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Nr. 98.

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Gießener Zeitung

Erscheint Mittwochs und Samstags. Bezugspreis 2,40 M vierteljährlich frei ins Haus. Redaktionsschluß früh 8 Uhr.- Für Aufbewahrung oder Rüd­sendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

43. Jahrg.

Politische Rundschau.

Die Filmoberprüfstelle hat den Remarque- Film wegen Ge­fährdung des deutschen Ansehens verboten.

Der Reichsrat genehmigte ein Abkommen über die deutsch­belgische Grenze, den Auslieferungsvertrag mit der Türkei und verschiedene kleine Abkommen.

Der Reichstag nahm die Entschließungen über die Hilfs: maßnahmen in den Hochwassergebieten an.

Der Strafrechtsausschuß des Reichstages hat den Abgeord­neten Dr. Kahl zum Borsigenden gewählt.

Die Vereinigte Schweizer Bundesversammlung hat am Don­nerstag den jezigen Vizepräsidenten, Bundesrat Heinrich Häber= lin, zum Bundespräsidenten und zum Vizepräsidenten Bundes: tot Guiseppe Motta gewählt.

Das Einwonderungskomitee des Abgeordnetenhauses in den Bereinigten Staaten von Nordamerika hat dem von Senator Reed eingebrachten Antrag auf Suspendierung der Einwande= rung in den Vereinigten Staaten für zwei Jahre zugestimmt. Nach einer Meldung aus Rio de Janeiro hat der Minister für öffentliche Arbeiten wegen der schwierigen Wirtschaftslage vorläufig jede Einwanderung nach Argentinien verboten.

Jm englischen Unterhaus wurde ein Ergänzungskredit von 10% Millionen Pfund Sterling für die Arbeitslosenversicherung angenommen.

In den Verhandlungen zwischen Zechenverband und Gewerk­schaften wurde eine Einigung über die ab 1. Januar festzu­sehenden Löhne nicht erzielt.

Die französischen Flieger haben ihren Angriff auf den Dauerflugrekord infolge stürmischer Witterung aufgeben müssen. Bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Breslau sind, wie in einer Pressekonferenz von Mitgliedern des Vorstandes erklärt wurde, schwere Verfehlungen aufgedeckt worden.

Wirtschaftspartei und Realsteuern.

Berlin, 12. Dezember. Eine Reihe von Gemeinden versucht, teils auf Grund einer Initiative, teils sogar auf Druck behörd licher Stellen, eine Erhöhung der Realsteuern vor dem 31. De­zember zu erreichen, um später bei ihrer Reduktion um 10 bezw. 20 Prozent trotzdem das heutige Soll zu behalten. Die Wirt­schaftspartei hat zu diesem Zwecke einen Antrag eingebracht, als Stichtag nicht den in der Notverordnung vorgesehenen 31. D- zember, sondern den 1. Dezember anzunehmen. Dieser Antrag ist zweimal im Plenum vergeblich versucht worden, auf die Ta gesordnung zu bringen. Nun sind aber, wie wir hörer, sehr ernste Bestrebungen im Gange, auf anderem Wege diese Versuche, die Realsteuer zu erhöhen, durchzusetzen. Das Reichsfinanz­ministerium scheint die Auffassung zu vertreten, daß eine soiche Maßnahme unter allen Umständen verhindert werden müsse. Es ist also mit irgendwelchen Abwehrmaßnahmen zu rechnen.

Ein Preisausschreiben über die Reparationen. Berlin, 12. Dezember. Jm Reichstag ist ein von der Wirt­chaftspartei, der Deutschen Volkspartei, der Landvolkpartei, den Deutschnationalen, den Konservativen und der Staatspartei un­terzeichneter Antrag eingegangen, der den Reichsaußenminister auffordert, 100 000 RM. zur Prämiierung der besten Arbeiten iber den Einfluß der deutschen Reparationszahlungen auf die Weltwirtschaftskrise bereitzustellen. Diese Mittel sollen durch Einsparungen bei den Titeln des Haushalts des Auswärtigen mts aufgebracht werden.

Zur Getränkesteuer.

Von dem Deutschen Konditoren- Bund E. V., die Spitzenor: ganisation und oberste Berufs- und Standesvertretung der deut­hen Konditoren, ging uns folgende Erklärung zu:

,, Nachdem die Getränkesteuer in einzelnen Gemeinden einge­ührt ist, erklärt das deutsche Konditorengewerbe auf Grund der gewonnenen Erfahrungen aufs Neue, daß diese Steuer, die unter Steilassung jedes noch so üppigen Hausverzehrs an Getränken in unsozialer und ungerechter Weise nur die in der Mehrzahl un­günstig gestellten und vielfach unverheirateten, also der Ledigen­teuer unterliegenden Gaststättenbesucher trifft, eine Schädigung auch des Konditorengewerbes bedeutet, die in keinem Verhältnis um wirklichen Ertrage steht. Die Berechnung der kleinen und leinsten Pfennigbeträge führt dauernd zu unerquicklichen Aus­einandersetzungen, zu Mißtrauen gegen die Betriebsinhaber und las Bedienungspersonal und zur Verärgerung der Gäste, die nach Möglichkeit unsere Gaststätten meiden oder zum mindesten auf die Bestellung von steuerpflichtigen Getränken verzichten. Das Konditorengewerbe wird in seiner dreifachen Eigenschaft ls handwerkerlicher Herstellungs-, als Handels- und als gast Dirtschaftlicher Betrieb von so vielen verschiedenartigen Steuern and Abgaben getroffen, daß es die Getränkesteuer nicht auf sich nehmen kann, zumal es darin in gewissem Sinne einen unlau­teten Wettbewerb erblicken müßte und durch Einhebung, Ver­terung und Abführung der Steuer mit neuer ebenso zeitrau­bender wie unproduktiver und kostspieliger Arbeit belastet wird. Die Reichsorganisation richtet an den Herrn Reichsfinanzmini­fer das dringende Ersuchen, von der ihm durch die Notverord­nung vom 1. Dezember 1930 eingeräumten Befugnis zur Auf­ebang der Getränkesteuer schon zum frühestzulässigen Termin, em 1. Januar 1931, Gebrauch zu machen."

( Gießener Tageblatt)

Drud und Verlag von Albin Klein in Gießen. Geschäftsstelle: Gießen, Südanlage 21.

Fernsprecher Nr. 2525 und 2526. Postschedkonto Nr. 69 530 Amt Frankfurt a. M.

Samstag, den 13. Dezember 1930

Den Verbrauch ausländischer Genußmittel

und Luxuswaren einschränken.

Durch die Annahme des Young- Planes ist die Erfüllung der uns aufgebürdeten Tributleistungen in erhöhtem Maße unter unsere eigene Verantwortung gestellt worden. Die deut­sche Volkswirtschaft ist gezwungen, den außenpolitischen Bin­dungen entsprechend, ihre Kräfte auf das äußerste anzuspannen und planvoll weiter zu entwickeln.

Die Produktionskraft des Landes muß gesteigert und noch mehr als bisher für den Export nuzbar gemacht werden. Eine Vermehrung der Ausfuhr allein kann aber nicht die Ueber­schüsse bringen, die zur Abdeckung unserer Schulden nötig sind. Es muß auch eine

Verminderung der Einfuhr

erreicht werden, die bei zweckmäßigerer Gestaltung unserer Er­nährungswirtschaft und einer den nationalen Belangen Rech­nung tragenden Einstellung der Verbraucher möglich ist.

Ein weiteres Feld fruchtversprechender Arbeit eröffnet sich, wenn im

Zusammenwirten aller Berufs- und Bevölkerungskreise die Deckung des einheimischen Bedarfs in höherem Maße als bisher der inländischen Produktion zugeführt wird. Das gilt für die Erzeugnisse der deutschen industriellen Art, vor allem aber für die des deutschen Bodens und der deutschen Vieh- und Fleischwirtschaft. Unter Zurückstellung der Meinungsverschie­denheiten über sonstige Fragen müssen die Bestrebungen unter­stützt werden, die durch vermehrte Anpassung an die Erforder­nisse des Marktes Herstellung und Absag landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse fördern sollen.

In Deutschland besteht eine Vorliebe für das Fremde, sie zeigt sich auch darin, daß

aus dem Auslande stammende oder als fremdländisch an­gepriesene Waren vor den einheimischen vielfach bevorzugt werden, selbst dann, wenn sie der fremden oder unter fremder Flagge segelnden in Güte und Preis nicht nachstehen oder ihnen sogar überlegen sind. Diese Einstellung weiter deutscher Kreise hat dazu beigetragen, die Absagkrisis zu verschärfen, unter der fast alle heimischen Erwerbszweige leiden. Sie steigert die Arbeitslosigkeit, die wie ein schwerer Alb auf Staat und Wirtschaft lastet, Not und Elend in zahllose Familien trägt und der deutschen Arbeit und damit dem wertvollsten Aktivum der deutschen Volkswirtschaft schweren Schaden bringt. Die Zurücksetzung der inländischen Ware durch deutsche Käufer und Verkäufer, die sich der Einstellung ihrer Kunden anpassen, schadet aber auch dem Ruf der deutschen Ware und damit unferer auf Qualität gestellten Exportpropaganda.

Wer seinem Volke mit Verantwortung gegenübersteht, muß sich darüber klar sein, was es bedeutet, wenn der aus­ländischen Ware der Vorzug vor dem Erzeugnis deutschen Fleißes gegeben wird. Dem Verbraucher soll nicht das Recht bestritten werden, diejenige Ware zu wählen, die nach Quali­tät, Ausstattung und Preis die beste ist. Der heimischen Ware gebührt aber unter allen Umständen dann der Vorzug, wenn sie bei gleichem Preis und gleicher Ausstattung in gleicher Güte wie die ausländische geboten wird.

Die Lage, in der sich die deutsche Wirtschaft befindet, läßt aber auch eine Einschränkung des ständig steigenden Ver­brauchs ausländischer Genußmittel und Luruswaren geboten erscheinen. Hier sollten gerade diejenigen Kreise, denen Bildung und Einkommen eine bevorzugte Stellung geben, mit gutem Beispiel vorangehen.

Um den breitesten Schichten unserer Bevölkerung die Notwendigkeiten, die sich aus unserer Wirtschaftslage ergeben, zur Kenntnis zu bringen, bedarf es einer umfangreichen Auf­klärungsarbeit. Sie soll dem Verbraucher die Verantwortung die er für die deutsche Volkswirtschaft trägt, zum Bewußtsein bringen. Aufklärung tut aber auch in den Kreisen der Produ­zenten not. Hier heißt es, Qualitätsleistung und Anpassung an die berechtigten Forderungen und den Geschmack des menten durch aufklärende Propaganda fördern zu helfen.

( Neueste Nachrichten)

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Nummer 99

Filial- und Warenhaussteuer.

Das starke Anwachsen der Warenhäuser, der Filialen und Einheitspreisgeschäfte hat in den Kreisen des mittelständ lerischen Einzelhandels die schwersten Befürchtungen für die Weitererhaltung des selbständigen Mittelstandes hervorgerufen und in diesen Gruppen in immer zunehmendem Maße die For­derung nach einer Aenderung der derzeitigen Verhältnisse zutage treten lassen. Der Druck dieser übermächtigen Konkurrenz lastet in Zeiten einer solchen katastrophalen Wirtschaftsdepres sion, wie wir sie eben durch zu machen haben, besonders schwer auf denjenigen Branchen des Einzelhandels, für die die Waren­häuser, Filialen und Einheitspreisgeschäfte direkte Konkurrenten im Kampf um den Kunden sind. Der Ruf nach dem§ 164 der Reichsverfassung wird immer lauter: und als eines der Mittel zur Erhaltung des selbständigen Mittelstandes wird eine Conderbesteuerung der Filialen und Warenhäuser verlangt. Was die Warenhäuser anbetrifft, so kommen hier eigentlich nur die großen Konzernwarenhäuser in Betracht, die in den einzelnen Orten steuerlich als Filialgeschäfte angesehen werden, so daß die Erhebung einer speziellen Warenhaussteuer besonders im Hinblick auf die Tatsache, daß ein Geschäft nur unter die Filialsteuer oder unter die Warenhaussteuer fallen darf, von geringer Bedeutung ist. Auch der Begriff ,, Warenhaus" ist ein umstrittener. Das hessische Gemeindeumlagengesetz vom 8. Juli 1911 verstand darunter solche gewerblichen Unternehmen, die den Kleinhandel mit Waren verschiedener Gattungen nach Art der Warenhäuser, Großbazare, Abzahlungs-, Versteige rungs- und Versandgeschäfte im großen betreiben. Eine genaue Definition des Begriffes, Warenhaus" ist dies gewiß nicht, insbesondere wäre auch eine Anwendung auf größere Gemischt­warengeschäfte auf dem Lande denkbar, was jedenfalls nicht ge­wollt war. Auch wäre es für diese Firmen verhältnismäßig leicht möglich, den Charakter ihres Geschäftes so umzuwandeln, daß sie nicht mehr Waren verschiedener Gattungen führen und damit auch einer Sonderbesteuerung als Warenhaus entzogen wären. Man wird daher das Augenmerk mehr auf die Filial­steuer zu richten haben, die auch einen viel größeren Kreis von Firmen umfaßt, und zwar von Firmen, die in allen Branchen als schwere Konkurrenz des leider wesentlich stärker besteuerten ortsansässigen Handels angesehen werden.

Ueber die Art der Erhebung einer Filialsteuer ist man sich selbst in Interessentenkreisen häufig völlig im Unklaren. Die derzeitigen gefeßlichen Bestimmungen sind zudem für eine wirk same Besteuerung so ungeeignet, daß eine auf dieser Grundlage erhobene Filialsteuer weder als eine fühlbare Belastung der be= troffenen Geschäfte, noch weniger aber als eine Entlastung der ortsansässigen Firmen angesehen werden kann. Die Filial oder Warenhaussteuer wird in Hessen als Zuschlag zur ört­lichen Gewerbesteuer erhoben, und zwar auf Grund einer Ge­meindesagung. Früher betrug der Höchstzuschlag 200%, er wurde jedoch durch Gesetz vom 22. März 1929 trog heftigen Widerspruchs aus Handelskreisen auf 100% Zuschlag herab­gesetzt, der Kreis der Betroffenen aber erhöht durch Einbezie hung der Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmen. Diese Ausdehnung auf andere als Handelsbetriebe ist unnatürlich vom Standpunkt des Einzelhandels gesehen, während gleichzeitig eine Aenderung des Prozentsaßes der Erhebung sehr bedeutungs­voll ist. Die Erfahrung hinsichtlich der Gewerbebesteuerung der Filialen auswärtiger( meistens preußischer) Firmen lassen erkennen, daß diese auf Grund eines in der Regel gering aus­gewiesenen Gewerbeertrags und niedrig gehaltenen Anlagekapi­tals nur einen Bruchteil dessen aufbringen, was ortsansässige Firmen mit gleichem Umsatz leisten müssen. Hinzu kommt, daß die preußischen Verrechnungsmethoden über die Aufteilung des Filialen eines Unternehmens befinden, zu Gunsten der Haupt­Gewerbeertrags diejenigen Gemeinden, in denen sich lediglich

sitgemeinde benachteiligen. Es war daher schon seit mehreren Jahren vom Einzelhandel die Erhebung einer Filialsteuer zu­nächst als Ausgleichsstener gegenüber der offensichtlichen Be­nachteiligung der ortsansässigen Geschäfte verlangt worden. Daß aber ein bei ungünstigen Verrechnungsmethoden verhältnis­Konsumäßig so niedriger Prozentsatz wie 100% oder 200% keinen

Diese Aufklärungsarbeit durchzuführen, hat sich der ,, Volkswirtschaftliche Aufklärungsdienst" zum Ziel gesezt. Er will frei und unabhängig, unbeeinflußt durch politische oder privatwirtschaftliche Einstellung und Interessen, sein weitgestecktes Ziel in enger Zusammenarbeit mit Landwirtschaft, Handel, Industrie und Handwerk, mit der Presse und den Organisationen der Endverbraucher erreichen. Für seine ausschließlich dem Dienst an der deutschen Gesamt­wirtschaft gewidmete Arbeit bedarf er der tätigen Mitarbeit und Unterstützung aller Bevölkerungskreise.

Der deutsche Einzelhandel kann grundsäßlich die geforderte Einschränkung überflüssiger ausländischer Waren nur billigen und ebenso den beabsichtigten Maßnahmen des Volkswirtschaft­lichen Aufklärungsdienstes seine Zustimmung geben. Wir emp fehlen den hessischen Einzelhändlern, den gegebenen An­regungen Beachtung zu schenken, sowie den berufsständischen Organisationen, als Mitglied dem Volkswirtschaftlichen Auf­klärungsdienst beizutreten und seine Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen.

wirksamen Ausgleich schaffen kann, liegt auf der Hand. Von seiten des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels wurde daher am 2. Mai 1930 bei dem Hessischen Landtag der Antrag gestellt, den Zuschlag von 100% auf 300% zu erhöhen. Aber auch dies dürfte auf Grund der inzwischen gemachten Erfahrun­gen als noch nicht ausreichend angesehen werden, zumal neuerdings bekannt wird, daß selbst eine Stadt wie Frankfurt über 600% Zuschlag als Filialsteuer erhebt. Auch die hessischen Gemeinden und Städte haben nunmehr die Frage der generellen Erhebung einer Filialsteuer aufgegriffen, allerdings wohl weniger in der Absicht, das ortsansässige Gewerbe zu entlasten, als vielmehr neue Einnahmequellen zu erschließen. Es darf aber festgestellt werden, daß heute schon eine ganze Reihe hessischer Städte und Gemeinden Filialsteuer erheben.

Bekanntlich unterliegt die Regelung der Filial- und Warenhaussteuer der Landesgesetzgebung, so daß in jedem Lande andere Bestimmungen gelten. Durch einen vor 2 Jahren vor­gelegten Rahmengewerbesteuergesehentwurf soll aber auch reichs­gefeßlich die Möglichkeit der Einführung einer Filialsteuer als Zuschlag zur Gewerbesteuer verankert werden. Die damals