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dun 5 VII. Freitag den 20. Maͤrz 1835.
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Er hüte 0 5 N Kreisräthliche Bekanntmachungen. nen Durß u e Zu Nr. K. 1783. Gruͤnberg am 12. Maͤrz 1835. d durch Unact Betreffend: Die Abhaltung der Vieh⸗ und Krämermärkte in Homberg a. d. O. im Jahr 1835. we, und gen Der Großherzoglich He sische ie Kreisrath des Kreises Grünberg 1 a n
saͤmmtliche Großherz. Buͤrgermeister dieses Kreises.
Sie werden beauftragt, in Ihren unterhabenden Gemeinden zur offentlichen Kenntniß zu bringen, daß: nicht dringen 10 der in dem Landkalender auf den 15. April d. J. angezeigte Homberger Vieh- und Kraͤmermarkt, l wegen des auf diesen Tag einfallenden judischen Festes, Montag den 13. April,
2 daß der auf den 4. September fallende s. g. Bartholomaͤimarkt, Montag den 2. September
abgehalten, und 3) daß mit dem auf Mittwoch den 28. October d. J. fallenden Homberger Kraͤmermarkt ein Viehmarkt
ol, so könrel verbunden werden solle. Ou gd rei e x.
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ler, so urg Zu Nr. K. 1822. Grünberg am 13. Maͤrz 1835. che m n Betreffend: Die Anweisung der aus der Großherz. Hauptstaatscasse aus dem allgemeinen mit, oder auch Schulverbesserungsfonds bezahlt werdenden, mit den betreffenden Schulstellen 5 Frankenstukt verbundenen ständigen Gehaltszulagen.
1 Der Großherzoglich Hefsische
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Kreisrath des Kreises Grunberg
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igt, und de die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.
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segar Nun Großherz. Hauptstaatscasse hat die Verfuͤgung getroffen, daß die Zulagen und Gehaltsverbesserun⸗ ein paar n gen, welche Schullehrern an Volksschulen aus dem allgemeinen Schul verbesserungsfonds bewilligt sind, gegen Berag bebte Ende des Jahres, also in der Regel in den Monaten November und December auf einmal an die Rechner 1 Einwanl e. der betreffenden Gemeinden gegen deren, von den Großhberz. Buͤrgermeistern visirte Quittungen von der
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Großherz. Obereinnehmerei ausgezahlt werden. Da aber die Schullehrer, denen solche Zulagen und Ge
und ben 5. i. 1 in haltsverbesserungen bewilligt sind, solche in vierteljaͤhrigen Raten zu beziehen haben, und dieselben nicht wohl tonnen. Wal langer entbehren koͤnnen, so haben Sie die auf die 3 ersten Quartale des Jahres ertragenden Raten densel⸗ „Hambuß ben vorlagsweise gegen Quittung nach Ablauf jeden Quartals aus der Gemeindecasse auszahlen zu lassen,
welche Vorlage, wie vorbemerkt, am Schlusse des Jahres von Großh. Obereinnehmerei zuruͤckerstattet wird. Wenn eine unvermoͤgende Gemeindecasse außer Stande seyn sollte, jene Vorlage in den 3 ersten
Quartalen des Jahres zu machen, so ist deßfallsige Anzeige anher zu machen.


