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Zu Nr. K. G. 5718. Gießen am 5. Mai 1843.
Betreffend: Die Vervollständigung der Brandkataster. Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen f an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreißes.
Dem Vernehmen nach soll es bisweilen vorkommen, daß Gebäulichkeiten aufgeführt werden, ohne daß die Aufnahme derselben in das Brandkataster sogleich nach der Beendigung bewirkt wird, wodurch für die Eigenthümer bei einem Brande großer Schaden entstehen kann, indem bei nicht versicherten Gebäulichkeiten aus der Brandkasse keine Vergütung geleistet wird.— Indessen auch im öffentlichen Interesse liegt es, daß alle Gebäulichkeiten in die Brandkasse aufgenommen werden, damit die Bei⸗ träge auf das gesammte Häuserkapital ausgeschlagen werden. i Hiernach erscheint es in doppelter Beziehung als Ihre Pflicht, darüber zu wachen, daß Gebäu⸗ lichkeiten alsbald nach ihrer Beendigung in das Brandkataster aufgenommen werden, und ich mache Sie persönlich dafür mit dem Bemerken verantwortlich, daß ich bei unterbleibenden Aufnahmen in die Brandkasse gegen Sie mit Strafen vorschreiten werde, wenn Sie nicht bei Saumseligkeit der Ge⸗ bäude⸗Eigenthumer und fruchtlos Statt gehabten Mahnung mir Anzeige gemacht haben. Per i n z
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