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37. Zu Nr. K. G. 14307. Gießen am 6. November 1843
Betreffend: Die Errichtung von Gebäuden, insbesondere das Auf⸗
schlagen des Holzwerks erst nach Vollendung der Fun⸗ dament⸗ und Sockelmauern.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises mit Ausnahme desjenigen von Gießen
Zur Beseitigung des, auch im hiesigen Kreise beobachteten, Mißbrauchs, daß Gebäude, welche von Holz aufgeführt werden, zu vörderst aufgeschlagen, und erst nachher untermauert werden, wodurch das Anlegen guter Keller und Fundamente fast unmöglich gemacht wird, die Verbindung der Sockelmauern schwer herzustellen und ein theilweises unmäßiges Senken der Gebäude nicht zu vermeiden ist; desgleichen zur Verhü⸗ tung des weiteren Mißstandes, die Schwellen solcher Gebäude nicht, wie es eine solide Construction erfordert auf den Ecken in und übereinander zu verbinden, sondern einfach in die auf das Fundament aufgesetzten Eckpfosten einzuzapfen, hat höchstpreisliches Ministerium des Innern und der Justiz verfügt, daß
10 von den Zimmerleuten kein Gebäude von Holzwänden aufgeschlagen werden darf, wenn nicht zuvor die Fundamente von Mauern aufgeführt worden sind; 2) die Zimmerleute die Eckpfosten solcher Gebäude nicht unmittelbar auf die Mauer, sondern auf die an den Ecken in und untereinander verbundenen Schwellen setzen dürfen, und daß 3) bei dergleichen Gebäude die Schwellen auf eine Höhe von 18—24 Zoll über den höchsten Punkt der Bodenfläche gelegt werden müssen. f Ich beauftrage Sie, diese Bestimmungen sämmtlichen Zimmer- und Maurermeistern Ihrer Orte mit dem Anfügen bekannt zu machen, daß jeder Contraventionsfall gegen diese Vorschriften mit einer Polizeistrafe von 5 bis zu 20 fl. für die den betreffenden Bau aufführenden Zimmer- und Maurermeister werden ge— ahndet werden. g
Sie selbst haben darauf zu sehen, daß hiernach gehandelt wird, und etwaige Uebertretungen zur Anzeige zu bringen. 5
Neu recipirt werdenden Zimmer- poder Maurermeistern werden Sie jedesmal von jenen Vorschriften Kenntniß geben.
Prinz.


