Samstag, den 30. August 1930.
Bad Orb. Dem Gastwirt Däsch aus dem Kreisorte Villbach ( ehem. Truppenübungsplatz Bad Orb) lief, als er an einem der letzten Abende mit seinem Kraftrad nach Lettgenbrunn fahren wollte, an einer unübersichtlichen Kurve eine Wildsau in das Rad hinein. Er stürzte und zog sich verschiedene Verletzungen zu; das Rad wurde stark in Mitleidenschaft gezogen.
Köln. 60 000 Zigaretten und ein Geldbetrag von 954 Rmt. fiel Dieben in die Hände die in der Mittagspause einem Zigarettenlager einen Besuch abstatteten.
Fürchterliche Folgen
des Urteils gegen Schalke 04.
Der vorjährige Finanzobmann von Schalke 04, Wilhelm Nier, der durch Urteil auf die Schwarze Liste des WSV. gesetzt worden ist, hat in der Nacht vom Mittwoch zum Donnerstag aus Kummer über den Zusammenbruch seines Vereins dadurch Selbstmord begangen, daß er in den Rhein- Herne- Kanal Sprang.
Ein Auto fährt in eine Schülerschar.
Soest( Westfalen). Der Kraftwagen eines Kaufmannes aus Soest fuhr auf einer Chaussee bei Soest in eine Gruppe Essener Kinder, die unter Führung von zwei Lehrern einen Spaziergang machten. Zwei Kinder wurden von dem Wagen erfaßt. Einem. Knaben wurde ein Bein fast vollständig abgerissen, wäh rend ein anderer Knie- und Kopfsverletzungen erlitt. Der schwerverletzte Knabe ist im Laufe des Nachmittags seinen Verletzungen erlegen.
Fenne( Saargebiet). Jm Jähzorn hat ein Gastwirt seine Frau erschossen. Der 15jährige Sohn verhinderte den Täter am Selbstmord.
Feuer im Güstrower Landgerichtsgebäude. Schwerin. Von einem Großfeuer wurde in der vorletzten Nacht das Güstrower Landgerichtsgebäude heimgesucht. Als die Feuerwehr eintraf, hatte der Brand bereits den ganzen Dachstuhl des Gebäudes erfaßt. Der linke Flügel, in dem sich auch der Schwurgerichtssaal befand, ist zum größten Teile von dem Feuer vernichtet worden. Auch sämtliche Bureauräume des Amts- und Landgerichts haben durch das Wasser und durch den Rauch so schwer gelitten, daß sie völlig unbenutzbar geworden sind.
Zwanzig Häuser abgebrannt.
Innsbrud. Jm Dorfe Pfunders, südlich des Brenners, ist in der Nacht Feuer ausgebrochen. Von den 120 Häusern des weitausgedehnten Ortes sind zwanzig durch den Brand zerstört worden. 25 Familien haben kein Obdach mehr.
Wissen Sie schon?
daß am 27. September die offizielle deutsche Tanzmeisterschaft im Kurhaus zu Wiesbaden ausgetragen wird?
Mercedes- Benz in St. Morig.
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Tag des Kaufes erfolgen. Irgendeine Haftung für weitere Lagerung übernimmt die Gesellschaft nicht. Die Kosten des Transportes vom Lager ab muß der Käufer übernehmen. Beanstandungen von Mängel sind ausgeschlossen.
Unverbindlich kann mitgeteilt werden, daß die Preise sich bewegen für Schlafzimmer( bestehend aus 2 Betten, 2 Nachttischen, 1 Waschtisch, 2 Stühlen) zwischen 220 bis 300 RM., für einbettige Schlafzimmereinrichtungen 140 bis 160 RM. in Eiche, Waschkommode mit Spiegel und Aufsatz 60 bis 100 RM., Speisezimmer( Büfett. Kredenz, Auszugstisch, 6 Stühlen) in Eiche 200 bis 280 RM., Kücheneinrichtungen( Büfett, Tisch, 2 Stühle) 60 bis 70 RM., Flurgarderoben etwa 15 RM., Liegesofas 20 bis 40 RM., Polstersessel 36 bis 50 RM., Betten, Tische, Decken usw. je nach Zustand verschieden.
Die große internationale Schönheitskonkurrenz in St. Morih, die am 23. August abgehalten wurde, brachte der deutschen Weltmarke Mercedes- Benz wieder große Erfolge. Von 19 gezeigten Wagen wurden 18 prämiiert. Die große Zahl der an MercedesBenz verliehenen Preise brachte aufs neue den Beweis, daß die Serienfarosserien von Mercedes- Benz auch bei dem Vergleich mit teuren Luxus- Spezialaufbauten ausgezeichnet bestehen und alle Ansprüche des verwöhnten Geschmacks zu erfüllen vermögen.
Erwerb von Gegenständen aus dem
geräumten Besakungsgebiet.
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Nach eingezogenen Erkundigungen ist mit dem Verkauf der Möbel vor dem 15. August 1930 nicht zu rechnen. Unsere Provinzialgeschäftsstellen sind bereit, weitere Auskunft zu geben. Es empfiehlt sich vorausgesetzt, daß die Bedingungen für den Kauf erfüllt sind unseren Geschäftsstellen mitzuteilen, welche Gegenstände zu kaufen beabsichtigt werden. Die Geschäftsstellen werden Listen an die Reichsvermögensstelle einsenden, die ihrerseits die Kauflustigen zur Besichtigung rechtzeitig einladen. Bezüglich Erwirkung eines Vorschusses zum Kauf der Gegenstände dürfte es sich empfehlen, rechtzeitig mit den amtlichen Fürsorgestellen sich in Verbindung zu setzen. Die Dienststelle zum Verkauf der Möbel in Mainz befindet sich Hintere Bleiche 44, Reichsvermögensamt, Abteilung Möbelverkauf.
Durch den Abzug der französischen Besatzung sind in dem besezten Gebiet große Bestände an Wohnungseinrichtungen frei
geworden, die zu geringen Preisen an Wohlfahrtseinrichtungen.
Schwerkriegsbeschädigte, Kriegerhinterbliebene, Kriegereltern pp. gegen Barzahlung abgegeben werden können.
Zum Kauf ist die Vorlage eines Kaufberechtigungsscheines für obengenannte notwendig. In demselben muß bescheinigt werden, auf Grund sorgfältiger Prüfung der Rentenunterlagen, ob der Kauflustige als schwerkriegsbeschädigt pp. anerkannt ist. Diese Bestätigung kann erfolgen durch unsere Geschäftsstellen, oder den Vereinsvorstand unter Beidrückung des Vereinssiegels.
Wir machen unsere schwerbeschädigten Kameraden, Witwen und Waisen pp. auf diese Möglichkeit, sich fehlende Einrichtungen zu beschaffen, schon jetzt aufmerksam. Die Gegenstände sind teilweise gut erhalten. Sie haben eine Benuzung von etwa 8 Jahren hinter sich.
Braktische Winke.
1. Die Frage, ob gegen ein Urteil des Versorgungsgerichts Returs eingelegt werden kann, ist verfahrensgesehlich geregelt. Ob Rekurs zulässig ist, hängt also nicht von der Ansicht des Versorgungsgerichts ab. Wenn in dem Urteil irrtümlich zum Aus= drud kommt, daß Rekurs nicht zulässig sei, so kann das Urteil dennoch jederzeit angefochten werden.
2. Rekursfähig ist ein Urteil des Versorgungsgerichts auch dann, wenn Versorgungsamt und Versorgungsgericht eine sachliche Prüfung des Antrages abgelehnt haben mit der Behauptung, der Kläger habe die geltend gemachte Verschlimmerung nicht glaubhaft nachgewiesen(§ 80 Verf.Ges.).
3. Unsere Anhaltspunkte zu§ 104 Verfahrensgesetz(„ Heſ= sischer Kamerad" Nr. 8 v. 14. 4. 1930) werden vielfach insofern nicht beachtet, als die Kläger selbst ohne Anhörung ihrer Vertretung unmittelbar beim Gericht Anträge stellen, die sehr oft völlig zwecklos sind und den Klägern nur unnötige Kosten verursachen. Nach der neuesten Rechtsprechung können vom Reichsversorgungsgericht Anträge gemäß§ 104 abgelehnt werden, wenn schon ein Gutachten gemäß§ 104 in der Berufungsinstanz beigezogen worden ist. Bei streitigen D. B.- Fragen empfiehlt sich, die Beiziehung eines Gutachtens gemäß§ 104 Verf.Ges. erst in der Retursinstanz zu beantragen.
In Sonderfällen können auch berücksichtigt werden Leichtfriegsbeschädigte, Private und Beamte( ohne Bevorzugung der Letteren). Zum Kauf ist hier die Vorlage einer Bedürfnisteitsbescheinigung notwendig, in welcher die besondere Bedürftigkeit durch die Polizei oder die amtlichen Fürsorgestellen bestätgt werden muß. Obengenannte Bescheinigungsformulare sind erhältlich in unseren Provinzialgeschäftsstellen. Bezüglich der Gegenstände, die zum Verkauf gelangen, handelt es sich in der Hauptsache um Küchen-, Speisezimmer, Schlafzimmereinrichtungen( ein- und zweibettig), Einzelmöbel, wie Flurgarderoben, Polstersessel, Liegesofas usw., sowie um Betten, Matratzen, Bettwäsche, Steppdecken, Wolldecken, Fußbodenteppiche pp. Die Abgabe erfolgt in der Hauptsache an Schwerbeschädigte, Witwen und Waisen und zwar nur für deren eigenen Gebrauch. Eine Weiterveräußerung darf unter keinen Umständen erfolgen. Der Käufer muß dieserhalb einen Revers unterschreiben, indem eine Konventionalstrafe von 100 Prozent des Wertes des gekauften Gegenstandes vorgeschrieben ist. Die Bezahlung hat in bar zu erfolgen. Die Abnahme der gekauften Gegenstände muß an dem
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4. Wird ein Fistusrekurs als unbegründet zurückgewiesen oder unzulässig verworfen, so ist damit das Urteil des Versorgungsgerichts in vollem Umfange bestätigt, falls nichts Gegen teiliges in dem Urteil des Reichsversorgungsgerichts gesagt wird. Das Versorgungsamt hat also von dem im Urteil des Versorgungsgerichts genannten Tage an die Rente und die vom Versorgungsgericht zuerkannten außergerichtlichen Kosten zu zahlen. Die vom Reichsversorgungsgericht zuerkannten außergericht: lichen Kosten sind in solchen Fällen nur für die Vertretung in der Rekursinstanz bestimmt.
Nr. 69.
voraus Sorge getragen worden. Also zieht der Mieter fröhlich aus. Mag der Vermieter zusehen, wie er seine Miete erlangt. Als sehr segensreich im Kampf um die Tilgung des Mietrüdstandes hat sich jedoch in solchen Fällen eine Klausel des MietVertrages erwiesen, die folgenden Inhalt hat:„ Außer dem gesetzlichen Pfandrecht räumen die Mieter dem Vermieter ein Zurüdbehaltungsrecht an sämtlichen eingebrachten Sachen ohne Ausnahme ein, und zwar so lange, bis alle Forderungen aus dem Mietverhältnis beglichen sind." Zwar darf auf Grund einer solchen Klausel der Vermieter nicht etwa zur Veräußerung der dem Mieter zurückbehaltenen unentbehrlichen Ge= brauchsgegenstände greifen: Dem Pfandrecht des Vermieters unterfallen die unentbehrlichen Gegenstände trotz dieser Klausel nicht. Wohl aber kann der Vermieter den ausziehenden Mieter daran hindern, daß er bei seinem Fortzuge auch diese unentbehrlichen Gegenstände mit sich nimmt. Muß aber der Mieter deshalb für einige Zeit die Küche oder gar das Bett entbehren, so wird er sich regelmäßig doch entschließen, in die Tasche zu greifen und dem Vermieter das zu geben, worauf er Anspruch hat.
5. Ist in einem Rekurs die Frage der Gewährung der Pflegezulage streitig und tritt im Laufe des Retursverfahrens eine weitere Verschlimmerung ein, so empfiehlt sich, das Returs= verfahren aussehen zu lassen und beim Versorgungsamt erneuten Antrag auf Gewährung der Pflegezulage oder erhöhten Pflegezulage zu stellen. Dabei müßte die Verschlimmerung glaubhaft nachgewiesen werden. Das Reichsversorgungsgericht prüft im allgemeinen nur die Frage, ob 3. 3t. der Verkündung des Urteils des Versorgungsgerichts die Voraussetzungen für Gewährung der Pflegezulage erfüllt waren; spätere Verschlimmerungen läßt es unberücksichtigt.
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Daß eine solche Klausel, wie man sie in vielen Mietver: trägen findet und wie sie zweckmäßig in jeden Mietvertrag aufgenommen wird, rechtsgültig ist, das hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 14. März 1930 15 G. 157/30, in überzeugender Weise dargetan. Dem Urteil entnehmen wir folgendes:
,, Nach dem von den Antragsgegnern vorgelegten, von dem Antragsteller und seiner Ehefrau unterschriebenen Mietvertrage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Antragsteller den Vermietern neben dem kraft Gesetzes bestehenden Pfandrecht noch ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt hat, das sich auf sämtliche eingebrachten Sachen ohne Ausnahme beziehen sollte. In Frage steht deshalb nur die Zulässigkeit und Gültigkeit einer solchen Vereinbarung. Die Prüfung dieser Frage ist mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen, so in RG. St. 35, 151, 37, 119. Das Reichsgericht hat hier die Frage der Zulässigkeit und Gültigkeit der Einräumung eines vertraglichen Zurüdbehaltungsrechtes auch hinsichtlich der gemäß§ 811 der Zivilprozeßordnung unpfändbaren Sachen bejaht. Der Hinweis des Antragstellers, daß eine solche Vereinbarung gegen die guten Sitten verstoße, greift nicht durch. Wie das Reichsgericht in der Entscheidung in Strafsachen Band 85, Seite 156, ausführt, läßt sich allgemein ein Prinzip ,,, daß eine Maßnahme oder Handlung, welche dem zahlungsfähigen. Schuldner die unentbehrlichsten Sachen entziehe, gegen die guten Sitten verstoße", nicht aufstellen. Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfange an. Mehr als diese allgemeine Behauptung, daß die Einräumung des vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes gegen die guten Sitten verstoße, hat aber auch der Antragsteller nicht geltend gemacht. Daß hier im Einzelfalle noch etwa die besonderen Voraussetzungen des § 138 Absatz II des Bürgerlichen Gesetzbuches( Ausbeutung der Notlage des Mieters usw.) vorliegen, hat der Antragsteller selbst ernstlich nicht behauptet und auch nicht glaubhaft gemacht."
Forderungen hereinzuholen ist heute eine Kunst. Das werden die Hausbesizer, zumal, wenn sie es mit einer Reihe von Mietparteien zu tun haben, allerseits bestätigen. Stünde nicht das Druckmittel der Räumungsklage wegen Mietrückstandes zur Verfügung, so würden zahlreiche Mieter überhaupt keinen Pfennig Miete entrichten. Nur wohnungsrechtlich kann man ihnen auf dem Wege über§ 3 des Mieterschutzgesetzes beikommen, indem man die Räumungsklage androht und auch anhängig macht, auf zivilrechtlichem Wege dagegen ist in zahllosen Fällen deshalb nichts zu erreichen, weil der Mieter längst den Offenbarungseid geleistet hat. Fällt aber auch das wohnungsrechtliche Druckmittel fort, das heißt, ist der Mieter schon zur Räumung verurteilt, und schuldet er dann noch Mietbeträge, dann ist es geradezu zu einer Unmöglichkeit geworden, diese Mietrückstände beizutreiben. Mehr als einen unentbehrlichen Haushalt be= sitzt der Mieter zumeist nicht, an sein Einkommen kommt niemand heran, dafür ist durch Abtretungen und Verpfändungen im
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Die zunehmenden Streitigkeiten in Arbeitsrechtssachen: stellen handwerkerliche Organisationen und auch selbst einzelne Meister sehr oft vor die Notwendigkeit, zu einem im Auszug bekannten Urteil Akteneinsicht vorzunehmen. Nach einer dem Reichsverband des deutschen Handwerks zugegangenen Benachrichtigung des Präsidenten des Landgerichts I Berlin entschei det über Anträge dritter am Rechtsstreit nicht beteiligter Personen auf Gestattung der Akteneinsicht oder Erteilung von Abschriften aus den Akten der Behördenvorstand. Hiernach find solche Anträge, sofern sie Akten des Landesarbeitsgerichts betreffen, nicht an einen der Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts, sondern an den zuständigen Präsidenten des Landge richts zu richten.
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