16.9.1843
 
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21.7

Zu Nr. K. G. 12047. Betreffend: Das Einzeln⸗Hüten.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen a an

sämmtliche Großh Buͤrgermeister des Kreises (mit Ausnahme des Gr. Buͤrgermeisters zu Gießen.)

Gießen am 16. September 1843.

N *

5 Nach verschiedenen mir zugekommenen Anzeigen und darauf gegruͤndeten Beschwerden, sowie nach meiner eigenen Wahrnehmung, wird in mehreren Gemeinden des Kreises das in mannichfachen Beziehungen höchst nachtheilige Einzeln⸗Hüten des Viehes noch gestattet. N

Ich finde mich hierdurch veranlaßt, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß dieses Einzeln⸗Hüten durch den Art. 65, des Feldstrafgesetzes untersagt ist und daß nach Art. 66. desselben die deßhalb angedrohten Stra⸗ fen nur alsdann keine Anwendung finden sollen, wann das Einzeln⸗Hüten mit Rücksicht auf vorliegende besondere ärztliche Verhältnisse von der Lokal⸗Polizeibehörde in Uebereinstimmung mit den betreffen⸗ den Grund besitzern, ausdrücklich gestattet wird.

Es gebt daraus hervor, daß Sie für sich nicht befugt sind, das Einzeln⸗Hüten zu erlauben, sondern daß hierzu die Zustimmung sämmtlicher betheiligter Grundbesitzer erfordert wird und daß es namentlich da ohne Weiteres abgestellt werden muß, wo Beschwerden über die Zulassung des Einzeln-Hütens oder gar über Un⸗ fug und Frevel, den dasselbe fast stets zur Folge hat, erhoben werden.

Ich beauftrage Sie, sich nach diesen Bestimmungen, wenn es noch nicht geschehen sein sollte, streng zu bemessen und die Feldschützen zur Anzeige von etwaigen Contraventionen anzuweisen, darüber, daß letzteres geschieht, auch genau zu achten..

Sollte ich die Wahrnehmung machen, daß demohnerachtet unbefugtes Einzeln⸗Hüten vorkommt oder sollten darüber fernerhin bei mir Beschwerden erhoben werden, so wäre ich genöthigt, gegen Sie im Diseiplinarwege vorzuschreiten.

Prinz.