Samstag, den 31. Mai 1930.
Voitsdeutsche Heerschau in Salzburg. Pfingsttagung und 50jähriges Jubiläum des B. D. A. Die diesjährige Hauptversammlung des Vereins für das Deutschtum im Ausland, die wie immer zu Pfingsten stattfindet, und deren Abhaltung bereits eine Ueberlieferung des deutschen Kulturwillens in aller Welt geworden ist, steht in diesem Jahre im Zeichen der 50- Jahrfeier der deutschen Schuharbeit. Die Tagung findet vom 6. bis 10. Juni in der schönen österreichischen Grenzstadt Salzburg statt. Im Zeichen des 50- Jahre- Jubiläums werden die Veranstaltungen stehen. Die führenden Persönlichkeiten des Grenz- und Auslandsdeutschtums, sowie zahl= reiche hervorragende Führer der Schutzvereinsarbeit haben ihre Beteiligung bereits zugesagt. Die deutsche Jugend aus dem Reiche, Desterreich und verschiedenen Außengebieten wird nach den bisherigen Anmeldungen in einer Anzahl von 20 000 vertreten sein. Die Veranstaltungen nehmen ihren Anfang am Freitag, den 6. Juni. Der Sonnabend bringt am Vormittag die wichtige Hauptausschußsitzung. Höhepunkte des Tages werden die Jubiläums- Hauptversammlung am Nachmittag und die Feier des 50jährigen Jubiläums der Schuharbeit am Abend sein. Am ersten Pfingsttag sind vormittags zunächst Gottesdienste der verschiedenen Konfessionen, anschließend finden die Hauptversammlung des Deutschen Schulvereins Südmark und die Jubiläumstagung der Studenten- und Jugendgruppen statt. Am Der Nachmittag bringt den Festzug aller Teilnehmer. Abend halten die Landesverbände ihre Abendfeiern ab, in deren Mittelpunkt Vorträge von Auslandsdeutschen aus den jeweiligen Betreuungsgebieten stehen werden. Die Morgenfeier findet am Pfingstmontag auf der Wiese am Schartentor statt. Am Nachmittag findet im Festspielhaus das Jubiläumstreffen der V. D. A.- und auslandsdeutschen Jugend statt, gleichzeitig beginnt im Mozarteum die Frauentagung und die Vertretertagung der akademischen Ortsgruppen. Am Abend schließt ein Fackelaufmarsch der gesamten Jugend die Tagung ab.
Auch die hessische Jugend wird stark in Salzburg vertreten sein. Ueber 700 Jungen und Mädels werden am Freitag, Juni, im hessischen Sonderzug unter Leitung von Direktor Hüthwohl Grünberg die Fahrt nach dem Süden an> treten, begleitet von einigen Hundert Erwachsenen. Alle sind heute schon voll froher Erwartung auf iiefgehende Erlebnisse.
Verschärfung der Vorschriften über den Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Gießener Zeitung
des 1. Bandes der amtlichen Entscheidungen aus der Erinnerung entschwunden zu sein scheint. Der Fall ist folgender: Ein Kläger hat vor seiner Einziehung niemals etwas von einem Leiden gemerkt, ist stets voll arbeitsfähig gewesen. Nach seiner Entlassung wird eine Dienstbeschädigung festgestellt aber- wie nur im Sinne einer der Bescheid ausdrücklich hervorhebt Verschlimmerung. Dem Kläger konnte es damals gleichgültig sein, ob sein Leiden als D. B. im Sinne einer Verursachung oder nur einer Verschlimmerung anerkannt wurde; denn das R.V.Ger. hatte in dem oben angeführten Grundsatz ausgesprochen: Wer bei Einstellung in den Militärdienst durch ein bereits vorhandenes Leiden um weniger als 10 v. 5. in der Erwerbsfähig= beit beschränkt ist, gilt als erwerbsfähig im Sinne des MV.Gesetzes. Steigt in einem solchen Falle der Grad der Erwerbs= unfähigkeit infolge einer D. B. auf 10 v. 5. oder darüber, so ist der Versorgungsanspruch aus§ 1 Abs. 1 a. a. D. entsprechend der Höhe des nunmehr bestehenden Grades der Erwerbsunfähigkeit begründet."
Das Gesetz über den unlauteren Wettbwerb stellt u. a. auch den Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer unter Strafe. So wird mit Strafe bedroht ,,, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetrie= bes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich gemacht worden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhält= nisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbs oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zu= zufügen, mitteilt".
Ein im Reichstag gestellter deutschnationaler Antrag will diese Vorschriften nunmehr wesentlich verschärfen, und die bisherige Strafbemessung weit hinaufschrauben. Außerdem soll die Geltung der Strasbestimmungen auch auf Verstöße ausgedehnt werden, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber innerhalb einer vereinbarten Geheimhaltungsfrist began gen werden, und das Gerichtsverfassungsgesetz dahin geänderi werden, daß bei Verhandlungen die Oeffentlichkeit auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die Gefährdung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu besorgen ist.
Der Kläger wurde also in vollem Umfange entschädigt, so, als ob seine D. B. durch den Krieg verursacht worden wäre. Nun hat sich das Leiden im Laufe der Jahre verschlimmert. Der Fiskus wendet ober gegenüber Anträgen auf Erhöhung der Versorgung wegen Verschlimmerung ein, diese neue Verschlimmerung sei keine Folge von D. B. mehr.
Nur ganz wenige Senate weisen diesen Einwand zurück, anerkennen diese Verschlimmerung als Folge von D. B. und le= gen die ganze nunmehr bestehende Erwerbsminderung der Berechnung der Rente zugrunde. Alle anderen Senate lehnen die Verschlimmerung als Folge von D. B. ab, so daß der Kläger auf seiner ursprünglichen kleinen Rente sitzen bleibt oder, falls Wie finden er abgefunden war, überhaupt nichts bekommt. sich eigentlich die abweisenden Senate mit der Entscheidung im In den Gründen der Urteile ist dar1. Bande Seite 111 ab? auf niemals Bezug genommen. Das ist um so verwunderlicher, als der erwähnte Grundsah noch durch einen weiteren in demselben Bande( Seite 194 Nr. 93) unterstützt wird. Dort heißt es nämlich:„ Wenn ein vor der Einstellung in das Heer vor= handen gewesenes Leiden durch den Militärdienst verschlimmert worden ist, so ist nicht die Gesamteinwirkung des Leidens auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung herbeigeführte Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit der Versorgung zugrunde zulegen. Doch muß einwandfrei fest: stehen, daß die Erwerbsfähigkeit schon bei der Einstellung um mindestens 10 v. H. gemindert war." Das heißt doch wohl mit anderen Worten, daß die im letzten Sage genannten Kriegsbe schädigten für immer in vollem Umfange entschädigt werden sollen. Bei ihnen ist eben ,, Verschlimmerung" gleich„ Verursachung".- Es ist selbstverständlich, daß bei Kriegsbeschädigten, deren Erwerbsfähigkeit schon vor dem Kriege um mehr als 10 v. H. herabgesetzt war, im Sinne des ersten Absatzes der letterwähnten Entscheidung stets zu prüfen sein wird, ob es sich um eine wirkliche Verschlimmerung des alten Leidens handelt oder um die Auslösung neuer Krankheitserscheinungen. Aber wie gesagt, das ist ein ganz anderer Fall. Jedenfalls ist zu wünschen, daß der Grundsah im Band 1 Seite 111 Nr. 54 wieder aus der Vergessenheit gehoben und von den Senaten angewandt wird. Wenn aber ein Senat durchaus anderer Ansicht ist, so muß er doch wohl an den Großen Senat gehen. Bei der bisherigen Duplizität der Rechtsprechung kann es nicht gut bleiben.
Bolle Entschädigung bei Dienstbeschädigung im Sinne der Verschlimmerung. Wir müssen immer wieder feststellen, daß einer ganzen Reihe von Senaten des R.V.Ger. der Grundsatz N. 54 auf Seite 111
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