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Zu Nr. K. G. 1662. f Betreffend: Das Behüten der Wiesen.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises.
Gießen am 6. Februar 1843.
Bei dem Herannahen des Termins zum Schlusse der Wiesen finde ich mich veranlaßt, Sie auf den Inhalt des Aus schreibens vom 8. Juli v. J.— die Anwendung der Wiesenpolizei⸗Ord⸗ nungen betr. 0 28. des Kreisblatts— aufmerksam zu machen, und sie anzuweisen, die Vor⸗ schriften des Art. 9. der Wiesenpolizei⸗Ordnungen in Ihren Gemeinden besonders zu publieiren, die Feldschützen zur geschärften Aufsicht auf allenfallsige Zuwiderhandlungen und deren Anzeige strenge anzuhalten, namentlich— bei Vermeidung disciplinarischer Ahndung— unter keinem ö Vorwand ohne meine ausdrückliche Genehmigung zu gestatten, daß die Schaafheerden länger, als bis zum gesetzlichen Termin— 1. April— auf die Wiesen getrieben werden.
Nei


