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Betreffend: Das Tanz⸗ und Musithalten. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an
saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister des Kreises (mit Ausnahme des Gr. Buͤrgermeisters zu Gießen.)
Zu Nr. K. G. 11972. Gießen am 13. September 1843.
In Folge einer im obigen Betff herabgelangten Entschließung Gr. Ministeriums des Innern und
der Justiz haben Sie in Ihren Gemeinden zu veröffentlichen: „daß jeder Wirth, welchem die Erlaubniß zur Abhaltung einer Tanzmusik nicht ertheilt werde und welcher dennoch die Tanzmusik halten lasse, sich nicht nur der in der allerhöchsten Verordnung vom 21. März d. J. die Vollziehung des Gewerbsteuergesetzes, insbesondere die besondern Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In⸗ und Ausländer betreffend, angedrohten Strafe, sondern auch außerdem wegen Zuwiderhandlung gegen das in der Verweigerung der Tanzconcession liegende Ver— bot der Abhaltung der Tanzmusik einer zeitweisen oder nach Umständen gänzlichen Entziebung der Erlaubniß zum Wirthschaftsbetriebe zu gewärtigen habe.“
Von der geschehenen Bekanntmachung haben Sie berichtliche Anzeige zu machen.
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