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Nr. 20.

Mittwoch, d

Mittwoch, den 12. März 1930.

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tragliche Abmachungen getroffen werden) tagtäglich an ihn abgeliefert wird. Er kann seinem Schuldner zur Pflicht ma­chen, Waren oder Materialien nur gegen Kasse einzukaufen und die Rechnungen dazu nach deren Eingang unverzüglich an ihn abzuliefern. Allmonatlich sollte der Kreditnehmer eine Ab­schrift seines natürlich ordnungsgemäß geführten Kassenbuches seinem Geldgeber einsenden, daß dem letzteren ungehindert jederzeit zu den Geschäftsräumen und den Werkstattlokalitäten Eintritt zu gewähren und Einsicht in die Bücher und Geschäfts: papiere zu gestatten, ist eine selbstverständliche Voraussetzung.

Inventur und Bilanz sollten bei Krediten dieser Art beide Vertragsteile gemeinsam in kürzeren Zeiträumen vornehmen. Etiva nach Ablauf eines halben Jahres, evtl. schon früher, ist die Forderung des Geldgebers jedesmal gemeinsam mit dem Kreditnehmer festzustellen. Abmachungen über die Vergütung des Geldgebers für jede bezahlte Geschäftsrechnung sind besonders zu treffen. Das Waren- und Materialienlager zur Zeit der Gröffnung des Kreditverhältnisses ist durch eine genaue Inventur unter namentlicher Bezeichnung jeder einzelnen Waren- oder Rohmaterialiengattung ziffermäßig genau festzulegen. In je: dem Vertrag dieser Art ist der Passus aufzunehmen

Gießener Zeitung

Lokales.

Anstalt oder Familienpflege?

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Gerade auf dem Gebiet der heute so viel umstrittenen Fürsorgeerziehung ist diese Frage besonders brennend. ist klar, daß an sich die Fürsorgeerziehung im Rahmen einer Familie der Anstaltserziehung vorzuziehen ist. Aber wo find die Familien, die erzieherisch befähigt sind, diese schwere Auf­gabe zu erfüllen? Ein Anstaltsvorsteher äußert sich darüber: Es ist unendlich schwer, im rechten Moment die rechte Familie zu finden. Damit ist nicht viel erreicht, irgend ein Kind in irgend einer Familie zu versorgen. Und selbst die gewissenhaf­teste Erkundigung versagt nur zu oft. Man mutet einer Fa­milie sehr viel Opferwilligkeit an Zeit und finanziellen Mit­teln zu, wenn man voraussetzt, daß sie sich mit dem aufgenom­menen Kind wirklich abgebe und keine Mühe scheue, es zu erziehen. Die Durchführung der öffentlichen Kontrolle ist bei der Privatversorgung unverhältnismäßig schwieriger. Die In­stitution müßte noch geschaffen werden, die den ständigen Kon­takt mit den im Lande zerstreuten Kindern und Pflegeeltern aufrecht erhält." Dazu kommt noch, daß nicht selten die Kin­der von den Familien, denen sie anvertraut wurden, miß­braucht und ausgenützt werden.

stellen. Auch hier wird der Geldgeber öfter die Bezahlung der Warenrechnungen der für den Handwerksbetrieb erforder­| lichen Materialien zu bezahlen übernehmen. Zu seiner Siche­rung werden ihm dann Geschäftsausstände abgetreten. Ueber die Höhe dieser Ausstände und Namen und Wohnort der Schuldner sind genaue schriftliche Niederlegungen erforderlich. Die Abtretung braucht zunächst dem Schuldner nicht angezeigt zu werden. Diese Anzeige und die Einziehungsbefugnis des Gläubigers ganz auszuschließen oder nur für den Fall des Zu­griffs anderer Gläubiger zuzulassen, hat das Reichsgericht für nicht zulässig erklärt. Es kann aber anstatt im voraus derartige Abtretungsanzeigen herzustellen und abzusenden, der Geldgeber zur Anzeige zur Abtretung ermächtigt werden. Abtretungsan zeigen solcher Ansstände können dem Geldgeber auch im voraus behändigt werden mit der ausdrücklichen Verpflichtung, diese erst dann abzusenden, wenn die Zeit zur Einziehung der Aus­stände gekommen ist. Den Kreditgeber als alleinige Zahlstelle zu bezeichnen, ist eine im Interesse des Handwerkers nicht ratsame Verfahrensart, da die wirtschaftliche Fundierung seines Betrie­bes dadurch in ein schiefes Licht gerückt werden könnte. Der Handwerker wird sich jedoch verpflichten müssen, Ausstände, die er seinem Geldgeber abgetreten hat, nach etwaigem Eingang bei ihm, sofort an diesen abzuführen. Auch ist er gezwungen, die Pfändung solcher Ausstände seitens seiner anderen Gläubiger dem Kreditgeber sofort anzuzeigen. Ratsam ist es auch, Ver­änderungen in dem Wohnsitz oder den Vermögensverhältnissen der. Schuldner des Handwerkers seinem Kreditgeber baldigst mitzuteilen, wenn der Kreditnehmer solches erfährt. Kosten, die durch die jeweilige Einziehung oder Eintreibung der abge tretenen Forderung entstehen, sind durch denjenigen zu tragen, der die Verpflichtung hierzu vertraglich übernommen hat. Hat der Handwerker seinem Kreditgeber den Einzug einer abgetre­tenen Forderung aus irgend einem Grunde als dringlich bezeich­net, so wird er nicht für Schäden haften, die aus einer etwaigen Säumnis des Kreditgebers entstehen. Daß die Rückübertragung etwaiger noch nicht eingegangener Ausstände sicher zu stellen ist, wenn das Kreditverhältnis aufgelöst oder die Schuld des Handwerkers beglichen, ist selbstverständlich.

,, Mit Abschluß dieses Vertrages geht das in beiliegen­dem Inventar bezeichnete Materialien- oder Warenlager auf den Geldgeber über".

Auch ist Sicherung des Kreditnehmers vertraglich derart fest­zulegen ,,, daß der Gläubiger von seinem Eigentumsrecht keinen Gebrauch macht, der dem Zweck des Vertrags und einer geord­neten Fortführung des Betriebes widerspricht". Festzulegen ist durch eine besondere Vertragsbestimmung, daß mit der Tilgung der Forderung, sofern damit die Auflösung des Kreditverhältnisses. verbunden ist, das Eigentum der Gegenstände an den Uebereigner zurückfällt. Zum Zwecke einer geordneten Fortführung des Geschäfts hat das Warenlager in unmittelbarem Besitz des lebereigners zu bleiben.

Das beiderseitige Rechtsverhältnis

ist so zu konstruieren, daß es ein Recht des letzteren auf den min­dest zeitweisen Besitz der Warenvorräte schafft. Der Schuld­ner muß sich verpflichten, das Warenlager pfleglich zu behan­deln und auf seine Kosten gegen Feuersgefahr zu versichern. Im Rahmen der regelmäßigen Betriebsführung ist der Geldnehmer zu Verkäufen zu laufendem Preise für berechtigt zu erachten. Saison- und Inventurausverkäufe sind der Geschäftswelt zu gestatten, evtl. ist der Preisnachlaß für diese Artikel ebenfalls besonders festzusetzen. Der Kreditgeber muß sich das Recht vor, behalten zur Aufgabe seitheriger oder Aufnahme neuer Ge­

schäftszweige, zur wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung des Lagers und zur Aufgabe der bisherigen und der Mietung neuer Geschäftsräume seine Zustimmung zu erbitten. Die Ent­richtung der Steuern des Gewerbebetriebes durch dessen Inhaber ist zu vereinbaren. Unberechtigten Eingriffen in das Eigentums­recht des Gläubigers, insbesondere auch bei Pfändungen, hat der Kreditnehmer im Interesse des Geldgebers zu widersprechen und diesen davon sofort zu verständigen. Jeder Zugang des Lagers ist dem Geldgeber anzuzeigen und ihm etwa in der Form zu übereignen, daß auf die Rechnung hierzu folgender Vermerk gesetzt wird:

,, Diese Waren( Materialien) werden hiermit Herrn X. übereignet, zur Sicherung wegen der aus dem mir eröff­neten Kreditverkehr entstandenen und künftig entstehenden Forderung. Mit der Uebermittlung der Rechnung an den Kreditgeber geht das Eigentum dieser Waren auf ihn über, während der unmittelbare Besitz und Gebrauch, ins­besondere die Veräußerungs- und Verwertungsbefugnis gemäß unserem Vertrag mir überbleibt.

In allen Verträgen dieser Art ist der Geldgeber wohl gegen den Zugriff anderer Gläubiger des Kreditschuldners, nicht aber gegen den Letteren selbst gesichert. Nur eine straf­rechtliche Verantwortung wird Letteren treffen, wenn übereig­nete Werte ohne Wissen des Geldgebers vertragswidrig von deren Besitzer verbraucht oder beiseite geschafft werden.

Es ist eine betrübliche Erscheinung unseres heutigen Wirt­

schaftslebens, daß Verträge obiger Art zu schließen überhaupt

nötig ist. Möge ein gütiges Geschick dafür sorgen, daß solche Verträge in Zukunft immer mehr und mehr im geschäftlichen Leben verschwinden.

Die Familienpflege kann deshalb die Anstaltserziehung nicht überflüssig machen, sondern beide sollen einander er­gänzen. Daß übrigens auch das Leben in einer Anstalt nicht bloß eine Qual ist, wie man es oft darzustellen beliebt, dafür einige Zeugnisse. Die Blätter der Zentvalleitung für Wohl­

Mit diesen Betrachtungen jedoch glaube ich darüber Klar­heit gebracht zu haben, wie solche Verträge im Interesse des Geldgebers sowohl wie auch im Interesse des Handwerkers und des Geschäftsmannes abzuschließen sind.

Eine politische oder wirtschaftspolitische Polemik will ich mit diesen Betrachtungen nicht auslösen.

Ueber die Auflösung des beiderseitigen Verhältnisses sind Bestimmungen zu treffen. Zur Sicherung des Kreditnehmers find Abmachungen über die Einstellung der Kreditgewährung festzulegen. Die Rückforderungsansprüche des Geldgebers sind der Zeit nach so zu bestimmen, daß die Fortführung des Betriebs nicht gefährdet erscheint. Ratenzahlungen darauf und etwaige Fristen zu Abzahlungen des Kredits sind zu vereinbaren. Alle diese Konzessionen wird der Geldgeber nur dann machen, wenn ein weiterer gedeihlicher Betrieb nach Lage der Verhältnisse zu erhoffen ist. Der Umfang des Monatsumsages kann hierfür richtunggebend sein. Ein Schiedsgericht im Falle eines Strei­tes beider Teile einzusetzen, ist ratsam, ebenso sind Bestimmungen über dessen Zusammensetzung zu treffen. Bis zur völligen Ab­wicklung der schuldnerischen Verpflichtungen sind Sicherungs­maßnahmen für den Gläubiger möglich. Verlegungen der Ver­tragspflichten sind entsprechend zu regeln. Auch sind über die etwaigen Kosten eines solchen Vertrages beiderseitige Abma­chungen zu treffen.

Der Verband Evangelisch- Kirchlicher Frauenvereine in Hessen

tätigkeit" berichten, daß sich in einer Anstalt im Laufe des Jahres 64 frühere Zöglinge zum Besuch eingestellt und dort zusammen 232 unentgeltliche Gasttage zugebracht haben. Wie wäre das möglich, wenn eine Anstalt wirklich die Hölle" wäre? Ein in ein Fürsorgeheim eingewiesenes Mädchen er klärte, gern dorthin zu gehen: ,, Da lernt man wenigstens An­stand und Bildung". Ein Kind schrieb aus freien Stücken aus seiner Dienststelle an die alte Anstalt: Ich kann Euch für das, was Ihr an mir Gutes getan habt, nur immer wieder schret­ben." Darum höre man immer beide Seiten.

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* Volkstrauertag. Der Vorstand der D. T. hat den ange schlossenen Vereinen nahegelegt, den Volkstrauertag am Sonn­tag, 16. März, von Veranstaltungen möglichst freizuhalten. Wir vermissen eine gleiche Stellungnahme der Sportverbände.

* Beamtenschaft und Sparmaßnahmen. Der Hessische Be amtenbund e. V. hat für heute, den 12. März, nach Darmstadt alle Gesamtvorstände der Fachvereine der Beamten zusammen­gerufen. Die organisierte Beamtenschaft will Stellung nehmen zu der Tatsache, daß weitaus die schwersten Lasten bei den heffi schen Sparmaßnahmen auf die Schultern der Beamten fallen. Die Regierung, der Finanzausschuß des hessischen Landtages und die Presse sind ebenfalls eingeladen.

* Steuer- Protest- Versammlung. Gegen die geplante Bier­steuer und die Wiedereinführung der Gemeindegetränkesteuer hat die freie Innung der Gastwirte von Gießen und Umgegen auf heute nachmittag 5 Uhr im Café Leib eine Protestver Fammlung anberaumt, in der Gastwirt Brandt- Frankfurt am Main spricht.

* Beginn der Osterferien 1930. Die Osterferien beginnen in diesem Jahre am Sonntag, den 6. April.

* Das amtliche Fernsprechbuch für den Oberpostdirektions­bezirk Darmstadt wird demnächst neu aufgelegt. Die Vorarbet­ten hierzu werden am 1. April ds. Js. abgeschlossen. Bis da hin sind Aenderungen der Eintragungen bei der zuständigen Fernsprech- Vermittlungsstelle anzumelden. Der Tag des Ab­schlusses der Vorarbeiten ist für die Fälligkeit der Gebühren für die kostenpflichtigen Eintragungen in das Fernsprechbuch maßgebend. Sollen gebührenpflichtige Eintragungen der jetzi­gen Auflage nicht in das neue Buch übergehen, so ist ihr Weg­fall oder ihre Aenderung spätestens zum 1. April zu beantragen.

hielt seine Frühjahrsversammlung am 6. März in Darmstadt. Die Versammlung war aus der ganzen Provinz gut besucht. Sie stand unter der Leitung der Vorsitzenden, der Fürstin zu Erbach- Schönberg. Den Hauptgegenstand der Tagesordnung bildete der Vortrag von Frau Planck- Heidelberg über: Was sollen unsere Töchter werden? Die Rednerin führte aus: In früheren Jahren bestand noch keine Berufsnot, die jungen Mädchen waren zu Hause, bis sie sich später das eigene Heim gründeten. Der einzige außerhäusliche Beruf, der etwa in Frage kam, war der einer Lehrerin oder Pflegerin. Heute muß jedes junge Mädchen in cinem Beruf stehen, denn viele wollen nicht heiraten und viele können es nicht. Wir unter­scheiden bei der Berufswahl dreierlei: 1. Eignung und Nei­gung, 2. Gesundheit, 3. die wirtschaftliche Seite. Wo die Nei­gung vorhanden ist, ist auch meistens Eignung da. Die Ge­sundheit ist eine Grundbedingung und man sollte immer die förperlichen Fähigkeiten berücksichtigen, ehe man an die Aus­bildung herantritt. Sehr gewarnt wird vor den ungelernten Berufen, da diese für später einen großen finanziellen Nachteil in sich tragen. Unter den persönlichen Berufen, d. h. solchen, die sich auf Krankenpflege und Haushalt im Gegensatz zur Fabrik beziehen, versteht die Rednerin diejenigen, in denen das junge Mädchen seine Persönlichkeit ausprägen kann. In fur­zen Zügen sind die akademischen und kaufmännischen Arbeits­gebiete, Gehaltsfragen und Aufstiegsmöglichkeiten gestreift worden. Obwohl die Löhne in der Hauswirtschaft viel besser sind als in anderen Arbeitszweigen, so wurde andererseits auf die großen Gefahren hingewiesen, die sich hierbei ergeben: Ueber­anstrengung durch 1. zu schwere Arbeit, 2. zu lange Arbeit, 3. schlechte Kost. Es ist immer ratsam, vor Antritt einer neuen Stellung Erkundigungen einzuziehen. Eine kurze Diskussion schloß sich an.

Mit diesen Betrachtungen glaube ich auf eine Reihe von Gesichtspunkten hingewiesen zu haben, die bei der Sicherungs­übereignung zu beachten sind. Eine solche gibt dem Gläubiger volles Eigentum, nicht bloß ein Pfandrecht. Im Falle des Konkurses des Schuldners gibt die Rechtsprechung dem Geld­geber ein Absonderungsrecht und im Konkurse des Gläubigers dem Schuldner einen Aussonderungsanspruch. Der Gläubiger kann also verlangen, daß ihm übereignete Waren aus der Kon­kursmasse ausgeschieden werden und nicht Verwendung finden zur Befriedigung der übrigen Gläubiger.

Der Schuldner kann darauf bestehen, daß seine geldlichen Verpflichtungen der Konkursmasse des Gläubigers gegenüber sich in der Weise abzuwickeln haben, wie das der mit ihm ge­schlossene Vertrag vorsieht. Nicht wäre er z. B. verpflichtet, die geschuldete Kreditsumme nun auf einmal hinzulegen, wenn der Kreditvertrag dies nicht vorsieht. Im Steuerbeitreibungs­verfahren hat nach einer Entscheidung des Reichsfinanzhofes der Gläubiger nicht einen Widerspruch gegen die Zwangsvollstrek­kung, sondern er soll nur eine vorzugsweise Befriedigung aus cem Erlöß verlangen können.

Auch die Diskontierung von Buchforderung ist ein in den letzten Jahren sehr oft beschrittener Weg, um die zur Auf­rechterhaltung des Gewerbetriebs notwendigen Kredite zu be­schaffen.

Es macht sich eben überall, je länger je mehr, auch im Handwerk die betrübliche Tatsache geltend, daß die Kundschaft sehr oft nur in Raten abzahlt. Das muß dazu führen, daß Handwerk und Gewerbe sich Geldgeber suchen, die durch Ab­tretung buchmäßiger Forderungen weitere Geldmittel bereit

Aus den Opelwerken.

* Dienstjubiläum. Gestern konnte der Schreinermeister Wilhelm Wader auf eine 25jährige Tätigkeit in seinem Be rufe bei der Firma Georg Philipp Gail dahier zurückblicken.

* Aus dem Stadttheater. Heute abend wird das sehr gut aufgenommene Schwanfstüd ,, Weekend im Paradies" von Ar­nold und Bach zum drittenmal als 23. Mittwoch- Abonnements­Vorstellung gegeben. Ein Stück zum Lachen. Am Donners tag, den 13. März, findet das 3. Symphoniekonzert vom Gie­Bener Konzertverein und des Orchesters des Darmstädter Landes­theaters statt.

Ein vom wirtschaftlichen Standpunkt aus erfreuliches Bild zeigen z. 3t. wieder die Opelwerke. Nach beendeter Fabrika­tionsumstellung herrscht wieder Hochbetrieb in den Werken und die Gesamtbelegschaft arbeitet wieder an 5 Tagen in der Wo­che. Die Zahl der fertigen Wagen betrug im Januar 2700 und stieg im Februar auf ungefähr 3000 Stück.

Das Fabrikationsprogramm für den Monat März sieht die Herstellung von insgesamt 4200 Wagen vor, was bei einer fünftägigen Arbeitswoche eine Tagesproduk­tion von ca. 200 Wagen bedeutet.

* Tannert geht nach Krefeld. Der Oberspielleiter des Gie Bener Stadttheaters Hans Tannert, scheidet mit Ende der Spiel zeit aus dem Gießener Ensemble aus, um einem Ruf an das Stadttheater Krefeld als Spielleiter und Darsteller Folge zu leisten. Er hat sich auf zwei Jahre dorthin verpflichtet. Nach Ayzdorf, der zweite schwere Verlust unserer Bühne.

Frühjahrs- Pferdemarkt. Mit dem diesjährigen Früh jahrs- Pferdemarkt in Gießen am 19. März ist wieder eine

Eine ebenfalls starke Belebung erfuhr das Fahrradgeschäft. Hier beträgt die tägliche Produktion bei einer fünftägigen Ar­beitswoche ca. 600 bis 700 Fahrräder, welche Zahl noch im Laufe dieses Monats auf 1000 Stüd pro Tag gebracht werden soll. Um den Absatz von Fahrrädern zu heben, ist die Her= stellung eines Einheitsrades geplant, das für 40 bis 50 Mark auf den Markt kommen soll. Das Werk be: schäftigt 3. 3t. insgesamt 9 200 Arbeiter.

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* Wechsel im Vorsitz der oberhessischen Pfarrorganisation. Vor einigen Tagen fand hier die diesjährige Provinzialtagung des Bezirksverbandes Oberhessen im Hessischen Evangelischen Pfarrverein statt, auf der der langjährige Vorsitzende, Dekan Gußmann aus Kirchberg bei Lollar auf seinen Wunsch vom Vorsitz entbunden und an seine Stelle der Dekan Widmann: Gedern zum Vorsitzenden gewählt wurde. Weiter wurde noch Pfarrer Beder- Gießen neu in den Vorstand gewählt.

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* Lehrgang im neuzeitlichen biologischen Gartenbau. Um den Gartenbesitzern die Erlernung des natürlichen, biologischen Gartenbaues zu ermöglichen, veranstaltet die Freusburg- Arbeits­gemeinschaft für Lebenserneuerung vom 23. bis 30. März ihren ersten Lehrgang für neuzeitlichen Gartenbau. Die Unkostenge bühr beträgt einschließlich Unterkunft und Verpflegung etwa 25 Rmf. Die Freusburg ist eine der mustergültig eingerichteten Jugendburgen Deutschlands. Die in ihren Mauern tagende Arbeitsgemeinschaft für Lebenserneuerung sucht von den mannig fachen sozialen, pädagogischen, wirtschaftlichen, lebensreformeri schen und kulturellen Gesichtspunkten aus praktische Arbeit für das Wohl des einzelnen zu leisten. Auskunft erteilt das Ar beitsamt der Freusburg- Arbeitsgemeinschaft, Hilchenbach( West­falen) Postfach 14. Sch.

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