28. Zu Nr. K. G. 11530. Gießen am 1. September 1843.
Betrefsend: Die Ausführung des Feldstrafgesetzes, insbesondere den Antheil der Feldschützen an den Feldstrafen.
Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Gießen 8 an sämmtliche Großh. Burgermeister dieses Kreises
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Von der in obigem Betreff erfolgten höchsten Verfügung erhalten Sie nachstehend zu Ihrem eigenen Bemessen und zur geeigneten Bedeutung der Flurschützen Ihrer Gemeinden, Kenntniß. 0 4 Prinz. Zu n D. 13018. Darmstadt am 16. Aug. 1843.
Betreff. Wie oben. Das Großherzoglich Hessische
Ministerium des Innern und der Justiz
. die Großherzogl. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großhzl. Kreisraͤthe der Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
0 Um die hinsichtlich der den Denuncianten in Feldstrafsachen zukommenden Gebühren bestehenden Ungleich⸗ heiten so weit als thunlich zu beseitigen, haben wir beschlossen, die Denunciationsgebühren der Feldschützen und
sonstigen verpflichteten Denuncianten an denjenigen Orten, wo der Fiscus oder die Gemeinden die Feldstrafen 4 zu beziehen haben, für die Zukunft in der Weise gleichmäßig zu reguliren, daß diese in allen Fällen, neben 4. den durch das Feldstrafgesetz bestimmten Pfandgeldern, ein Drittheil der eingehenden Strafen zu 1 5 beziehen haben. Diese Verfügung tritt hinsichtlich der vom 1. October d. J. an erkannt werdenden Feld⸗
strafen in Wirksamkeit. a g 1 Wir setzen Sie hiervon, unter Bezugnahme auf die von Ihnen wegen des fraglichen Gegenstandes er⸗
statteten Berichte, mit dem Auftrag in Kenntniß, danach die Feldschützen Ihrer Verwaltungsbezirke bedeuten
zu lassen. 2. g Uebrigens wird durch gegenwärtige Verfügung an der hinsichtlich der Denunciationsgebühren der Feld⸗
schützen an den Orten, wo Andere als der Fiskus oder die Gemeinden die Strafen zu beziehen haben, be⸗ stehenden Einrichtung nichts geändert und es versteht sich hiernach von selbst, daß insoweit an diesen Orten
die Feldschützen bisher Strafantheile bezogen haben, solche von denselben fortzubeziehen sind. v. Rabenau.


