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Nr. 81

Gamstag, der

Samstag, den 11. Oktober 1930.

Die neuen Aufwertungsgesetze.

Als Aus­

I. Rechts- u. wirtschaftspolitische Grundlage des Gesetzes. Das Aufwertungsgesetz enthält bekanntlich ein Morato­rium für die Zahlung der aufgewerteten Hypotheken bis 1. Ja­Bis zu diesem Zeitpunkt kann nach§ 25 des nuar 1932. Aufwertungsgesetzes in der Regel weder vom Eigentümer des be­lasteten Grundstücks, noch vom persönlichen Schuldner die Zah lung des Aufwertungsbetrages verlangt werden. nahmefälle hatte das Aufwertungsgeseß seinerzeit eine weitere Hinausschiebungsmöglichkeit der Fälligkeit durch Zahlung in Teilbeträgen bis zum 1. Januar 1938 und die Möglichkeit eines früheren Zahlungsbeginns( ab 1. Januar 1926) vorge sehen. Für beide Möglichkeiten waren bestimmte Anträge innerhalb gewisser Fristen vorgeschrieben.

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der Zahlungsfrist mit Aussicht auf Erfolg beanspruchen kann. Die Antwort gibt das Gesetz in§ 7, der bestimmt, daß eine Zahlungsfrist von der Aufwertungsstelle zu bewilligen ist, wenn der Antragsteller( Schuldner) um mit den Worten des Gesetzes zu reden ,, über die zur Rückzahlung des Aufwer­tungsbetrages erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen zu verschaffen, die ihm billigerweise zugemutet werden können".

Das Näherrücken des allgemeinen Fälligkeitstermins vom 1. Januar 1932 hat die gesetzgebenden Stellen sowie die be­teiligten Kreise schon seit längerer Zeit zu Bemühungen ver­anlaßt, eine Lösung zu finden, die in Anbetracht der Ungunst der Wirtschaftslage und des Kapitalmarktes in Deutschland den Verhältnissen im beiderseitigen und im allgemeinen volkswirt­schaftlichen Interesse Rechnung zu tragen vermochte. Daß die ganze Frage von erheblichster Bedeutung für das gesamte deut­sche Wirtschaftsleben ist, geht daraus hervor, daß nach ver­schiedenen Schägungen der Betrag der in Frage kommenden Hypotheken 6-9 Milliarden beträgt. Eine Mitteilung des westdeutschen Kammertages rechnete mit 3,5 Milliarden Hypo­theken in Händen öffentlicher Institute und 2,5 Milliarden in Privathand.

Auch die Lage des Gläubigers spielt für die Frage der Zahlungsfrist eine Rolle, indem die Zahlungsfrist nicht bewil­ligt werden soll, wenn dies für den Gläubiger eine unbillige Härte bedenten würde. Die Zahlungsfrist ist durch das Gesetz ausgeschlossen, wenn der Schuldner sich die nötigen Mittel zu Bedingungen verschaffen kann, die ihm zugemutet werden kön nen, d. h. in der Regel zu einem den neuen gesetzlichen Zinssaz ( siehe unten e) nicht wesentlich übersteigenden Sat. Dauer der Zahlungsfrist: Die Zahlungsfrist kann nur einmal und nur längstens bis zum 31. Dezember 1934 bewilligt

Die rechtliche Lösung hat nunmehr das Gesetz über die Fälligkeit und Verzinsung der Auswertungshypotheken vom 18. Juli 1930 gebracht. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1930 in Kraft. In demselben wird grundsäglich an dem Fälligkeits­termin vom 1. Januar 1932 festgehalten und zur Vermeidung von wirtschaftlicher Schädigung des einzelnen und wirtschaft licher Erschütterungen der Gesamtheit nach dem Individual­prinzip die in folgendem näher dargestellte Regelung getroffen: II. Die gesetzliche Regelung im einzelnen. a) Die Kündigung des Gläubigers.

werden.

f) Verfahrensvorschriften.

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Für Anträge auf Bewilligung der Zahlungsfrist ist die Auswertungsstelle zuständig, und zwar diejenige, in deren Be­zirk das Grundbuch geführt wird. Die Aufwertungsstelle hat den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen. Nechtsmit­tel: Gegen die Entscheidung der Aufwertungsstelle die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde an das Ober­landesgericht bezw. an das oberste Landesgericht, wenn eine Ver­legung des Gesetzes vorliegt. Die sofortige Beschwerde kann bei der Aufwertungsstelle oder beim Landgericht eingelegt wer­den, die sofortige weitere Beschwerde bei der Aufwertungsstelle, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht.

Sonstige Bestimmungen über die Zahlungsfrist: Die Be willigung der Zahlungsfrist kann von der Leistung einer Ab­schlagszahlung, von Sicherstellung und anderen Bedingungen ab­hängig gemacht werden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Hypothek oder persönliche Forderung fällig, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Durch die Bewilligung einer Zahlungs­frist usw. werden Vorschriften in Gefeßen, Sagungen oder Ver­trägen, die in besonderen Fällen eine vorzeitige Fälligkeit der Schuld anordnen, nicht berührt.

Die Zahlung der aufgewerteten Hypothek kann vor dem 1. Januar 1935 vom Gläubiger nur verlangt werden, wenn er nach Inkrafttreten des Gesetzes schriftlich gekündigt hat. Kündigungsfrist: 1 Jahr.

Kündigung nur für den Schluß eines Kalenderviertel­jahres zulässig, erstmals zum 31. Dezember 1931

c) Verzug des Schuldners mit Zins- und Tilgungsbeträgen.

Der Gläubiger kann ferner während des Laufs der Zah­lungsfrist die Forderung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Eigentümer und persönliche Schuldner mit der Zahlung von Abschlags-, Tilgungs- oder Zinsbeträgen länger als einen Monat im Verzug sind. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer oder persönliche Schuldner den Gläubiger befriedigt, bevor sie erfolgt.

Hypothekenbanken, sonstige Grundkreditanstalten und öf= fentliche, unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen, sowie Ver­sicherungsgesellschaften aller Art sind nicht gehalten, zu einem vor dem 1. Januar 1935 liegenden Zeitpunkt zu kündigen. Hier­mit wird also das Stehenlassen der Gelder, sofern nicht Pri­vatgläubiger, sondern Hypothekeninstitute als Gläubiger in Frage kommen, geseglich unterstützt.

b) Möglichkeit der Bewilligung einer Zahlungsfrist. Hat der Gläubiger gemäß a) gekündigt, so kann der Eigen­tümer des belasteten Grundstücks oder der persönliche Schuldner

III. Gesetz über die Bereinigung der Grundbücher. Am 18. Juli wurde neben dem bisher behandelten Gesez noch ein zweites neues Aufwertungsgesch herausgegeben, das Gesetz über die Bereinigung der Grundbücher.

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Vielfach sind Grundbücher durch die Aufwertungsgesetz­gebung unübersichtlich geworden. Insbesondere was die Rang­verhältnisse anbelangt. Auch die Belastung ist wegen Nicht­eintragung der Aufwertung teilweise nicht klar und vollständig ausgewiesen. Diesen Mängeln will das zweite Aufwertungs­gesetz abhelfen.

Die Aufwertung der Hypothek war nach dem Aufwer­tungsgesetz nicht ohne weiteres, sondern auf Antrag des Gläu­bigers oder Eigentümers in das Grundbuch einzutragen. Um hier in solchen Fällen, wo die Aufwertung noch nicht eingetragen ist, Klarheit zu schaffen, bestimmt das neue Gesetz, daß der An­trag, die Hypothek in das Grundbuch an der aus den Aufwer­tungsgeseßen sich ergebenden Rangstelle einzutragen, nur bis zum Ablauf des 31. März 1931 gestellt werden kann. Ist der An­trag bis zu dem genannten Termin nicht gestellt, so erlischt eine aufgewertete Hypothek, deren Geldbetrag im Grundbuch noch in Mark bezeichnet ist: sie wird von Amts wegen gelöscht.

Reicht der Ertrag eines zwangsbewirtschafteten Grand­stücks zur Leistung der Zins- und Tilgungsbeträge nicht aus, weil Miet- und Pachtzinsen ausgeblieben sind, und kann in­folge der Zwangswirtschaft durch anderweitige Vermietung oder Verpachtung der Ausfall nicht rechtzeitig gedeckt werden, so kann auf Antrag des Eigentümers zur Abwendung einer unbil­ligen Härte die Zwangsversteigerung durch das Gericht für die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsversteigerung kann mehrmals erfolgen, jedoch nicht über den 31. Dezember 1934 hinaus.

binnen 3 Monaten von dem Tage, an dem die Kündigung zugegangen ist, bei der Aufwertungsstelle schriftlich oder zu Protokoll beantragen, ihm eine Zahlungsfrist für das Kapital zu bewilligen. Der Antragsteller soll dem Gläubiger mitteilen, daß er die Zahlungsfrist beantragt hat. Der Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist ist unzulässig, wenn der Aufwertungsbetrag der Hypotheken oder der Forde­rung 100 GM. nicht übersteigt.

Es ergibt sich nun die Frage, wann dem Antrag auf Be­willigung einer Zahlungsfrist stattzugeben ist, d. h. unter wel­chen Voraussetzungen ein Hypothekenschuldner die Möglichkeit

Die Aussichten der Eisenindustrie.

d) Vorzeitige Rückzahlung durch den Schuldner. Der Eigentümer oder der persönliche Schuldner sind be= rechtigt, den Aufwertungsbetrag nebst den fälligen Zinsen drei Monate nach der Kündigung auch vor Eintritt der vereinbar­ten Fälligkeit, zu zahlen. Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.

Der Abzug von Zwischenzinsen kommt nach dem 1. Ja­nuar 1932 in Fortfall.

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Wird die Frist des 31. März 1931 versäumt, so kann auf Antrag des Gläubigers erst an nächstbereiter Rangstelle eine neue Hypothek in gleicher Höhe eingetragen werden.

e) Zinsen nach dem 1. Januar 1932. Der Zinssatz für die nach dem 1. Januar 1932 noch stehen­den Aufwertungshypotheken ist durch das Gesetz über den bis­herigen fünfprozentigen erhöht. Der genaue Saz wird von der Reichsregierung noch festgesetzt.

Weiter enthält das Gesetz noch neue Vorschriften über Hypotheken, Grundschuld- und Rentenschuldbrief, Rang­vorbehalt des Eigentümers, öffentlicher Glaube des Grundbuchs, Weiterentlastung der Grundbücher, Umschreibung unübersicht­licher Grundbücher, Erleichterungen des Grundbuchverkehrs, Kosten, Aenderung des Gesetzes vom 9. Juli 1927, Eintragun gen im Erbban- Grundbuche und Geltung und Durchführung des Gesetzes. Notwendigenfalls wird auf Einzelheiten der bei­den Gesetze noch später eingegangen.

Die Mehrzinsen haben den Rang der aufgewerteten Hypo­thek; vereinbarte Mehrzinsen, jedoch nur soweit sie den neuen gefeßlichen Zinssatz nicht übersteigen.

Gegenüber§ 1119 BGB. wurde die Bestimmung getrof= fen, daß die Erweiterung der Haftung für die Mehrzinsen nach dem neuen gesetzlichen Zinssat schon vor dem 1. Januar 1932 ohne Zustimmung der im Range gleich und nachstehend Berech­tigten möglich ist.

Ueberall herrscht Arbeitslosigkeit.

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Aas fast allen Ländern Europas die skandinavischen Länder und Frankreich machen in dieser Hinsicht eine Ausnahme werden, wie der Internationale Gewerkschaftsbund vor fur­zem hervorhob, sehr hohe Arbeitslosenziffern gemeldet. Auch außerhalb Europas sieht es nicht viel besser aus. Für die Ver­einigten Staaten von Amerika liegen zwar genaue statistische Angaben nicht vor, doch dürften sich schätzungsweise etwa 8 Mil­lionen Menschen sich dort ohne Arbeit befinden. Selbst aus Australien und Neuseeland lauten die Nachrichten wenig gün­stig. In Australien hat die Arbeitslosigkeit eine noch nie ge­kannte Höhe erreicht; 180 000 Männer und Frauen sind ohne Arbeit. Außerdem muß die Hälfte der Bevölkerung, die älter als 60 Jahre ist das sind abermals 180 000 Personen- von der Regierung unterstühi werden. Neuseeland weist eine Be­völkerung von 1,4 Millionen Köpfen auf, von denen etwa 10 000 arbeitslos sind. Ausführlichere Angaben sowie Aufschluß übe die Arbeitsmarktlage, Preis- und Lohnverhälinisse in an= deren Ländern vermittelt auf Wunsch kostenlos das Deutsche Auslands- Institut in Stuttgart.

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wenn wir nämlich das innere Gefüge und Getriebe unseres Körpers, die Innenarchitektur, intakt und unbes schädigt erhalten! Wenn wir die Räder der Maschine inns rein und frei von Sand und Rost bewahren! Wenn der Motor Herz mit seinem Blut nicht überladen und die Schlacken und der Rost, die bei unrichtiger Be­handlung sehr leicht entstehen, sehr schnell wieder abge­fangen und beseitigt werden! Wenn das Geleise des Lebens, das auf der Blutbahn dahingeht, immer freie Bahn hat für neue und gute Nähr- und Lebensstoffe, die den Drüsen und den Nerven zugeführt werden sol len. All diese tief in unser Leben und seinen Ablauf eingreifenden Funktionen sind die wahren Ur­sachen der Verjüngung oder des Alters, je nachdem sie in uns mächtig oder schwach sind. Damit sie aber in uns die Oberhand gewinnen, müssen wir aus einem höheren Kräftespeicher solche Zünd-, Schmier-, Scheuer- und Betriebsmittel heran­holen.

hier an die Bauindustrie zu denken, die allein im Stahl­skelettbau 1929 in Deutschland bereits eine Stahlmenge berbaut hat, deren Gewicht das sämtlicher seit 1850 gebauten 50 Rheinbrücken übersteigt. Auch die Decken und die Bedachung werden in steigendem Maße aus Stahl hergestellt, ebenso Fensterrahmen und Türen, ganz zu schweigen von den Versuchen, auch für die Außenverkleidung der Bauten Stahl zu verwenden. Große Absazmöglichkeiten können sich auch noch mit wei­terer Vermehrung der Verwendung von Stahlmöbeln ergeben. Besonders im Schiffsbau kann die Feuerfestig­feit eines aus Stahl hergestellten Innenausbaues von sehr großer Bedeutung werden. Auf allen diesen Ge­bieten liegen noch so große Zukunftsmöglichkeiten für die Eisenindustrie, daß trotz aller Marktschwankungen auf weite Sicht mit einer aufsteigenden Entwicklung der Eisenindustrie gerechnet werden kann. Charakteristisch für ihre großen Entwicklungsmöglichkeiten ist ja auch die Tatsache, daß in Europa die Kopfquote des Eisenver­brauches erst etwa die Hälfte derjenigen der Vereinigten Staaten beträgt, wo die ungeheure Steigerung des Ver­brauches im Laufe weniger Jahre durch planmäßige Aufklärung und Propaganda erreicht worden ist. Man darf dabei freilich nicht vergessen, daß allein die dortige Automobilindustrie mehr als 20% der Stahlerzeugung des Landes aufnimmt und daß in Europa der Befriedi­gung der Verkehrsbedürfnisse so große Summen wohl erst nach einer allgemeinen, zur Zeit noch in weiter Ferne liegenden Steigerung der Lebenshaltung zufließen werden. Erhebliche Erfolge für die Eisenindustrie wer­den sich außerhalb Europas ergeben, sobald sich die Ver­hältnisse in China, vielleicht auch in Rußland, gefestigt haben. Natürlich ist es eine Preis- und Qualitätsfrage, wie weit sich die deutsche Eisenindustrie diese auslän­dischen Märkte erobern wird.

Die deutsche Eiſenindustrie, die sich nach der Stabi­lisierung der Währung trog aller Schwierigkeiten und trotz des Verlustes eines großen Teiles ihrer alten Roh­stoffbasis wieder zu ihrer alten Bedeutung emporzu­schwingen schien, ist in den Strudel der Weltwirtschafts­frise mit hineingerissen. Seit Mitte des vergangenen Jahres hat sich ihre Erzeugung um 41% vermindert, während die der Vereinigten Staaten nur um 33%, die Englands nur um 22% gesunken ist und die fran­zösische sogar ihren Stand vollständig behauptet hat. Mit dieser Abwärtsbewegung des Absages ging eine Breissenkung einher, die umso verhängnisvollere Folgen haben mußte, als die Verminderung der Erzeugung wegen der nicht entsprechenden Herabsetzung der Gene­ralunfosten eine erhebliche Kostensteigerung auf die Tonne bewirkt. Es gibt dem Rückgange des Absages gegenüber, der sich gerade in dem kapitalarmen Deutsch­land doppelt schwer auswirkt, kaum ein anderes Mittel, als die Preise noch weiter zu fenten. Das fann aber nur bei einer Ermäßigung der Selbstkosten geschehen, die bekanntlich gerade bei uns in Deutschland wesentlich höher liegen als in den meisten mit uns fonkurrierenden Industrieländern. Die nordwestliche Eisenindustrie ist vor einigen Monaten mit diesem Beispiel vorangegangen: sie hat die Preise und die Löhne gesenkt, und es scheint, als dringe die Wirkung dieses Beispiels bei den meisten anderen Industrien, beim Handel und beim Kleinge­werbe immer mehr durch. Man muß natürlich bei der Bewertung derartiger Aktionen vorsichtig sein. Die Verbilligungsaktion muß nämlich, soll sie Erfolge haben, nicht nur einen Kostenteil, die Löhne, erfassen, sondern jeden einzelnen Posten, einschließlich der Frachten, der Steuern usw. betreffen. Das Grundproblem ist und bleibt eben die Drosselung unserer übermäßig ange­schwollenen öffentlichen Ausgaben, unter denen die Kriegstribute eine erhebliche Rolle spielen. Nur wenn hier Wandel geschaffen wird, dürfte sich eine Senkung der Selbstkosten, eine Verbilligung der Produktion und eine Belebung des Absages erwarten lassen, von der auch die Eisenindustrie Nußen ziehen kann. Auf lange Sicht gesehen erscheinen ja die Aussichten der deutschen Eisenindustrie als nicht gerade ungünstig. Von großer Bedeutung kann vielleicht das Vordringen des Stahls in Gebiete werden, die bisher fast ausschließlich von Be­ton, Holz und Schiefer beherrscht waren. Besonders ist

Berjüngung durch Diät.

Jungsein, Fernsein vom Alter und vom Tod, immer elastisch und jugendfrisch" und die Menschen quälen sich mit diesem Gedanken, mit dieser Sucht nach Jugend zu Tode. Was hilft alle Schminke und Tünche, was helfen alle Täuschungsversuche, aller Selbstbetrug!

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Das Rad des Lebens rollt wie zum Troß dem Tod entgegen, all jene Mittel and Mittelchen nußen nichts. nur eines kann das Tempo des Rollens verlangsamen,

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Wieviel Kraft und Gesundheitswerte und wieviel Spannkräfte liegen in den Gemüsen, in der Traube, der Tomate, Banane oder Orange! Sie vermitteln unse­rem Körper Energien und Spannkraft, reinigen ihn von allen Schlacken, machen ihn bei ständigem und reich­lichem Gebrauch elastisch, leicht und froh. Beim Ablauf des Stoffwechsels entstehen saure Abfallstoffe, meist Harnsäure und Eiweißabbauprodukte; sie werden im Blut mitgeführt oder, was noch schlimmer ist, im Kör­per an verschiedenen Stellen abgelagert; sie verstopfen oder hemmen und ermüden den Kreislauf da muß ein Saft besonderer Art kommen, der Erleichterung und Reinigung bringt, das ist der Saft der Früchte, die reich sind an den basischen Nährsalzen, besonders an Kalt und Kalisalzen, die die Schlackenstoffe lösen, die ferner reich sind an Vitaminen, die die Arbeit der Drü­sen fördern und erleichtern, und somit ganz erheblich an dem Regenerations- und Verjüngungsprozeß im Men­schen teilnehmen. Endlich ist dieses Obst erfrischend und belebend, durststillend und sättigend, es ersetzt unnübe oder gar schädliche Getränke, von denen die alkoholi­schen Getränke gewiß nicht zur Lebensverlängerung bei­tragen. Morgens nüchtern ein Glas frisch ausgepreßẞter Obstsaft oder ein Teller Obst, zum Frühstück, vor dem Schlafengehen immer etwas Obst, zur Hauptmahlzeit die Gemüse der Jahreszeit- die Schaffenskraft und Freude wird gehoben und der Mensch gesundet.

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