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Gießen.
Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt
50. Freitag, den 13. December 1839.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberbessische Intelligenz- und Kreisblatt be— stimmten Avevkissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Übr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr.
Bekanntmachungen. Ueberreste der Baumaterialien aus dem hiesigen, 226) Versteigerung von Straßen⸗Bau⸗ abgebrochenen Colleggebaude an die Meistbieten—
den verkauft. Es bestehen dieselben: 1. aus circa 62% Schmiedeeisen,
e Arbeit.
Freitag den 20. December d. I., Vormittags um 10 Uhr, soll das Planiren der Straßen— ö strecke oberhalb der neu erbauten Brücke über 2.„„ 94 445 Blei, 1 den Seenbach bei Flensungen, in mehreren Ab—„ 32 6 Messing, 45 f Kupfer
theilungen, an die Wenigstfordern ö und 3 Oefen, und Stelle versteigert erte 2 We 4. aus einer Parthie von 100 Stück ver⸗
Die Großherzogl. Bürgermeister werden ersucht glaster Fenster, sowie 5 dies ig Henennden bekannt ase 75 2 5. aus mehreren alten Thüren, Stickslecken sen. Gießen den 14. December 1839. es daz. * Der Kerisbaumeister Müller. Gießen den 10. December 1839. 227) Künftigen Dienstag den 17. Decbr. Der Großherzogl. Provinzialbaumeister l. J., des Vormittags um 9 Uhr, werden die Hofmann.
Rreisräthliche Veuanntmachung.
Zu Nr. K G. 10,495 Gießen am 10. December 1839. Betreffend: Den Schubdienst, insbesondere die dabei nöthigen Fuhren.
. Der Großherzoglich Hessische i Kreisrath des Kreises Gießen
an die saͤmmtlichen Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.
Da hoͤchsten Orts genehmigt worden ist, daß fuͤr die ganze Provinz Oberhessen die Einrichtung getroffen worden, wornach die Schubfuhren nicht mehr von Ort zu Ort abge— loͤßt, sondern zur Leistung von Station zu Station(oder Correspondenzort) an den Wenigst— nehmenden veraccordirt— die hierdurch erwachsenden Ausgaben aber auf diejenigen Gemein— den repartirt werden, welche, wenn die fruͤhere Einrichtung der Abloͤßung von Ort zu Ort beibehalten worden waͤre, zur Leistung der Fuhren verbunden gewesen sein wuͤrden, wobei als Repartitionsmaasstab die Laͤnge derjenigen Strecken anzunehmen ist, welche jede Gemeinde im Falle der Selbstleistung zu befahren haben wuͤrde, ohne daß jedoch hierbei bis auf kleinere Entfernungen als von ½ Stunde herabzugehen ist, weil sonst die Repartition zu schwierig werden wurde: so sollen nunmehr die Betraͤge fuͤr geleistete Schubfuhren nach untenstchender Repartition auf die betreffenden Gemeinden vierteljaͤhrig ausgeschlagen werden, wobei zugleich bemerkt wird, daß diese Einrichtung schon vom N 1 an ins Leben tritt.
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