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Samstag, den 8. Februar 1930.

Elternrente.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Elternrente, die im§ 45 Reichsversorgungsgesetz enthalten sind, haben im Laufe der Jahre durch Erlasse des R. A. M., Entscheidungen des Reichsversorgungsgerichts usw. sehr zahlreiche Auslegungen er­fahren. Eine kurze inhaltliche Zusammenfassung der einschlägi­gen wichtigsten Bestimmungen, unter Berücksichtigung oben er­wähnter Erlasse und Entscheidungen, erscheint daher angebracht.

Nach§ 45, Abs 1 RVG. wird den Eltern eines an den Fol= gen von D. B. verstorbenen Heeresangehörigen die Elternrente für die Dauer der Bedürftigkeit gewährt, wenn der Verstorbene ihr Ernährer gewesen ist oder nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst geworden wäre. Als Ernährer seiner Eltern gilt ein Sohn dann, wenn er zu ihrem angemessenen Lebensunter­halt regelmäßig und in erheblichem Maße beisteuert, und sie dadurch vor Not schützt. Falls der an den D. B.- Folgen gestor­bene Sohn einen erheblichen Unterhaltsbeitrag, der sich von der Hälfte des gesamten Unterhaltungsbetrages nicht allzuweit entfernt, beigesteuert hat oder beisteuern würde, gilt er hiernach also als Ernährer seiner Eltern. Es kommen allerdings nur Leistungen in Betracht, die der Verstorbene freiwillig oder auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltungspflicht gemacht hat, nicht aber Leistungen, die dem Verstorbenen aus einem entgeltlichen Vertrage( z. B. Altenteilsverpflichtung) erwachsen sind. Nicht erforderlich ist dagegen für Anerkennung der Ernährereigen­schaft, daß der Verstorbene aus freien Stücken der Ernährer der Eltern geworden wäre; denn die Erfüllung der gesetzlichen Un­terhaltspflicht(§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches) kann nö­tigenfalls im Wege der gerichtlichen Klage erzwungen werden Die Ernährerfrage ist auch dann zu bejahen, wenn es wahr­scheinlich ist, daß der im Kriege gebliebene Sohn nach seiner Dienstleistung eine nicht unerhebliche Zeit lang die Eltern er­nährt haben würde.

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähig­keit des verstorbenen Sohnes sind Aenderungen, die nach seinem Tode in den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern oder seiner Geschwister eingetreten sind, zu berücksichtigen, während von dem Verstorbenen selbst anzunehmen ist, daß er in dem bei seiner Einziehung gegebenen Gesundheitszustand verblieben wäre.

Sind mehrere Söhne an den Folgen von D. B. verstorben, so ist stets zu prüfen, ob sie gemeinschaftlich Ernährer waren Die einmal getroffene Feststellung, daß der Verstorbene der Ernährer geworden wäre, bleibt bindend. Ist die Ernährer­frage bereits abgelehnt worden, so ist ein neuer berufungsfähiger Bescheid möglich, wenn sich die früher maßgebend gewesenen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

In§ 45, Abs. 2 RVG ist der Begriff der Bedürftigkeit, welche die weitere Voraussetzung für die Gewährung der Eltern­rente ist, näher erläutert. Bedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind nur die Kriegereltern, deren Einkommen nicht über die im§ 45 Abs. 2 RVG. genannten Beträge hinausgeht, und welche neben Erwerbsunfähigkeit oder Vollendung des 50. bezw. 60. Lebensjahres feinen Unterhaltsanspruch gegenüber Personen, haben, die imstande sind, ausreichend für sie zu sorgen.

Als Einkommen im vorgenannten Sinne rechnen: Reinerträge aus einer festen, regelmäßigen Erwerbsquelle, Zuwendungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht

oder auf deren Eingang mit Sicherheit zu rechnen ist, Leistungen, die aus Rechtsgründen, insbesondere auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, Arbeitslosenunterstützung,

Vorzugsrente,

Krisenunterstützung, Kinderzulagen.

( Nicht abzugsfähig vom Einkommen sind: Aufwendungen,

die ein Elternteil für eine zu seiner Unterstützung in seinem Haushalt tätige Person machen muß, sowie Aufwendungen für Kinder auf Grund gesetzlicher Un­terhaltungspflicht.)

Als Einkommen rechnen dagegen nicht: Zuwendungen nur zur Abwehr der Bedürftigkeit, z. B. Fürsorgeunterstüßungen, Zuwendungen aus dem Gebiet der Armen- und Wohlfahrtspflege, Kleinrentnerunter­stügung,

einzeln vorkommende Einnahmen, gelegentliche Vermögens­vermehrungen,

Unterstützungen aus dem Dispositionsfonds, Unterstützungen, auch regelmäßige, die Kinder über ihre Unterhaltspflicht hinaus unter Beeinträchtigung ihrer eigenen angemessenen Lebenshaltung den Eltern ge­währen, um deren Not zu lindern,

die der Witwe eines Arbeiters der früheren Heeresverwal­tung aus dem Unterstützungsfonds gewährte Witwen­unterstützung,

Pflegegeld der Unfallversicherung, Veteranenbeihilfe.

Die Beamtengehälter in Sachsen. Dresden. Die Fraktion des sächsischen Landvolk hat im Landtag einen Antrag eingebracht, daß die Gehälter der Staats­beamten um 5 v. H. gesenkt werden.

Bericht über die wirtschaftl. Lage des deutschen

,, Gießener Zettung"

( Abzugsfähig vom Einkommen sind: Werbungskosten( Ko­sten, die dadurch entstehen, daß der Berechtigte einem Erwerbe nachgeht), Steuern und besondere Versiche rungen, wie Kranken- und Invaliditätsversicherung.) Personen, die imstande sind, ausreichend für die Eltern zu sorgen, sind dann vorhanden, wenn die Leistungen der Unter­haltspflichtigen die Höhe übersteigen, die§ 45, Abs. 2 RVG. für das die Elternrente ausschließende Einkommen festsetzt. Be­dürftigkeit liegt ebenfalls dann nicht vor, wenn das Ein­kommen des nichtversorgungsberechtigten Stiefvaters die Ein­kommensgrenze für ein Elternpaar übersteigt.

Wenn die Ehe der Eltern geschieden ist, ist bei der Ent­scheidung über die Frage der Bedürftigkeit der Antragstellerin ( Mutter) nicht das Einkommen der Eltern zusammenzurechnen und mit der für ein Elternpaar festgesetzten Einkommensgrenze zu vergleichen, sondern erforderlichenfalls zu prüfen, ob die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann hat und ob dieser bei Berücksichtigung seiner sonstigen Ver­pflichtungen imstande ist, ausreichend für sie zu sorgen.

Bei Nachprüfung der Elternrente gemäß§ 57 RVG. blei­ben Einkommensveränderungen bis zu 5,- Rmt. unberücksichtigt. § 45, Abs. 3 RVG. behandelt die Elternbeihilfe, welche nicht als Rechtsanspruch, sondern als Kannleistung dann be­willigt werden kann, wenn die im§ 45, Abs. 2 RVG, genannte Einkommensgrenze überschritten ist oder die unterhaltspflich= tigen Personen nur unter besonderen Schwierigkeiten ausrei­chend für die Eltern sorgen können. Auch braucht die Voraus­setzung, daß der Verstorbene der Ernährer gewesen ist oder ge­worden wäre, nicht voll erfüllt zu sein. Jeder Antrag auf El­ternrente ist auch als Antrag auf Elternbeihilfe anzusehen, da­her ist spätestens nach Anspruchsabweisung auf Elternrente im Spruchverfahren vom Versorgungsamt nachzuprüfen, ob Eltern­beihilfe in Frage kommt. Sie soll nicht versagt werden, wenn der Verstorbene jetzt mindestens ein Drittel der Kosten des Lebensunterhaltes seiner bedürftigen Eltern tragen würde. Dies soll in der Regel ohne weiteres angenommen werden, wenn der Tod mehrerer Söhne auf die Folgen von D. B. zurückzuführen ist. Ebenso soll bei Verlust des einzigen Sohnes besonders wohl­wollend verfahren werden. Bei der Bemessung der Elternbei­hilfe ist u. a. als Einkommen zu berücksichtigen, was ein Unter­haltspflichtiger zu gewähren hat.

Bezüglich Entziehung, Zahlung und etwaiger Rückerstattung der Elternrentengebührnisse gilt folgendes:

Die Entziehung der Elternrente rechtfertigt eine nur vor­übergehende oder schwankende Veränderung der für die Bewil­ligung maßgebend gewesenen Verhältnisse nicht. Sie bedarf der eingehenden Begründung durch die Versorgungsbehörden, inwiefern sich die Verhältnisse gegen früher wesentlich geändert haben. Sie erfolgt gegebenenfalls seit 13. 7 1926 mit Monats­ablauf, für die vorher liegende Zeit mit Ablauf des auf die Bescheidzustellung folgenden Monats.

Getrennte Zahlung von Elternrente an ein Ehepaar ist möglich, wenn ein Teil wegen Geisteskrankheit untergebracht ist.

Wenn einem Empfänger von Elternbeihilfe mit rückwir­fender Kraft Elternrente zugebilligt wird, so kommt eine Rück­erstattung etwa ungedeckt bleibender Beträge an Elternbeihilfe durch die Eltern nicht in Frage. Die Rückerstattung kann aber angefordert werden, wenn der Fiskus gegen ein die Rente zu-= sprechendes Urteil des Versorgungsgerichts im Rekursverfahren obsiegt. Von dieser Rückerstattungsforderung muß der Fiskus mit Wirkung vom 1. 4. 1928 ab dann absehen, wenn die Eltern für die Zeit nach Erlaß des angefochtenen Urteils Zusazrenie bezogen haben. Es empfiehlt sich daher, nach Zuerkennung der Elternrente in allen Fällen sofort die Zusayrente zu beantragen.

Ferner sei noch bemerkt: Großelternanspruch wird nicht ausgeschlossen, wenn der eine gefallene Sohn nur die Eltern. der andere nur die Großeltern unterstützt hätte. Die Gewäh rung von Elternrentengebührnissen ist auch möglich für Eltern von Geisteskranken, die auf öffentliche Kosten in Anstaltsbe­handlung untergebracht sind. Nach rechtskräftiger Gewährung der Elternrente fann ihre Erhöhung wegen Todes eines weiteren Sohnes infolge Dienstbeschädigung nicht verlangt werden, wenn der Tod vor Gewährung erfolgt ist.

Zum Schluß wird auf die wichtigen Fristbestimmungen für Anmeldung des Elternrentenanspruchs hingewiesen:

Nach dem Kriegspersonenschädengesetz ist die Frist bereits mit dem 30. 9. 23 abgelaufen. Nach dem RVG. steht der Frist­ablauf dicht bevor. Er ist nach den bisherigen Gesetzesbestim= mungen für den 31. 3. 1930 vorgesehen.

Dies ist eine ernste Mahnung für alle, die bisher noch feinen Elternanspruch erhoben haben. Nach Ablauf dieser Fristen kann der Elternanspruch nur noch angemeldet werden, wenn die sehr selten anwendbaren Vorschriften des§ 53, Abs. 1, Nr. 4 und 5 und Abs, 2 des RVG. erfüllt sind.

Sph.

gen der bestehenden großen Geld- und Kapitalknappheit die günstige Zeit ungenugt verstreichen lassen. Auch die Bauneben­gewerbe hatten mit Ausnahme des Dachdeckerhandwerks, das für die Jahreszeit verhältnismäßig zufriedenstellend beschäftigt war, fast keine Arbeiten auszuführen. Lediglich die Fertigstel lung der aus früheren Monaten vorliegenden Aufträge gab ver­

einzelt den Betrieben noch etwas Beschäftigung. Die unge­klärte wirtschaftspolitische Lage und der Beschluß des Deut­schen Städtetages auf Drosselung der Neubautätigkeit haben im Baugewerbe größte Beunruhigung hervorgerufen.

Das Krisenjahr gut überstanden!

Nr. 11.

,, Das Krisenjahr gut überstanden", melden triumphierend Berliner Zeitungen. Wer hat die Krise gut überstanden? Die Großbanken. Wer denn sonst noch? Der Bankier des Reiches, die Reichs- Kreditgenossenschaft, legt ihren Jahresabschluß vor. Der Reingewinn ist von auf 6 Millionen Mark zurückge­gangen. Aber die Dividende bleibt mit 8 Prozent dieselbe wie im Vorjahre. Die Hauptsache, daß die Dividende gerettet ist. Wenn auch noch so viele in Deutschland die Hände als Er­werbslose nicht rühren dürfen für die Dividende wird auf jeden Fall gearbeitet und gesorgt werden. Sch.

Die Pfennigwirtschaft.

In einer Zusammenstellung der Newausprägungen von Reichsmünzen im vergangenen Jahr fällt der große Umlauf von 1- Pfennig- Stüden auf. Gegenüber 1926 hat sich der Um­lauf dieser Münze beinahe verdoppelt. Jm letzten Jahre sind gegenüber dem Vorjahre annähernd 100 Millionen 1- Pfennig­Stücke mehr in Umlauf gesetzt worden. Auf der anderen Seite ist eine starke Zunahme der 5- Mark- Stücke zu verzeichnen, gegen­über dem Vorjahre annähernd 10 Millionen Stück. Dagegen sind die 1- Mart- Stücke zurückgegangen. Das ist darauf zurück­zuführen, daß im letzten Jahr größere Mengen von 1- Mark­Stücken in 5- Mart- Stüde umgeprägt worden sind. Heißt das nicht, daß wir beginnen, wieder mit dem Pfennig zu rechnen?

Nimm..

CHULPIO

franczujedem

Lokales.

Sonntagsgedanken.

Sch.

KAFFEE

Wieder ist der Lärm der Woche verstummt, soweit die Ar­beit und das Hasten und Jagen ihn verursachten. Der Lärm der Meinungen geht auch über den Sonntag hinüber. Ja gerade dieser Tag ist heute in Deutschland oft so unruhig geworden, weil an ihm die Werbetrommeln für die Parteien am lautesten ge­schlagen werden. Schlagwörter sind es nur allzu oft, die heute im Streite der politischen Meinungen sich fuzen wie blitzende Klingen. Hätten wir doch mehr durchgebildete Meinungen und weniger gepräge Schlagwörter! Dann wäre auch der Kampf weniger gehässig und weniger geräuschvoll. Die eigene persönliche Meinung eines Menschen vermag viel eher Respekt und Duldung zu finden, wie das Schlagwort. Das soll ja nur zünden, Feuer anlegen in die Massen, Unruhe erzeugen und Lei­denschaften aufpeitschen. Schlagworte sind aber immer nur Waffen von Menschen, die aus eigenem Erleben und Erkennen sich keine geistigen Waffen zu schaffen vermögen. Sie sind die Waffen des geistigen Proletariers. Dem Denker aber ist das Schlagwort der Straße nicht ein Zeugnis für, sondern gegen eine Sache. Und dieser Kampf mit solchen Waffen muß die Men­schen entzweien, den Freund zum Feinde machen, Bruder gegen den Bruder hetzen, daß ein ganzes Volk zerrissen wird. Das wird kein festes Haus, wo die Bauleute und Arbeiter streiten, wo der eine niederreißt, was der andere aufbaut, wo man nur Worte hört und Taten missen muß. Und wir sollen doch alle bauen an unserem großen Vaterhaus, das eine schreckliche Zeit niedergerissen hat. Darum deutsches Volk, lerne zu denken; nimm nicht ohne Not das Wort der Gasse in den Mund Fe­sonders aber halte deinen Sonntag rein davon, wenn dir sein Friede lieb und heilig ist! Der Sonntagsschreiber.

Keine Verzinsung von Vermögensteuervoraus­zahlungen bei nachträglicher Erstattung.

Ein Steuerpflichtiger hatte Rechtsbeschwerde eingelegt, weil die Zahlung von Zinsen für den ihm anläßlich einer Serabsetzung der Vermögensteuer für 1925/26 erstatteten Be­trag von 737 Rmk. abgelehnt worden war. Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zurückgewiesen, da die Ueberzahlungen als Vorauszahlungen auf die Vermögensteuer 1925/26 geleistet wor­den sind, die gemäß§ 22 VStG. bis zur Zustellung des Ver­mögensteuerbescheides 1925 auf Grund des Steuerbescheids für das Kalenderjahr 1924 zu leisten waren. Wenn auch die Vor­auszahlungen auf die Vermögensteuer, insoweit sie die festge= stellte Steuerschuld übersteigen, gemäß§ 15 Abs. 3 Satz 2 VStG. auf die weitere Vermögensteuerschuld zu verrechnen sind, so wird die Verpflichtung zur Leistung der Vorauszahlung an sich durch eine Aenderung des Vermögensteuerbescheids für die zu­rückliegende Zeit nicht berührt. Da die in Frage stehenden Vorauszahlungen vor dem die Steuerschuld herabsetzenden Ein­

Handwerks im Monat Januar 1930. Entsprechend der allgemeinen schlechten Lage der Wirt­schaft war auch im Handwerk die Wirtschaftslage im Monat Januar äußerst ungünstig. Die Berichte der einzelnen Kam- Nach wie vor wird auch über den schlechten Zahlungs­mern weisen fast übereinstimmend für sämtliche Berufe dar willen der Kundschaft geklagt. Die Begleichung ratenweiser auf hin, daß die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse Zahlungen erfolgt immer schleppender. Trotz der Senkung des im Handwerk sich sehr schlecht gestaltet hat. Selbst die Hand- Reichsbankdiskonts ist auf dem Kapitalmarkt noch keine fühl­werksberufe, die normalerweise im Berichtsmonat gute Be- bare Entspannung eingetreten. Langfristige Kredite waren für schäftigung aufzuweisen haben, sind mit dem Geschäftsgang das Handwerk immer noch sehr schwer zu bekommen. Schwer sehr unzufrieden. So berichtet beispielsweise das Herren- und betroffen wurde das Handwerk auch häufig durch Konkurse und Damenschneidereihandwerk, daß in diesem Jahre der Auftrags- Vergleichsverfahren seiner Schuldner. Trotzdem nach Mög- spruchsbescheide zu leiſten waren und geleistet worden sind, eingang erheblich nachgelassen hat. Auch das Friseurgeschäft lichkeit versucht wurde, durch Arbeiten auf Vorrat wenigstens hat trotz der Faschingszeit und Ballsaison nur vereinzelt eine die Stammarbeiterschaft zu beschäftigen, mußten von vielen Belebung seines schlechten Geschäftsganges erfahren. Nach- Betrieben Arbeiterentlassungen vorgenommen werden. Am teilig für den Geschäftsgang des Handwerks wirkten vor allem größten war die Arbeitslosigkeit im Baugewerbe, aber auch die die Inventurausverkäufe der großen Warenhäuser. Für einige metallverarbeitenden Handwerke, sowie die Holzverarbeitenden Berufe wirkte auch die milde trockene Witterung nachteilig. mußten in vielen Fällen Hilfskräfte wegen Mangel an Arbeit Vor allem das Schmiede- und Klempnerhandwerk hatte hier entlassen. Die Löhne haben trotzdem zum Teil, bei= durch einen erheblichen Ausfall an Aufträgen zu verzeichnen.spielsweise im Holzgewerbe, sowie im Buchbinderhandwerk an­Auch im Schuhmacherhandwerk brachte die Witterung einen Rückgang an Reparaturarbeiten. Die Handwerksberufe da­gegen, die aus dem milden Wetter einen Vorteil hätten ziehen können, das Bauhaupt- und die Baunebengewerbe, mußten we­

gezogen.

-

Die Versorgung mit Rohstoffen und Halbfabri­katen erfolgte ohne Schwierigkeiten. Die Preisgestaltung wies, von unwesentlichen Schwankungen abgesehen, keine Aenderung | auf.

Bei Aufspringen der Hände

wäre die verlangte Verzinsung der Ueberzahlung nicht gerecht­fertigt, wie auch für die Steuerpflichtigen eine Verzinsungs­pflicht nicht besteht, wenn die Steuerschuld infolge einer Aende­rung des ursprünglichen Bescheids sich erhöht und die Voraus­zahlungen hinter dem so erhöhten Steuerbetrag zurückbleiben. Urteil vom 16. Oktober 1929( VI A 1654/29).

Geheimrat Dr. Güngerich 80 Jahre alt.

Der langjährige Präsident des Landgerichts der Provinz Oberhessen, Geheimrat Dr. jur. Güngerich, konnte gestern in bester körperlicher und geistiger Rüstigkeit sein 80. Lebensjahr

vollenden.

und des Gesichts, schmerzhaftem Brennen sowie Röte und Juckreiz der Haut, unschöner Hautfarbe und Teintfehlern verwendet man am besten die schneeig- weiße, feftfreie, glyzerinhaltige Creme Leodor, welche den Händen und dem Gesicht jene matte Weiße verleiht, die der vornehmen Dame erwünscht ist. Ein besonderer

Vorteil liegt auch darin, daß diese unsichtbare matte Creme wundervoll kühlend wirkt bei Juckreiz der Haut und gleichzeitig eine vorzügliche Unterlage für Puder ist. Der nachhaltige Duft gleicht einem taufrisch gepflückten Frühlingsstrauß von Veilchen, Maiglöckchen und Flieder, ohne jenen berüchtigten Moschusgeruch, den die vornehme Welt verabscheut. Creme Leodor: Tube 60 Pf., große Tube 1 Mk. Leodor- Edel- Seife: Stück 50 Pf.- In allen Chlorodont- Verkaufsstellen zu haben.

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