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Mittwoch, den 5. Februar 1930.

runde am 18. Mai, die zweite am 1. Juni, das Endspiel am 15. Juni ausgetragen werden.

Das Bundespokal- Endspiel murde auf den 9. März nach Altona anberaumt, an diesem Tage treffen Berlin und Nord­deutschland aufeinander.

Fastnachtsfußball.

Bei einem Meisterschaftsspiel zweier Landvereine der Gau­klasse 1 am vergangenen Sonntag kamen zwei Spieler beim Kampfe um den Ball etwas hart aneinander und nannten sich gegenseitig ,, Bauern". Der Schiedsrichter wurde von beiden zum Schutze angerufen.

Der

Er stellte fest, daß beide Spieler vom Land waren. eine hatte keine Landwirtschaft, der andere dagegen 5 Morgen Land und 12 Schweine im Stall.

Entscheidung: Strasstoß für die Partei, deren Spieler keine Schweine im Stall hatte.

Kaum war diese Entscheidung ausgesprochen, als die ange­nehme Unterhaltung mit den bäuerlichen Fachausdrücken weiter ging, wobei auch der Pfeifenmann in Mitleidenschaft gezogen wurde und nicht verschont wurde, sodaß er eine weitere Ent­scheidung auf Platzverweis geben mußte.

Schade, daß die Proteste abgeschafft sind, sonst müßten sich wohl noch die Instanzen mit diesem interessanten Fall beschäf­tigen. Bekanntlich sind Tatsachen- Entscheidungen des Schieds­richters unanfechtbar. Aus dieser Folgerung darf man aber nun nicht schließen, daß bei dem erwähnten Fall der Schieds­richter unbedingt zu Recht entschieden hat.

Ein Beobachter.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund zur Wohnungspolitik.

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Gießener Zeitung

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tommt dem Schwerbeschädigten lediglich auf Grund seiner Eigen­schaft als solcher ohne weiteres zu, unabhängig davon, ob diese. Eigenschaft dem Arbeitgeber bekannt ist oder nicht.

Eine ebenso entschiedene Ablehnung verdient auch eine weitere Forderung der gewerkschaftlichen Denkschrift, nämlich daß der Wohnungsbau durch die alsbaldige Verabschiedung des Wohnheimstättengesetzes zu fördern sei. Wenn auch nicht aus­drücklich gesagt, so ist es doch klar, daß die christlichen Gewerk­schaften dabei an den von dem Bodenreformer Dr. Damaschke ausgearbeiteten Gesetzentwurf eines Wohnheimstättengesetzes denken. Dieser Gesezentwurf, der einen reinen Niederschlag bodenreformerischer Bestrebungen zum Zwecke der Sozialisierung des Grundeigentums darstellt, müßte das private Kapital, dem doch allein die endgültige Beseitigung der Wohnungsnot mög­lich ist, im weitgehenden Maße vom Bau- und Wohnungsmarkt vertreiben; denn die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Mög= lichkeit einer Enteignung und Umlegung des Grundbesizes ohne angemessene Entschädigung würde eine solche Unsicherheit des in Immobilien angelegten Kapitalwertes mit sich bringen, daß ein nennenswerter Realkredit unmöglich wird. Die christlichen Gewerkschaften berufen sich dabei auf eine Entschließung des Reichstages bei der Beratung des Haushalts des Reichsarbeits­ministeriums, in der die Regierung um Vorlage eines Wohn­heimstättengesetzes ersucht worden ist. Demgegenüber sei darauf hingewiesen, daß bei den vor Weihnachten zu Ende geführten Beratungen der Reichsrichtlinien für das Wohnungswesen" auf Grund von erst im Reichstagsplenum gestellten Anträgen diejenigen Abschnitte der Reichsrichtlinien gestrichen worden sind, die zum Teil bodenreformerische Tendenzen enthielten; es handelt sich insbesondere um die Abschnitte über die Ermäch­tigung der Gemeinden, das im Gemeindebezirk gelegene Grund­eigentum zu übernehmen und umzulegen. Der Reichstag hat damit die Reichsrichtlinien von einer recht gefährlichen Be­lastung durch diese Forderungen befreit und die Stellungnahme des Reichstages, daß von einer mit großer Mehrheit vertrete­nen Anerkennung bodenreformerischer Bestrebungen im Reichs­tag nicht gesprochen werden kann, erwiesen. Die Gefahr ist noch nicht vorüber, hat doch der Reichsarbeitsminister erklärt, daß über die Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfes Ressortverhandlungen schwebten.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat in einem ausführ­lichen an die Regierungen und verfassunggebenden Körper­schaften gerichteten Rundschreiben zu einigen wichtigen Fragen der Wohnungspolitik Stellung genommen Die Frage des Wohnungsbaues und der Wohnungszwangswirtschaft hat fürz­lich leider durch die großen Fragen der Finanzreform und der Zolltarifnovelle etwas in den Hintergrund gedrückt auch den Reichstag gelegentlich der endgültigen Verabschiedung der Richtlinien für das Wohnungswesen" beschäftigt. Die Be ratungen des Reichstages waren wohl auch der Anlaß zu der Denkschrift des Deutschen Gewerkschafts- Bundes, wenn auch eine Entschließung des Deutschen Städtetages vom 31. Oktober zum Ausgangspunkt genommen wurde. Der Deutsche Städtetag hatte nämlich beschlossen, zur Einsparung von Geldmitteln und zur Sanierung der Gemeindefinanzen den Wohnungsbau wesent­lich einzuschränken. Gegen diese Absicht wendet sich der Deutsche Gewerkschafts- Bund, indem er eindringlich auf die Notwendig­keit eines verstärkten Wohnungsbaues hinweist und eine mög­lichst baldige Beseitigung der Wohnungsnot als eine der drin= gendsten Aufgaben der nächsten Jahre bezeichnet. Die Dent­schrift arbeitet dabei mit den anerkannten Argumenten, daß durch verstärkten Wohnungsbau eine ausreichende Beschäftigung des Baugewerbes und damit eine wesentliche Beeinflussung der ganzen Wirtschaftslage, insbesondere des Arbeitsmarktes mög­lich sei, so daß der Wohnungsbau sich als eine im hohen Maße produktive Tätigkeit darstelle. In der Hervorhebung der Be­deutung des Wohnungsbaues wird man den christlichen Ge­werkschaften im allgemeinen zustimmen können, wenn auch allzu schwarz gemalte Bilder über die herrschende Wohnungsnot der wahren Notlage nicht mehr entsprechen; muß doch der Deutsche Gewerkschafts- Bund selbst zugeben, daß es im vergangenen Jahre gelungen ist, die notwendige Anzahl von Wohnungen zur Deckung des neuen Bedarfes und zur Milderung des Fehl= bedarfes fetigzustellen.

Der Schwerbeschädigte kann zwar nach ausgesprochener Kün­digung auf die Geltendmachung seiner Schutzrechte verzichten, und dieser Verzicht kann auch stillschweigend ausgesprochen wer= den. Ein solcher( stillschweigender) Verzicht kann aber jeden­falls dann nicht angenommen werden, wenn der Schwerbeschä­digte selbst keine Kenntnis der ihm zugute kommenden Kündi­gungsschutzbestimmungen hatte. In diesem Fall bedeutet auch die widerspruchslose Bestätigung der Kündigung nicht schon die Erklärung des Einverständnisses mit der Beendigung des Ar­beitsvertrages( RAG. v. 19. 3. 29, III 311/1928).

Zum Schlusse fordern die Gewerkschaften noch die alsbaldige Erledigung zweier Gesezentwürfe, und zwar betreffend die Bausparlassen und die gemeinnützigen Wohnungsunternehmun­gen. Die Bausparkassenbewegung, die in Deutschland verhält­nismäßig noch in den Anfängen steckt, ist an sich als ein gesun­des Mittel zur Kapitalbildung aus kleinsten Beiträgen zu be= werten. Es ist aber zu befürchten, daß die alleinige Federfüh­rung des Reichsarbeitsministeriums bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfes, wie sie von den christlichen Ge­werkschaften gefordert wird, bei der ganzen Tendenz des Reichs­arbeitsministeriums Folgerungen zeitigen wird, der die Wirt­schaft nicht wird zustimmen können. Die maßgebliche Mitwir fung des Reichswirtschaftsministeriums bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes erscheint daher zweckmäßig und notwendig.

In der Stellungnahme gegenüber dem Beschlusse des Deut­schen Städtetages kann man mit dem gewerkschaftlichen Stand­punkt insofern einig gehen, als sicherlich die längst fällige und notwendige Sanierung der Gemeindefinanzen zunächst auf cn= deren Gebieten der Kommunaletats erfolgen kann und muß. Wenn aber in der Denkschrift als Begründung angeführt wird, daß grundsäglich der Wohnungsbau im überwiegenden Maße durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden müsse, und daß deswegen eine Einschränkung der kommunalen Tätig= keit auf dem Gebiete des Wohnungsbaues abzulehnen sei, so muß hier in bestimmter Weise widersprochen werden.

3. Wenn in einem Tarifvertrag bestimmt ist, daß der Lohn eines minderleistungsfähigen Arbeitnehmers nach der Leistungs­fähigkeit zu bemessen sei, so ist dies im Zweifel dahin auszu­legen, daß eine Aenderung des Lohnes nur dann Platz zu grei­fen hat, wenn eine Aenderung in der persönlichen Leistungs­( fähigkeit des betreffenden Arbeitnehmers eingetreten ist. ( RAG. v. 13. 2. 29, 392/28).

4. Die Schwerbeschädigteneigenschaft im Sinne des§ 3 SchwBG. entsteht erst mit dem Erlaß des Rentenbescheides. Hier­zu genügt jedoch die intern büromäßige Verfügung des Renten­bescheides nicht, es bedarf vielmehr, um die Wirkung des§ 3 SchwBG. eintreten zu lassen, auch noch der Bekanntgabe der Entscheidung an den Arbeitnehmer. Wird die Kündigung des Arbeitsvertrages zwar nach Verfügung des Rentenbescheides, aber vor dessen Zustellung an den Schwerbeschädigten ausge= sprochen, so bedarf es danach für die Kündigung nicht die Zu­stimmung der Hauptfürsorgestelle( RAG. v. 20. 2. 29, 306/28).

5. Hat der Schwerbeschädigtenausschuß die Beschwerde gegen Zwangseinstellung eines Schwerbeschädigten zurückgewiesen, so ist eine über die Prüfung der Zuständigkeit der Behörde hinaus­gehende richterliche Nachprüfung der Entscheidung nicht gegeben. ( RAG. v. 23. 2. 29, 83/ 28).

6. Es kann offen bleiben, ob ein Arbeitgeber, der einen Schwerbeschädigten in Unkenntnis dieser Eigenschaft eingestellt hat, seine vertragliche Erklärung wegen Irrtums anfechten kann. Jedenfalls müßte die Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich erfolgen. Zur Frage einer etwaigen arglistigen Täuschung würde es zunächst der Erörterung bedürfen, ob der Arbeitnehmer zur Zeit des Abschlusses des Anstellungsvertrages überhaupt schon Schwerbeschädigter im Sinne des Gesetzes war. nügt nicht schon, daß der Schwerbeschädigte seinerzeit von seinem Unfall und dem Rentenverfahren keine Mitteilung gemacht hat, vielmehr muß eine Täuschungsabsicht des Schwerbeschädigten vorgelegen haben, er muß sich zum mindesten bewußt gewesen sein, daß jene Tatsachen für die Entschließung, ihn anzustellen, von Belang seien.( RAG. v. 16. 3. 29, 521/28).

Auch gegen den Gesetzentwurf über die Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmungen, der bereits im Reichswirt­schaftsrat vorliegt, lassen sich grundsätzlich Bedenken nicht gel­tend machen. Die Forderung der christlichen Gewerkschaften nach einer niedrigeren Begrenzung des Stammkapitals der gemein­nützigen Wohnungsgesellschaften muß aber abgelehnt werden, denn die vielen ungünstigen Erfahrungen, die mit kleinen un­zureichend fundierten gemeinnüßigen Gesellschaften gemacht worden sind, machen es zu einer unbedingten Notwendigkeit, daß nur wirklich kapitalkräftige Unternehmungen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, als gemeinnützig anerkannt werden. Gänzlich unverständlich ist auch die Forderung der Denkschrift, daß es privaten Unternehmern gänzlich unmöglich gemacht werden soll, sich an gemeinnützigen Wohnungsunter­nehmungen zu beteiligen. Diese Forderung würde besonders zu einer weiteren Erschwerung des Werkwohnungsbaues führen, der bisher ja schon dadurch gegenüber dem gewöhnlichen Woh­nungsbau benachteiligt ist, daß für ihn öffentliche Mittel nur Der im beschränkten Maße zur Verfügung gestellt werden. große Erfolg gemeinnütiger Gesellschaften im Ruhrgebiet und in Mitteldeutschland beim Bau von Werkwohnungen berechtigt zu der Forderung, daß in dem Gesetz ausdrücklich klargestellt werden muß, daß auch der Werkwohnungsbau unter Beteiligung aus Unternehmerkreisen Tätigkeitsgebiet gemeinnütziger Woh­nungsgesellschaften sein kann.

Ein baldiger Abbau der Tätigkeit öffentlicher Kör­perschaften auf dem Gebiete des Wohnungsbaues und eine Ersetzung des öffentlichen, durch Steuermittel auf­gebrachten Kapitals durch Privatkapital, das sich ge= mäß den natürlichen Wirtschaftsgesehen auf dem Ka­pitalmarkt bildet, ist eine der hauptsächlichsten Forde­rungen aller Wirtschaftskreise auf dem Gebiete der Wohnungspolitik.

Die christlichen Gewerkschaften unterscheiden sich also in ihren Forderungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens kaum noch von den sogenannten freien Gewerkschaften, den sozial­demokratischen Organisationen.

Urteile des Reichsarbeitsgerichts.

1. Das Schwerbeschädigtengesetz bezweckt.nicht nur eine Be­schäftigung der Schwerbeschädigten, sondern will vor allem auch ihren dauernden Lebensunterhalt möglichst sicher stellen.( RAG. v. 27. 2. 29. 396/28).

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7. Hat der Schwerbeschädigtenausschuß eine Rechtsbeschwerde gegen die Zwangszuweisung nach§ 7 Absatz 2 Satz 2 in ent­sprechender Auslegung des§ 21 Abs. SchwBG. als unzulässig zurückverwiesen, so ist der Beschluß für die Gerichte bindend. Nur wenn er mit Mängeln behaftet wäre, die ohne weiteres ergeben würden, daß ein behördliches Verfahren oder eine be­hördliche Entscheidung überhaupt nicht vorliege, stünde es an­ders. Ueber die Zulässigkeit des Rechtsmittels hat einzig und allein der Ausschuß zu befinden und nur er ist zuständig. Wird ein an sich mit aufschiebender Wirkung ausgestattetes Rechts­mittel von der zuständigen Stelle rechtskräftig als unzulässig. verworfen, so steht damit fest, daß durch seine Einlegung eine Hemmung der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses nicht eingetreten ist.( RAG. v. 9. 2. 29, 358/28).

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