Ausgabe 
5.11.1843
 
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Zu Nr. K. G. 14295. Gießen am 5. November 1843. Betreffend: Die Bedeckung der Dächer mit Stroh.

b Der Großherzoglich Hessische 5 Kreis rath des Kreises Gießen

5 an saͤmmtliche Großh Buͤrgermeister dieses Kreises. (mit Ausnahme desjenigen von Gießen.)

Ich habe bisher vielfach wahrgenommen, daß in mehreren Orten des hiesigen Kreises die Vor⸗ schriften der Verordnungen vom 20. August 1811 und 6. October 1812. über bessere Bedeckung der Dächer nicht gehörig befolgt, solche hin und wieder nicht genügend bekannt sind, oder mißverstanden werden, und daß es manche der Großh. Bürgermeister häufig an der erforderlichen Aufsicht, Ueberwachung und Belehrung ihrer Ortsangehörigen fehlen lassen.

Ich finde mich hierdurch bestimmt, Ihnen vorerst folgendes zu bemerken:

Die genannten Verordnungen untersagen im Allgemeinen die Reparatur schadhafter Dächer mit bloßem Stroh gänzlich, und gestatten nur dann Ausnahmen:

1) wenn das betreffende Gebäude so schwach oder baufällig befunden werden sollte, daß es weder Schiefer, Ziegel oder Lehmschindeln der besseren Art zu tragen im Stande, und der Eigenthümer nicht ver⸗ mögend genug ist, eine Verstärkung des Gebäudes durch die geeignete Bauveränderung herbeizuführen;

2) wenn bei Unvermögenheit, das ganze Dach mit vorschriftsmäßiger Bedeckung zu versehen, dem Eigenthümer die stückweise Umlegung mit Ziegeln ꝛc. mindestens jährlich zum Sten Theile erlaubt wird. In diesem Falle kann der übrigbleibende Theil nothdürftig, bis zur suceessiven Vollen⸗ dung mit Ziegeln, mit Stroh reparirt werden.

Die Unvermögendheit allein giebt hiernach keinen Grund ab, die Strohreparatur zu gestatten, viel⸗ mehr soll nach pos. 3. der Verordnung vom 6. October 1812. dann, wenn ein Gebäude die gehörige Stärke hat, der Eigenthümer aber unvermögend ist, das Dach mit Schiefer oder Ziegel auf Einmal, oder jährlich wenigstens den Sten Theil desselben decken zu lassen, nur die Deckung oder Reparatur mit Lehm⸗ schindeln der besseren Art siehe Anmerkung der Verordnung vom 6. October 1812. erlaubt werden; indem die Verordnung davon ausgeht, daß diese Bedeckung immerhin minder feuergefährlich als die bloße Strohbedeckung sei.

Indem ich Ihnen dieses zu Ihrer Instruction und Nachachtung in allen vorkommenden Faäͤllen eröffne, gebe ich Ihnen sodann insbesondere noch auf, in Ihren Gemeinden bekannt zu machen, daß keinerlei Stroh⸗ reparaturen an den Dachbedeckungen ohne hierzu bei mir, vermittelst der Berichtserstattung durch Sie, einzu⸗ holende Erlaubniß gestattet sei, und daß derjenige, welcher solche einzuholen unterlasse, und die Dachreparatur demohnerachtet vornehme, der etwa wegen letzterer verwirkten verordnungsmäßigen Strafe, schon wegen der unterlassenen Einholung der Erlaubniß, in eine Geldstrafe von 3 fl. wird verurtheilt werden.

Endlich empfehle ich Ihnen, dafür sich besonders zu bemühen, die so äußerst feuergefährlichen Stroh⸗ bedeckung der Dächer nach und nach immer mehr zu beseitigen, und die geeigneten Belehrungen und Ver ständigungeu der Betheiligten bei jeder sich darbietenden Gelegenheit eintreten zu lassen.

In Ihrem Berichte über Gesuche um Erlaubniß zu Strohreparaturen haben Sie sich über die oben erwähnten Punkte, namentlich also über die Frage ob der Petent als so unvermögend erscheine, daß er nicht einmal den 8. Theil des betreffenden Gebäudes jährlich mit Ziegeln zu decken im Stande sei, unter näherer Aeußerung über die Größe des Vermögens, sowie, nach etwaiger Vernehmung eines Sachver- ständigen, darüber, ob das Gebäude stark genug sei, Ziegeln ꝛc. zu tragen, pflichtmäßig und genau zu äußern, indem zwar auf der einen Seite die möglichste Nachsicht und Schonung der Kräfte des betreffenden Orts⸗ einwohner eintreten soll, aber auf der andern nicht zugegeben werden kann, daß Unverstand, Eigensinn und böser Wille Einzelner das Interesse der Gesammtheit gefährde.

Etwaige Contraventionen gegen diese e sind zur weiter geeigneten Verfügung anzuzeigen.

ri nz.