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Samstag,

Samstag, den 22. Februar 1930

Haftet eine politische Partei für verbots­widriges Plakatfleben ihrer Mitglieder?

Von Rechtsanwalt Dr. Erich Dickow, Berlin. Mit dieser den deutschen Hausbesitz sehr interessieren­den Frage beschäftigt sich das Urteil des Landgerichts Ham­burg vom 17. Oftober 1929, 10. Ziviikammer 3. Bf. X 869/28 ( Jur. Wochenschrift 30, Seite 84).

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Land­gericht hat aufgehoben und den Klageanspruch des Hauseigen­tümers abgewiesen. Da der dem Urteil zu Grunde liegende Tatbestand auch auf die vielfachen Beschwerden der deutschen Hausbesitzer gelegentlich der Wahlen paßt, dürfte er und die verschiedene Begründung des Amts- und Landgerichts- Urteils den Leser in vollem Umfange interessieren:

Gießener Zeitung

weisung gehalten, sondern verbotswidrig die Plakate an Pri­vathäuser angeklebt, dann hätten sie nicht gelegentlich, sondern in Ausführung der Verrichtung, zu der sie bestellt waren, ge= handelt. Derartige Ueberschreitungen von Instruktionen kä­men häufig vor. Man könne daher nicht mit Unrecht von einem zugunsten des Klägers bestehenden prima- facie- Beweis sprechen. An der Beklagten wäre es gewesen, darzulegen, daß sich der Verlauf mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anders abgespielt hätte, beispielsweise, daß der Beklagten Plakate rechtswidrig entwendet worden seien. Eine solche Aufklärung habe die Be­flagte nicht versucht. Sie habe auch nicht versucht, sich gemäß § 831 BGB. zu erkulpieren, etwa dahingehend, daß sie ihre Mitglieder gehörig beaufsichtigt habe. Daneben nimmt das amtsgerichtliche Urteil an, daß zur Führung eines Entlastungs­beweises nach§ 831 BGB. nicht allein der Beweis eines Ver­bots an die Mitglieder, Häuser zu bekleben, ausreichen könne, da, wie das amtsgerichtliche Urteil weiter ausführt, zum An­kleben durchweg junge Leute verwendet würden, die einer strengen Aufsicht bezüglich der Innehaltung der ihnen auferleg­ten Verbote bedürfen.

Das BG. hat den Zeugen H. über die von ihm getroffenen Maßnahmen wegen des Anklebens vernommen.( Wird aus­geführt.)

Nr. 15.

essenten, die über freie Flächen verfügten, an denen sie das Plakat anzubringen bereit waren. Der Zeuge B. hat den Mit­gliedern seiner ,, Sa"-Abteilung Disziplinarstrafen und vor allem Entlassung aus der Partei angedroht, falls das Klebeverbot überschritten würde.

Werden diese Maßnahmen, deren Nichtbefolgung vom Kläger nicht dargetan werden, an den Anforderungen gemessen, die der Gutachter L. an die politischen Parteien stellt, dann ergibt sich, daß die NSDAP. den Beweis dafür hat erbringen können, daß sie alles Erforderliche und ihr Mögliche zur Jnne­haltung des Klebeverbots, das übrigens auf Vereinbarung der Hamburger politischen Parteien beruht, getan hat Der von ihr geführte Beweis ist ein Entlastungsbeweis i. S. von§ 831. BGB., so daß die Partei, wenn man mit dem Amtsgericht die Beteiligung von Parteimitgliedern bei dem Kleben am Hause des Klägers unterstellt, von einer Verpflichtung zum Schaden­ersatz frei ist.

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Die Durchführung der Nacheichung im Kreise Gießen im Jahre 1930.

Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindliden Meßge­räte( das sind Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Han

Das BG. unterstellt mit dem Amtsgericht, daß die Plakate von Mitgliedern der beklagten Partei an das Haus des Klädelswaagen bis einschließlich 3000 Kilogramm) soll im Kreise gers geklebt sind.

,, Der Tatbestand ist insofern unstreitig, als sich die Werbe­plakate der Beklagten( einer politischen Partei) an den Häu­fern des Klägers befunden haben und dem Kläger dadurch naturgemäß Kosten für die Beseitigung entstehen. Wer die Plakate angeklebt hat, ist auch durch die Berliner Instanzen nicht geklärt worden. Der Kläger hat lediglich in der Schluß­verhandlung bekundet, er habe nachts, als er nach Hause kam, eine Anzahl junger Männer um sein Haus versammelt gesehen, welche die Plakate klebten. Er habe aber zur Vermeidung von Streitigkeiten davon abgesehen, ihre Personalien selbst festzu­stellen, und beim Erscheinen der von ihm fernmündlich herbei­gerufenen Polizei sei die Gruppe bereits fortgegangen. Das Amtsgericht unterstellt, daß die jungen Leute nur Parteimit­glieder der Beklagten gewesen sein können, da nur an diese derartige Werbeplakate abgegeben zu werden pflegen, und nimmt für den Fall, daß derartige Plakate von dritter Hand gestohlen sein sollten, eine Verpflichtung der Beklagten an, weil diese für ihre Plakate aufkommen müsse. Das amtsgerichtliche Urteil ist weiter abgestellt auf ein prima- facie- Beweis gegen die Beklagte, zu dessen Entkräftigung die Beklagte aufklärungs­pflichtig sei. Wenn man nämlich annehme, daß die Beklagte das Ankleben ausdrücklich durch allgemeine Anordnung ver­boten habe, so hafte sie dennoch, ohne daß Kläger aufzuklären brauche, wer das Ankleben vorgenommen habe Die Beklagte sei ihrerseits aufklärungspflichtig, wenn sie sich von der Haf­tung befreien wolle. Solche Plakate führt das Amtsgericht - werden verwendet, um für die Beklagte zu werben. Die­sen Zwed könnten sie nur erfüllen, wenn sie öffentlich sichtbar gemacht würden. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Plakate zu diesem Zweck bestimmt waren. Es müsse weiter als selbstverständlich angenommen werden, daß die Plakate nur den Parteiangehörigen zugängig seien, um sie dem vorgenann= ten Zwed zuzuführen. Danach könne angenommen werden, der Vorstand der Beklagten habe an die Mitglieder die Anwei­fung gegeben, die Plakate derartig zu verwenden, daß sie öf­fentlich für die Beklagte werben könnten, also beispielsweise durch Aufkleben auf einen Rahmen. Hätten sich die Partei­mitglieder nicht an diese oder eine ähnliche unschädliche An­

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Im Gegensatz zum Amtsgericht ist das BG. jedoch der An­sicht, daß weder ein prima- facie- Beweis gegen die Beklagte spricht, noch daß eine Entlastungsmöglichkeit des§ 831 BGB. strengere Voraussetzungen haben muß als die Ausgabe eines strikten Verbots. Es muß genügen, wenn den Mitgliedern, denen die Werbung für die Partei obliegt, immer wieder ein­geschärft wird, sie dürften nicht an die Hauswände kleben. Es mag sein, daß derartige Verbote nicht immer strikte durchge­führt werden, aber es heißt die Anforderungen an eine poli­tische Partei zu scharf spannen, wenn man mehr verlangen wollte als das Verbot. Nach Sachlage ist es der Partei ein­fach unmöglich, die Befolgung ihres Verbots in jedem einzel­nen Falle nachzuprüfen. Hat die Partei die Plakate an Mit­glieder gegeben, die nach ihrer persönlichen Eignung einiger­maßen die Gewähr bieten, daß sie das ausgegebene Verbot innehalten, dann hat die Partei alles getan, was ihr in einer Großstadt billigerweise zugemutet werden kann. Die Erfah­rung hat die Beklagte nach der Aussage des Zeugen H. Schließ­lich dazu geführt, das Anbringen von Plakater an zwei ge­werbsmäßige Plakatgesellschaften zu vergeben. Hierin zeigt fich, daß der Beklagten selbst daran gelegen ist, irgendwelche Mißgriffe bei der Berteilung der Plakate zu vermeiden.

Gießen demnächst nach einem Bekanntmachung des Kreisamtes vom 18. Februar beginnen und nach folgendem Rund ceiseplan durchgeführt werden.

Die Zeugen La. und B. haben im einzelnen ausgeführt, in welcher Weise das Verbot bei den Bezirksgruppen und deren Sa- Abteilungen zur Durchführung gebracht wurde. La. be fundet, man hätte die Plakate allerdings nicht numerieren und tein Register über die Ausgabe führen fönnen, aber man habe sie lediglich an Ladenbesitzer gegeben oder an solche Inter­

grosse Schlager!

Zur Durchführung der Nacheichung werden örtliche Eichtage in nachstehender Reihenfolge abgehalten: Vom Hessischen Eichamt Gießen aus:

Am 5. März in Wieseck.

Am 11. März in Großen- Bused, zugleich für Alten- Bujeck, Trohe, Rödgen und Beuern.

Am 17. März in Reiskirchen, zugleich für Bersrod, Saasen mit Bollnbach, Winnerod und Lindenstruth.

Am 19. März in Burkhardsfelden, zugleich für Hattenrod, Op­penrod.

Am 20. März in Ettingshausen, zugleich für Harbach, Quec born, Münster und Ober- Bessingen.

Im Bedarfsfalle mehr als 1 Tag. Anmerkung Röthges nimmt an dem Eichtag in Lau bach( Kreis Schotten) am 8. April 1930, Stockhausen und Weif­fartshain am Eichtag in Lardenbach( Kreis Schotten) am 15. April 1930, teil. Der Einlieferungstag wird den Gemeinden durch das Eichamt Gießen besonders mitgeteilt.

In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision stattfinden.

Universität Köln.

Das Sommersemester 1930 beginnt am 10. April. Vor­Lesungsbeginn: Donnerstag, den 24. April. Das Vorlesungs­verzeichnis fann beim Universitätssekretariat gegen Einsen­dung von 50 Rpfg. and 15 Rpfg. Porto bezogen werden.

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Aus Eugen Dührings Gedankenwelt. Gedankenwelt. und es bleibt. sein. Verdienst, den sozialen Faktor in den Vor­

Dühring fagt:

Soll die Wirtschaft auch nur ein wenig über den Rahmen der Selbstbebauung wit Familie hinauswachsen, so ist der Lohn­pertrag die zugleich natürliche und unvermeidliche Grundform. Die Selbständigkeit hat ihre Umfangsgrenzen. Außerhalb ihres Bereichs muß sich eine Bevölkerung ergeben, die auf wirtschaft­liche Weise und auf Grundlage des Eigentums sich nicht selb ständig zu halten vermag. Bei allgemeinem Kommunismus hätte keiner Besitz, wäre jeder abhängig, Kommunismus bringt Konfusion.

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mismäßig die wenigsten Steuern, schreit trotzdem noch am lau­testen, streift, er hat nach Ablauf der 7 oder 8 Stunden, die er beschäftigt ist, feine Gedanken und Sorgen mehr, was der tommende Tag bringt. Er pocht auf sein Menschenrecht, wirft seine Zahl ins Gewicht. Wieviel fehlt ihm eigentlich noch an dem, was Dühring Personalismus, Macht der Person über die Sache nennt? Fast nichts mehr. Und nun erwäge man die eingetretenen Zustände! Berfall an allen Eden und Enden. Der Befits das Eigentum, das Dühring doch sonst als einen Edpfeiler feines Systems preist, gelten und werden mit jedem Tag weniger, die Freude daran ist vergällt, die Lust zum Stre ben ist genommen. Der Mehrwert, der Kapitalgewinn, nein, fast das Ganze fallen dem, der, abgesehen von der mechanischen Arbeit, am wenigsten und auf vielen Gebieten gar nichts leistet, dank seiner Bersönlichkeit, traft dessen, daß die Person vor der: Sache zu geben hat, und dank der Zahlen- und Ziffernmäßig feit zu. Wohl würde Dühring fagen: wenn die Menschen an­wird, stimmt erst meine Rechnung allein daran hängt es eben, und mit der Wichtigkeit müssen wir rechnen. Ein Aus­gleich zwischen Kapital und Arbeit, eine Auseinandersetzung zwischen Besitz und Person war und ist notwendig; Darüber besteht keine Meinungsverschiedenheit, aber über die Grenze, wo die Macht beider sich scharf scheiden müssen, nicht minder. Hier aber kommt uns Dühring wieder zu Silfe.. Er, der gee waltige Denter, hat dargelegt, daß, wie in den Mechanik, sa auch in der Volkswirtschaft, unverrüdbare Gesetze bestehen, die eingehalten werden müssen, wenn anders nicht die natürliche Reagens tommt. Er ist, gestützt auf die paar originellen Schöp­fer der Wirtschaftslehre, Smith, Hume, List, Carey, auch solchen unabänderlichen Gesetzen nachgegangen. Am Ende der Era forschung derselben sind wir noch lange nicht. Das Ziel ft. jeden an der Produktion geistig und mechanisch Beteiligten den ihm gebührenden Anteil zu berechnen( der Architekt und Karrena schieber sind, so spricht Dühring, nicht gleichzubewerten), einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Die Erreichung dieses Zieles ist teine Utopie. Mit ihm fallen die öde Gleichmacherei, die legten Endes zur Kirchhofsruhe führt, und die ständige Auf­wiegelung zur Begehrlichkeit in sich zusammen.

Wir sind eben allzumal Sünder. Soweit hat Dühring recht, dergrund gezogen zu haben.. Allein en schießt über das matür­liche Ziel. Dia Personen sollen mehr Macht haben als der Besitz. Es soll dahin tommen, daß das Kapital die Arbeit sucht, daß nicht die Person um Berwendung ,, bettelt", sondern der Besitz sich bemühen muß, damit er um gemisse Preise zu ar beitenden und befruchtenden Kräften gelange. Als Beispiel wird das Verhältnis des Arztes und Advokaten zum Publikum angeführt. Diese suche man, bitte um ihre Dienste, bezahle sie gut und gebe ihnen noch gute Warte und sei eher von diesen, als diese vom Patienten oder Klienten abhängig. So solls mit der gesamten Lohnarbeit werden; nicht der Lohnzahlende, viel­mehr der Lohnempfänger soll der Herr, der Bestimmende sein. Im Personalismus sollen sich die Massenträfte vereinigen, gleich­fam eine Körperschaft bilden, die, richtig zusammengefaßt und geleitet, mehr Macht hat, als der Besitz selbst. Deshalb hat Dühring die Koalitionen, die Gewerkschaften der Lohnempfänders geartet sind, ein anderes, edleres Geschlecht gezüchtet sein ger feinerzeit als etwas Naturwüchtiges empfohlen. Dührings Natur ist aber jedem Zwang zuwider; solchen bekämpft er aufs allerschärfste. Persönliche Freiheit geht ihm über alles. Troz­dem propagierte er gerade die Koalitionen, propagierte er den Zusammenschluß der Personen gegenüber der Sache, also den 3wang. Dühring bekämpft alle Bandenbildungen, d. h. jede Vereinigung, die in irgend einer Weise auf Ausbeutung und Schröpfung der Mitmenschen hinzielt. Von den Streiks aber spricht er wiederholt als etwas Naturwüchsigem. Wie steht es aber mit der Verwirklichung, der Durchführung solcher Ideen im praktischen Leben? Die Folgen waren folche und die Er­gebnisse derart, daß Dührung selbst in der zweiten Auflage sei­nes Buches ,, Kapital und Arbeit" ein Zeichen seines Ge­rechtigkeitsgefühls feine Meinung über den Wert der Koa­litionen der Gewerkschaften außerordentlich geändert hat. In­zwischen ist die Revolution getommen. Der Lohnarbeiter hat dem Besitz eine Arbeitszeit von 8 Stunden und eine zu der Leistung und dem Wirtschaftsergebnis in feinem Verhältnis stehenden Lohnquote abgerungen, hat mehr Rechte als jeder andere Stand erlangt, ist mitbestimmend, ja zum Teil schon ausschlaggebend in den Arbeitsstätten geworden, zahlt verhält­

Es gilt nun, zwischen den selbständigen, unabhängigen, den besitzenden Ständen und dem vom Besiz ausgeschlossenen Teil, also den abhängigen Elementen, ausgleichende und aufwiegende Verhältnisse, Zustände, Gebilde zu schaffen. Dies geschieht durch die Stellung der Person über die Sache, daß die Personen als nollwichtiger gelten denn die Sachen, die Personen ihre Macht als solche gegenüber dem Besitz in die Schale werfen, daß sich bas Persönliche mit einer Macht betätigt, die nicht bloß den Besitz aufwiegt, sondern in den Rüdsichten überwiegt. Dies ist nach Dühring die politische und soziale Kardinalaufgabe. So versteht Dühring den Personalismus. Also die Personen über alles, mag auch die Sache zu Grunde gehen, mögen die Perso­nen auch schlecht, die Sachen gut sein, tut nichts so und nicht anders muß man aus der scharfen, einseitigen Hervorkehrung des Persönlichen durch Rühring daraus, daß also alles bloß auf es Rücksicht zu nehmen habe, schließen. Sat Dühring recht? Ja und nein. Besiggewalt mag man durch persönliches Gegen­gewicht ausgleichen, ganz selbstverständlich. Die Person und der Mensch müssen geachtet werden. Ihre Ausnutung muß eine bestimmte Grenze haben, die leider infolge der modernen, mammonistischen Entwicklung nicht eingehalten worden ist, und schließlich zur Revolution ihr Anteil beigetragen hat. Daß alle, die auf diese Weise und durch solche Wirtschaft in der verschie­densten Art verlegten Personen, wären die Rollen vertauscht gewesen, leinen Deut besser gehandelt, es gerade so und noch schlimmer gemacht hätten, als die, tann fein Mensch bezweifein.

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