einde abwechselud die erforderliche Anzahl von Personen bestellt, und denselben auf⸗ „„ entstandenem Brand die Nachricht in die benachbarten Orte, und falls der Brand an dem Orte selbst ausgebrochen ist, sogleich auch unmittelbar an mich zu uͤberbringen, im hiesigen Kreise schon lange besteht, und bisher immer befolgt worden ist. Ich habe Sie daher nur darauf aufmerksam zu machen, daß Sie auch in Zukunft diese An⸗ ordnung pünktlich in Ausführung bringen und nie versäumen moͤgen, sogleich auch einen Boten an mich abzusenden, der mir die Nachricht unmittelbar uͤberbringt. Sollte dieser Bote des Nachts hier ankommen, so hat er sich zunächst bei dem auf dem Kreisbureau wohnenden Kreis⸗ diener, dem er, falls die Thuͤre des Hauses verschlossen seyn sollte, durch die neben dem Eingang befindliche Schelle ein Zeichen zu geben hat, zu melden. N
K. C h. Knorr.
Zu Nr. K. G. 491. Grünberg am 25. Januar 1839. Betreffend: Die Musterung und Conscription im Jahr 1839.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Burger meister dieses Kreises. 6
Ich weise Sie an, unverzüglich die Vorarbeiten zur diesjährigen Musterung vorzu⸗ nehmen, somit alsbald die Ortslisten aufzustellen, so daß solche uͤberall bis zum 13 Februar oͤffentlich angeheftet seyn konnen. Sie werden bei diesem Geschaͤft genau nach den Vorschriften der Verordnung vom 30. April 1831 uͤber Ausführung des Recrutirungsgesetzes vom 30. April 1831 in den 58. 6— 14 verfahren. Zu den Auszügen der Geistlichen über die 1819 ge⸗ bornen Dienstpflichtigen sind nur die vorgeschriebenen gedruckten Formularien, welche Sie den Geistlichen zuzustellen haben, zu gebrauchen, auch haben Sie darauf zu sehen, daß hinsichtlich dieser Auszuge die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter solchen gegebenen Vorschristen genau beachtet, auch das Pfarramts⸗Siegel diesen Auszügen beigedruͤckt' werde. Bei sich ergebenden Maͤngeln haben Sie die Auszuͤge als⸗ bald zur Verbesserung zurückzugeben.
Bis zum 8. Maͤrz müssen alle Gemeindelisten in doppelter Ausfertigung mit den Auszügen der Geistlichen, und den über die Behandlung des ganzen Geschaͤfts aufzunehmenden Protocollen, woraus zu ersehen ist, daß die Ortslisten von dem Gemeinderath gepruft und die in F. 18 der Verordnung vom 20. April 1831 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erlassen worden, bei Meidung einer Disciplinarstrafe und Abholung durch Strafboten bei mir ein⸗ gelangt seyn.
Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anspruche auf Depotversetzung haben Sie die Protocolle genau nach Formular V. aufzunehmen und sich nur gedruckter Formularien zu bedienen, die Vorschriften der§o. 18— 31 der Verordnung sorgfaͤltig zu beobachten, auch dahin zu sorgen, daß den auf Seite 4 des Protocolls von den Geistlichen auszustellenden Bescheinigungen uber die Familienverhaͤltnisse, von solchen das Dienstsiegel beigedruͤckt werde. Diese Protocolle uber Depotanspruche sind nach§. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einsendung der Ortslisten zur Pruͤfung an mich einzusenden.
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