Ausgabe 
7.6.1843
 
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22.

Zu Nr. K. G. 6978. Gießen am 7. Juni 1843.

Betreffend: Die Feststellung und Erhaltung der inneren Gränzen des Großherzogthums, insbesondere die Beaufsichtigung und Controlirung der Feldgeschwornen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreißes.

Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die Feststellung und Erhaltung der inneren Gränzen die Interessen der Grundbesitzer sehr nahe berührt, und für die Sicherung des Grundeigenthums höchst wichtig ist. Mehrfach ist indessen seither schon die Wahrnehmung gemacht worden, daß der fragliche Gegenstand nicht in seiner ganzen Wichtigkeit erkannt wird, daß die betreffenden Personen nicht mit der nöthigen Auf⸗ merksamkeit verfahren, und die vorliegenden Bestimmungen, namentlich das Katastergesetz vom 13. April 1824, das Gesetz vom 23. October 1830 betreffend die Feststellung und Erhaltung der inneren Gränzen, das Gesetz vom 29. October 1830 über die Sicherung des Grundeigenthums und Hypothekenwesens, und die Instruction für die Feldgeschwornen vom 23. Februar 1833, nicht überall gehörig beobachtet werden. Es ist in dieser Beziehung hauptsächlich Folgendes zu bemerken:

1) Alle Aussteinungen zum Bebuse des Katasters dürfen nach§. 12. der Instruction für die Feldge⸗ schwornen nur in Beisein oder doch mit Vorwissen des betreffenden Katastergeometers ersolgen. Dasselbe gilt auch von der Aussteinung der Eigenthumsgränzen, sobald die Vermessung einer Gemarkung begonnen hat, in welchem Falle Nichts ohne Vorwissen des Geometers geschehen darf. Ferner dürfen

2) die Feldgeschwornen nach§. 13. der Instruction keine Versetzungen oder Wiederherstellungen von Dreiecks⸗Gemarkungs⸗Flur⸗ und Gewanngränzsteinen ohne Zuziehung eines Geometers ür Classe vornehmen. Sodann müssen i

3) die nach dem Abschluß einer Parzellenvermessung eintretenden Aussteinungen von Parzellengränzen dem F. 14. der Instruction entsprechend bewerkstelligt, es muß sich dabei an die vorhandenen Kataster- oder Grund⸗Bücher gehalten werden, und ist dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebene Protokolle aufgenommen und die Veränderungen in den Katastern gemacht werden. Weiter haben

0 die Feldgeschwornen nach§ 19. der Instruction die Aussteinung im Allgemeinen sorgfältig zu über⸗

wachen und

5) die im. 20. der Instruction vorgeschriebene höchst wichtige jährliche Gränzbegehung stets in der festgesetzten Form vorzunehmen, insbesondere auch dabei für die Wiederherstellung verlorner oder schadhafter Gränzmale zu sorgen. Endlich ist. ü

6) das in§. 21. der Instruction vorgeschriebene Tagebuch für die Feldgeschwornen mit Gewissenhaftig⸗ teit und Pünktlichkeit zu führen. 5 g a

Indem ich nun hiermit die Ortsvorstände und Feldgeschwornen, welchen letzteren ein Abdruck dieses Aus⸗ schreibens zu ihrem Bemessen mitzutheilen ist, auf die Wichtigkeit des in Frage stehenden Gegenstandes, auf die angezogenen Vorschriften und die vorhin unter 16 gedachten Punkte aufmerksam mache, eröffne ich Ihnen zugleich, daß die Dienstführung der Feldgeschwornen strenge zu überwachen ist, daß Nichtbefolgungen der vorliegenden Bestimmungen disciplinarisch werden geahndet und daß insbesondere, wenn ein Steinsatz von Feldgeschwornen ohne Zuziehung eines Geometers Ir Classe in Fällen, wo solche vorgeschrieben ist, vorgenommen werden sollte, die betreffenden Feldgeschwornen in eine Strafe von mindestens 5 fl. für jeden Fall werden verurtheilt werden 8

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