Ich uͤberlasse mich der Hoffnung, daß alle, welche der Himmel vor gleichem Geschick be⸗ wahrt, und die Erndte glücklich eingethan haben, nach Kraͤften beisteuern und das Loos der Verunglückten zu mildern suchen werden. Sie werden alsbald die Subscription zu Unterstuͤ tzungen von Haus zu Haus bewirken, die bewilligt werdenden Unterstützungen einsammeln, und den Betrag dem bestellten Rechner, Großh. Steuereinnehmer Muth dahier, uͤbersenden, mir aber gleichzeitig von dem üͤbersandten Betrag Nachricht geben.

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Zu Nr. K. G. 7480. Grünberg am 5. September 1839.

Betreffend: die Preisvertbeilungen des landwirthschaftlichen Vereins der Probinz Oberhessen.

Der Großherzoglich Hessische 0

Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die saämmtlichen Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Nach der in Beilage Nr. 14 zur landwirthschaftlichen Zeitung erlassenen Bekanntmachung, findet die dießjaͤhrige Preisvertheilung fuͤr den Kreis Ge 18. d. M. zu Lau⸗ bach Statt. N

Die zur Foͤrderung der Viehzucht ausgesetzten Preise sind:

1) fur die besten, in Gemeinden zum Sprung dienenden Bullen 9 Preise: 1 zu 15 fl., 1 zu

12 fl., 1 zu 10 fl., 2 zu 8 fl., und 3 zu 6 fl.;

2) fuͤr junge Bullen zum Verkauf in Gemeinden tauglich, mindestens 14 Jahr alt und 74

Jahr Eigenthum des Besitzers, worüber Bescheinigung beigebracht werden muß, 4 Preise:

1 zu 10 fl., 1 zu 8 fl., 1 zu 6 fl., und 1 zu 5 fl. a 3) fuͤr Kalbinnen, welche entweder frischmilchend oder sichtbar traͤchtig und uͤber zwei Jahre

alt seyn müssen, 12 Preise: 1 zu 10 fl., 1 zu 8 fl., 2 zu 6 fl., 2 zu 4 fl. und 4 zu 3 fl.

Bei starker Concurrenz werden noch einige Nachpreise zuerkannt werden. Uebrigens sollen die in Gemeinden zur Zucht dienenden Bullen nur unter folgenden Modifikationen der bisherigen Observanz Preise erhalten: es koͤnnen nur dann Gemeinden fuͤr ihre Fasselochsen Praͤ⸗ mien erhalten, wenn sie im vorigen Jahre keine bekommen haben, oder wenn der neu vorgefuͤhrte Bullen, in eine hoͤhere Classe, als der des vorigen Jahres, gesetzt werden kann.

Die weiteren Bestimmungen sind:

a) Jeder, der mit einem aͤlteren Bullen concurriren will, muß ein Zeugniß' des betreffenden Buürgermeisters beibringen, daß der vorgefuͤhrte Bullen in der Gemeinde zur Zucht ver⸗ wendet wird und noch keine Praͤmie erhalten hat;

b) die alteren Bullen mussen wohl gefesselt und vorsichtig vorgefuͤhrt werden;

c) die Concurrenten der verschiedenen Kreise oder Bezirke sind an keine Stationen gebunden;

d) die Musterung des Viehes beginnt Morgens um 9 Uhr.

Auch wird hiermit nochmals in Erinnerung gebracht, daß die fuͤr das Jahr 1838 bereits zuerkannten Preise fur Dunggruben, Wiesenverbesserungen und Luzern- und Hopfenanlagen auf obiger Preisstation zugleich oͤffentlich ausgegeben werden sollen.

Ferner sollen auf der Preisstation zu Laubach die von dem Vereine bis jetzt angeschafften Ackerwerkzeuge probirt und auf dieser Station auch einige jaͤhrige englische Bastardbocklaͤmmer dem offentlichen Verkauf ausgesetzt werden.

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