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Zu Nr. K. G. 2667. Gießen am 1. März 1843.
Betreffend: Die Einfriedigung Gefahr drohender Vertiefungen im Felde und in den Waldungen, und die gehörige Verwahrung der
Brunnen. 1
Der Großherzoglich Hessische*
Kreisrath des Kreises Gießen
an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises.
Bei verschiedenen Gelegenheiten habe ich wahrgenommen, und es sind deßhalb auch schon be⸗ schwerende Anzeigen vorgebracht worden, daß durch Eröffnung von Steinbrüchen, Schürfen nach Braunkohlen, Graben nach Sand oder Lehm, und ähnliche Versuche und Anlagen, theils an den Straßen, theils im Felde und in den Waldungen bedeutende Ausgrabungen des Bodens an ien an welchen die Vertiefungen für Menschen und Thiere gefährlich werden können, Statt gefunden haben, ohne daß von Seiten der Großh. Bürgermeister, als Lokalpolizei-Beamten, dafür gesorgt worden ist, daß dergleichen Stellen auf eine die Gefahr entfernende Weise eingefriedigt, und nach aufgehobenem Gebrauche wieder zugeworfen werden. b. a
Ich finde mich hierdurch veranlaßt, insbesondere unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vormaliger Großh. Regierung dahier vom 12. October 1811— die Anlegung von Lehm- und Sandgruben betr.— Sie auf diesen Mißstand unter dem Bedeuten aufmerksam zu machen, in vorkommenden Fällen die zur Beseitigung desselben geeigneten Maßregeln zu nehmen, oder hier in Antrag zu bringen. i
Bei dieser Gelegenheit empfehle ich Ihnen auch, die hin und wieder nicht gehörig befolgten Vorschriften des Regulatios vom 6. Januar 1838, wonach alle Brunnen, sie mögen sich auf freiem Felde, oder innerhalb der Ortschaften, in den Straßen oder innerhalb einer Hofraithe, be⸗ finden, entweder mit einer geschlossenen, mindestens 4 Fuß hohen Einfriedigung versehen, oder ganz bedeckt sein müssen, in Ihren Gemeinden streng zu handhaben
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