5 Oberhessisches Intelligenz und Kreis- Blatt.
M22. Freitag den 12. Juni 1835.
Mreisräthliche Bekanntmachungen. zu Nr. K. 6185. Giessen am 4. Juni 1835.
Betreffend: Regulativ uͤber die Jeuervisitationen und die dabei vorkommenden Contraventionen gegen die Feuerpolizei.
Der Großherzoglich Hessische N Kreisrath des Kreises Giessen
an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.
Von Großherz Ministerium des Innern und der Jusliz sind zur Herbeifuͤbrung eines gleichfoͤrmi⸗ zn Verfahrens, in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Besichtigungen der Brandstaͤtten, lu Behuf der Abstellung vorhandener Mangel und Mißbraͤuche in Ansebung der Feuerpolizei, nachfolgende destimmungen erlassen worden, wornach dieser Gegenstand behandelt werden soll.
„J. Die Visitationen der Brandstaͤtten gehören zu den Attributen des Localpolizeibeamten — Burgermeisters, Beigeordneten resp. Polizeicommissaͤrs— welcher bei dem Geschaͤfte die erforder⸗ lichen, besonders verpflichteten, Techniker, in der Regel einen Zimmer- und einen Maurermeister, zuzuziehen bat.— Diese Zuziehung ist indessen bei der zweiten oder sogenannten Nachvisitation nicht erforderlich.
„II Diese Hauptvisitationen sind regelmaͤßig jahrlich ein mal in saͤmmtlichen Orten der einzelnen Verwaltungsbezirke vorzuneh 0 1„III. Die Zeit der Vorn der Visitation wird in jedem Jahre von dem Großberzogl. * eis, oder Landrath besonders festgesetzk; es ist jedoch bei Bestimmung dieser Zeit darauf zu achten,
i daß die Besichtigungen jederzeit kurz nachdem die Schornsteine gefegt worden sind, und zu einer
Jahrszeit vollzogen werden, in welcher die gefundenen Gebrechen noch beseitigt werden können.“
„IV. Durch die Vornahme der einmaligen regelmaͤßigen Hauptvisitation ist die Anordnung einer außerordentlichen Visitation, sobald der betr. Verwaltungsbeamte Grunde fuͤr deren Nothwen⸗ digkeit findet, nicht ausgeschlossen.“
„V. Die Visitatoren haben die gefundenen Gebrechen, unter genauer Bezeichnung, in ein, tabellarisch eingerichtetes, Protocoll zu notiren, den Eigenthümer des Gebaͤudes uͤber die Art und Weise der Abhuͤlfe alsbald zu belehren, und demselben vorlaufig bemerklich zu machen, welche Frist er etwa zur Herstellung erhalten werde, die sodann in dem Protocolle anzumerken ist. Sogleich nach der Vollendung der Visitationen ist das Protocoll dem Großherzogl. Kreis oder Landrath zur Verfuͤ⸗ gung über saͤmmtliche notirte Posten vorzulegen.“
Es versteht sich hierbei von selbst, daß es in der Befugniß der Localpolizeibeamten liegt, vor— laͤusige Vorkehrungen in dringenden Faͤllen, z. B. Verhuͤtung des ferneren Gebrauchs gesaͤhrlicher Feueranlagen, durch alle ibm zu Gebot stehende Mittel, zu treffen. In einem solchen Falle ist das Noͤthige im Visitationsprotocolle zu bemerken.“
„Wenn ubrigens gelegentlich der Feuervisitationen, außer feuergefaͤhrlichen Baugebrechen, sonstige Contraventionen gegen die Feuerordnung, Fehlerhaftigkeit der Loͤschgeraͤthschaften, zu hobe oder fehlende Versicherung einzelner Gebaͤude in der Brandassecurationscasse, oder andere, als feuer⸗— gefaͤbrliche, Baugebrechen, welche sich zur polizeilichen Einschreitung eignen, wahrgenommen werden, so ist hieruͤber alsbald besondere Anzeige an den Grof herz. Kreis- oder Landrath zu machen.“


