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Nr. 103

Samstag,

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Samstag, den 27. Dezember 1930

die äußerst beklagenwert ist. Immer wieder hat das Handwerk| die Forderung nach einer Stelle im Reiche erhoben, in der alle an dem gesamten Schulwesen interessierten Kreise, insbesondere die der gesamten Wirtschaft, mitzureden haben und wo die großen Linien für eine gesetzliche, von Reichs wegen zu ordnende Auch die Drganisationen des Regelung festzulegen wären. Lehrerstandes erstreben diese Einrichtung nach wie vor stark. Die einzelnen Länder kämpfen jedoch um ihre Tradition, was von dem Standpunkt der im Unterrichtswesen besonders fortschritt­lichen Länder verständlich erscheint, im Interesse einer modernen und großzügigen Neugestaltung aber sehr zu bedauern ist.

Wie bereits angedeutet, wird auch die Erweiterung der Berufsschulpflicht erstrebt, die gleichzeitig vom Preuß. Minister für Handel und Gewerbe gefordert wird. Das Handwerk wird alle Reformen gutheißen, die eine Förderung seines Nach­wuchses sicherstellen und nicht zu einer neuen Belastung der selbständigen Betriebe, wie auch der Elternkreise der Lehrlinge führen. Es warnt jedoch eindringlichst vor Ueberstürzungen und irrigen Berechnungen.

Zur Verjährung von Ansprüchen

zum 31. Dezember 1930.

Angesichts des herannahenden Jahresende und unter Be­rücksichtigung des leider immer noch vorhandenen Borgunwesens im Handwerk erscheint es geboten, auf die Bestimmungen über die Verjährung näher einzugehen. Nach§ 196 BGB. verjähren in zwei Jahren die Ansprüche der Kaufleute, Fabri­fanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführungen von Ar­beiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen. Es verjähren des weiteren in zwei Jahren die An

,, Gießener Zeitung"

zins gewerbsmäßig vermieteter beweglicher Sachen handelt; schließlich noch die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Aus­zugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehältern, Unterhaltungsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wieder­kehrenden Leistungen.

Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung geftun­det oder der Verpflichtete aus einem anderen Grund vorüber­gehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Der Zeit­raum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Eine Anerkennung des Anspruchs unterbricht die Verjährung, insbesondere dann, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder sonstwie anerkennt. Die Verjährung wird weiter unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Feststellung des Anspruchs, auf Er­teilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Voll­streckungsurteils Klage erhebt. Der Erhebung der Klage wer­den gleichgestellt: die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren; die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse; die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Pco­zesse; die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Aus­gange der Anspruch abhängt; schließlich die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrages auf Zwangsvollstreckung.

Es sei noch einmal betont, daß Ansprüche, deren Verjäh­rung am 31. Dezember ds Js. ablaufen, bis zum 31. Dezember 1930 auf die bezeichnete Art geltend gemacht werden müssen. Zweckmäßigerweise dürfte sich die Zustellung eines Zahlungs­befehls empfehlen. Sonstige Zahlungsaufforderungen und Mah­nungen mündlich, selbst sogar durch Einschreibebrief, vermögen die Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen.

ſprüche der gewerblichen Arbeiter Gesellen, Gehilfen, Lebe Ueberschätzung der Läden- und Geschäfts­

linge, Jabrikarbeiter, der Tagelöhner und Handarbeiter e= gen des Lohnes und anderer an Stelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen mit Einschluß der Auslagen, sowie An­sprüche der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewähr­ten Vorschüsse. Der Verjährungsfrist von zwei Jahren unter­liegen ferner die Ansprüche der Lehrherren und Lehrmeister we gen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Aus­lagen.

Da der Tag, an dem solche Forderungen erwachsen sind, sich meist schwerlich feststellen läßt, beginnt der Lauf der Ver­jährungsfrist mit Ende des Jahres, in dem die Ansprüche ent­standen sind. Es verjähren also am 31. Dezember ds Js. die genannten Ansprüche, soweit ihre Entstehung in das Jahr 1928 zurückreicht.

Bestehen Forderungen der Kaufleute, Fabrikanten, Hand­werker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten oder Be­sorgung fremder Geschäfte für den Gewerbebetrieb des Schuld­ners so verjähren diese erst in 4 Jahren. Um also am 31. De­zember d. J. der Verjährung zu unterfallen, müssen diese An­puce im Jahre 1926 entstanden sem. Wahrend also yorderungen des Schneidermeisters an seine Privatkunden für gelieferte An­züge nach zwei Jahren verjähren, beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre, sofern es sich um Forderungen des Schneidermeisters an eine Firma handelt, die von ihm Anzüge zum Weiterverkauf bezogen hat.

raum- Mieten durch Finanzämter.

Bon Steuerberater K. Baum jr. in Darmstadt. Trotz der erschreckend schlechten Wirtschaftslage, die auch den Finanzämtern nicht ganz unbekannt sein dürfte, häufen sich in letzter Zeit die Klagen von Geschäftsleuten aller Bran­chen über die von den Finanzämtern rücksichtslos und nicht sel­ten nach Willkür vorgenommenen Ueberschätzungen der Laden­und Geschäftsraum- Mieten in Fällen, wo der Inhaber gleich zeitig Hauseigentümer ist.

So werden z. B. die schon in Vorkriegszeiten bestandenen und von denselben Finanzämtern früher als richtig anerkannten Mieten für Geschäftsräume aller Art in letzter Zeit einfach über den Haufen geworfen, sobald sich etwa in der Nachbar­schaft ein Konsumverein oder sonst eine Filiale der bekannten Großfirmen( Schade& Füllgrabe, Latscha, Ehape usw.) etabliert, die dank des dahinter stehenden Großkapitals eine ver­hältnismäßig horrende Miete bezahlen, um den meist dort schon zahlreich ansässigen Geschäften ,, Konkurrenz" zu machen.

Die dann in der näheren und nicht selten sogar in der weiteren Nachbarschaft dieser Großfirmen wohnenden Geschäfts­leute, aber nur sofern diese Hauseigentümer sind, werden bei Festsetzung der Geschäftsraum- Mieten( im eigenen Hause) kurzer Hand dementsprechend eingeschätzt.

Erhebt nun ein in solch bedrängte Lage geraiener Geschäfts­mann gegen die sich somit ergebende übermäßige hohe Steuer­

Wie aber diese meist kleinen und mittleren Geschäftsleute gerade heute um die Erhaltung ihrer Existenz zu kämpfen haben, wird von diesen Behörden immer noch nicht gebührend beachtet.

Nach§ 197 BGB. verjähren in vier Jahren die Anforderung des Finanzamts Einspruch, so wird dieser Einspruch sprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rück­stände von Miet- und Pachtzinsen, soweit es sich nicht um Miet­

Der Brandschuß in caritativen Anstalten.

Von H. Stah I, städt. Branddirektor i. R., Wiesbaden.

Wenn ich mich heute entschließe, über dieses Thema zu schreiben, und meine in mehrjähriger Revisionstätigkeit gemach­ten Wahrnehmungen schildere, so liegt dies daran, weil dem vorbeugenden Brandschutz in caritativen Anstalten- oller Konfessionen meist nur in unzureichender Weise Rechnung getragen wird. Ich bemerke ausdrücklich, in Anstalten aller Konfessionen, denn keine hat der anderen in Bezug auf Brand­schuz etwas voraus.

Mag es sich nun um Krankenhäuser, Heil, Pflege, Er­ziehungs- oder Bildungsanstalten handeln, in allen diesen läßt der vorbeugende Brandschutz etwas zu wünschen übrig. Ent­weder sind es die Feuerungsanlagen oder die unzureichenden Löscheinrichtungen, für die der alte Feuerwehrmann nur ein Kopfschütteln übrig hat oder es sind die vielen, hilflosen armen Menschen, die oft für immer in solchen Anstalten untergebracht sind, oder es ist die blühende Jugend, die studienhalber einige Jahre Aufenthalt in solch alten Gebäuden nehmen und im Dachgeschoß schlafen muß, kurz für alle besteht im Falle eines Brandes ernste Gefahr, vom Fener abgeschnitten zu

werden.

In den neuen, modern eingerichteten Anstalten, die oft nur aus Stein und Eisen bestehen, aber trotzdem gegen Feuersgefalyr mit vollwertigen Hydranten, Feuerlöschern und, in größeren Städten sogar mit einem Privatfeuermelder versehen sind, wird, solange diese Maßnahmen gut in Drdnung gehalten und das Personal auch in der Bedienung derselben gründlich unterwiesen wird, bei Ausbruch eines Brandes kaum eine Gefahr für Pfleg linge wie Personal eintreten. Steine und Eisen können zwar nicht brennen, wohl aber die Einrichtung der vielen Räume und Säle, doch wird sich ein Brand bei sachgemäßem Eingreifen niemals über die vier Wände eines solchen Raumes ausdehnen Fönnen.

Ganz anders sieht es dagegen in älteren, z. T. auch ganz alten, abseits von Städten und Drtschaften gelegenen Anstal­ten aus, in denen von Seite der Direktoren oder Kuratorien leider wenig oder gar nichts für den vorbeugenden Brandschutz getan wird. Ich konnte mich oft genug davon überzeugen, wenn ich auf erhaltene Weisung hin, solche Anstalten zu besichtigen und die Feuerlöscheinrichtung zu prüfen hatte. Nun ist aber

meist schlankweg kostenpflichtig abgelehnt mit der für die be­treffenden Finanzämter ganz selbstverständlichen Begründung: ,, andere" Geschäfte in dieser Lage würden auch derartige, wenn nicht noch höhere Mieten zahlen.

In anderen Begründungen der Finanzämter wird darge: legt, der Steuer- Ausschuß" wäre in Anbetracht der Lage, Art und Umfang des Geschäftsbetriebs zu dem Beschluß gelangt, daß die amtlicherseits" festgesetzte Miete als richtig anerkannt werden müsse usw.

Ohne auf die Arbeit der Steuer- Ausschüsse näher einzu­gehen, kann wohl behauptet werden, daß diese sich mitunter sehr oft von der Ueberredungskunst des in den Sitzungen vortra genden Sachbearbeiters leiten lassen, ohne die näheren Ver­hältnisse der betreffenden Steuerpflichtigen eingehend zu prü fen. Beläßt es der so zu Unrecht eingeschätzte Geschäftsmann nicht ohne weiteres bei der Entscheidung des Finanzamts, so fommt oftmals ein Vergleich zustande, der meist nicht viel gün stiger ist als die Einschätzung selbst und in Form eines Re verses schriftlich festgelegt wird. Hiermit hat die gesamte An­gelegenheit zu Ungunsten des Steuerpflichtigen meist auf lange Sicht ihren Abschluß gefunden.

Unzulässige Geldjammlungen bei Lieferanten.

Vom Deutschen Industrie- und Handelstag, der Haupt­gemeinschaft des deutschen Einzelhandels, dem Reichsverband des deutschen Handwerks, dem Reichsverband der Deutschen Industrie und dem Reichsverband des Deutschen Groß- und Ueberseehandels e. V. wird zur Frage der Sammlungen bei Lieferanten wie folgt Stellung genommen: ,, Immer wieder muß die Beobachtung gemacht werden, daß Abnehmer- Organisationen für Veranstaltungen verschiedenster Art( Weihe von Innungs fahnen, Gemeinschaftsreisen, sonstige gesellige Veranstaltungen usw.) die Gewährung von Spenden und sonstige Zuwendungen von ihren Lieferanten zu erreichen suchten. Die Lieferanten werden unter ausdrücklichem Hinweis auf das Kundenverhält nis aufgefordert, ihr Interesse an der Abnehmerorganisation durch Geldbeiträge, Inserate oder dergleichen zu bekunden. Die Spißenverbände sind sich darüber einig, daß derartige Zumutun gen durchaus zu verwerfen sind und sich mit Ansehen und Würde der Abnehmerorganisationen nicht vereinbaren lassen. Die Spizenverbände geben daher der Erwartung Ausdruck, daß solche Anforderungen künftig unterbleiben und daß die Liefe ranten bezw. deren Drganisationen derartige Ansinnen unter Berufung auf diese Erklärung der Spizenverbände einmütig ablehnen sollen."

nicht gesagt, daß diese geringen oder vernachlässigten Maßnah:| men auf Hartnäckigkeit oder auf mangelndes Interesse von Seite der betreffenden Verwaltungsvorstände zurückgeführt wer­den muß. Nein! Da liegt kein böser Wille vor, es geht die­sen nur das Verständnis ab, daher kann man in dieser Hinsicht nie genug aufklären und beraten. Gewiß, hin und wieder findet man Direktoren oder Vorstände, die einen Feuerschutz in den ihrer Verwaltung unterstehenden Anstalten für gänzlich überflüssig betrachen und hoheitsvoll lächelnd bemerken, daß es in diesem überhaupt nicht brennen könne, na, und wenn mal ein kleiner Brand ausbräche, dann nehme man einen Eimer Wasser und lösche das ,, Feuerchen" damit ab. Da gibt man es auf, solche Herren zu beraten, läßt diese in deren erträumter Sicherheit alt werden und beschränkt sich dann lediglich auf sei­nen Bericht.

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Nun kann ich aber Fälle aufzählen, in denen das Not wendigste, das zum Löschen benötigte Wasser, wenn auch nicht fehlt, so doch zur Versorgung der Löschmaschine gänzlich un­zureichend oder überhaupt nicht anzusaugen ist, weil der Wasser­spiegel viel zu tief liegt. In der Hauptsache findet man je­doch größtmöglichstes Entgegenkommen und Verständnis, wenn man die verantwortlichen Stellen ehrlich beratet und auf die mannigfachen Gefahren aufmerksam macht, die bei mangelndem Interesse dem Institut drohen können und schließlich das Er­forderliche für die Brandbekämpfung vorschlägt. Diese Stel len sind denn auch für Aufklärung und Vorschläge wirklich dankbar und wenn sie die letzteren auch nicht alle durchzuführen vermögen, so liegt dies in der Hauptsache an den oft beschränk ten Mitteln, die ihnen für solche Zwecke zur Verfügung stehen. Es ist ja auch nicht die Pflicht des Sachverständigen, die strikte Durchführung aller Vorschläge zu verlangen, sondern nur auf Verstöße gegen die Feuersicherheit aufmerksam zu machen und deren Abstellung, wie den Ausbau des Feuerschutzes in Vor­schlag zu bringen. Db dann letztere von den Kuratorien ge­nehmigt und durchgeführt oder abgelehnt werden, kann diesem vollkommen gleich bleiben. Er hat ja die Kopie seines Gut­achtens und wenn einmal der Fall eintreten sollte, daß es bei einem Brande schief geht, dann kann dies ganz gewiß nicht auf dessen Konto gebucht werden.

Keine Aenderung in dem Aufbau

der amtlichen Berufsvertretungen. Von verschiedenen Seiten wurde kürzlich die Nachricht verbreitet, es sei beabsichtigt, bei der Reichs- und Verwaltungs reform auch eine Aenderung in dem Aufbau der amtlichen Be rufsvertretungen der deutschen Wirtschaft dahin vorzunehmen, daß eine Zusammenlegung der Industrie- und Handelskammers mit den Handwerkskammern zu Wirtschaftskammern, geg benenfalls auch unter Einbeziehung der Landwirtschaft, erfolgen solle. Da die Handwerkskammern auf Grund Reichsgesetzes errichtet sind, könnte die Umgestaltung im Aufbau der Hand werkskammern nur durch Reichsgesetz erfolgen. Die vom Deut schen Handwerks- und Gewerbekammertag sofort vorgenom menen Erkundigungen beim Reichsministerium des Innern und beim Reichswirtschaftsministerium haben ergeben, daß derartige Pläne seitens der Reichsregierung nicht bestehen. Es dürfte sich demnach um unbegründete Gerüchte gehandelt haben.

Druckarbeiten Albin Klein, Giessen

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Kleinstadt oder in einsamer Gegend gelegene Anstalt bei Aus bruch eines Brandes bis zur Ankunft der Löschhilfe das Schic sal eines Gebäudes und dessen Bewohner bereits besiegelt sein Aus diesem Grunde befasse ich mich im Nachstehenden haup sächlich mit solchen Heil- und Pflegeanstalten, deren Persond in erster Linie auf den Selbstschuß angewiesen ist. wähne hier in erster Linie Anstalten für Krüppelhafte un Schwachsinnige, die doch in jeder Hinsicht der Führung bedürfet, denn allein können diese armen Geschöpfe ja ohnehin nichts u ternehmen und, wie es im Falle eines Brandes besonders zu Nachtzeit in solchen Heilstätten zugehen wird, kann man si leicht vorstellen. Ein Teil der Kranken wird sich still un stumpf verhalten, ein anderer Teil besonders Frauen un Kinder in Schreikrämpfe verfallen, was, wie ich dies rend meiner Dienstzeit häufig wahrnehmen konnte, sogar hi gesunden Menschen vorkommt; dann werden sich aber auch n ruhige Kranke der Rettung gewaltsam widersetzen. Es ist aub nicht zu vergessen, daß in Heil- und Erziehungsanstalten de Fenster vergittert und alle Türen abgesperrt sind; also eine Rettung nur über Treppen, und nicht, wie dies so häufig g übt wird, von außen möglich ist, vorausgesetzt, daß die Treppet häuser nicht schon verqualmt und daher unpassierbar sind. D bei braucht es sich aber nicht etwa um ein entwickeltes Feuer u handeln; ein im Entstehen begriffener Brand mit viel Raud entwicklung kann eine ebensolche Panik herbeiführen, wie e ausgedehnter Dachstuhlbrand. In alten Gebäuden, in denen ich betone dies ausdrücklich meist nur ein Treppen haus gibt, dürfte aber selbst ein kleines Feuer, z. B. ein bren nendes Bett oder irgend ein Möbelstück oder der Inhalt eines Verschlages unter der Treppe soviel Ranch entwickeln, daß eine katastrophale Wirkung nicht ausbleiben wird. Da sich nun die Schlafsäle meist im Dachgeschoß befinden, so wird sich na turgemäß der Qualm stets in den oberen Stockwerken sam meln. Wenn mun Brände in caritativen Anstalten verhält nismäßig wenig auftreten, so ist dies durchweg der in diesen herrschenden musterhaften Ordnung zu verdanken, wenngleidh aus Unkenntnis manche Verstöße gegen die Feuersicherheit ge ,, unruhigen macht werden. Allerdings wird diese Ordnung von Kranken" oder ,, böswilligen Zöglingen" hin und wieder ge

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Während nun in der Mittelstadt mit automatischer Feuerstört, die, wie Fälle berveisen, schon Dachräume, landwirtschaft meldeeinrichtung, Weckerlinienalarm und automobilen Fahr- liche Gebäude u. a. m. in Brand gesteckt haben, um dann die zeugen bei einem Brande die Gefahr für die Bewohner der eingetretene Verwirrung zur Flucht zu benügen. artiger Anstalten weniger groß werden dürfte, kann in der Fortsetzung folgt.

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