Samstag, den 18. August.
§ 3.
Hausmüll im Sinne dieser Ortssakung sind: Asche, Kehricht, Küchenabfälle, Glas- und Porzellanbruch, Lumpen, Metalle, Konservenbüchsen, Papier usw. Als Hausmüll gelten nicht und dürfen nicht in die Gefäße eingefüllt werden: Bauschutt, Erde, Steine, Gartenabfälle, Schlamm, menschliche und tierische Ausscheidungen, Stalldung, ekelerregende und feuergefährliche Stoffe. Auch Gegenstände, die infolge eines hohen Säurege= haltes die Gefäße angreifen und beschädigen könnten, sowie Rückstände und Abfälle von größeren Fabrif- und Gewerbebetrieben sind von der Abfuhr ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind nur geringe Mengen von Bauschutt, Erde und Gartenabfällen, wenn es sich nicht um mehr als die Hälfte eines Müllgefäßinhaltes handelt.
§ 4.
Die Abfuhr des Hausmülls erfolgt an von der Stadtverwaltung bestimmten Tagen und zu festgesetzten Zeiten. Die Abfuhrtage und die Abfuhrzeiten werden ortsüblich bekannt gemacht.
§ 5.
Zur Ansammlung des Hausmülls dürfen nur einheitliche, von der Stadtverwaltung vorgeschriebene Müllgefäße Verwendung finden. Die Haushaltungen haben die erforderlichen Gefäße auf ihre Kosten bei den einschlägigen Geschäften zu be= schaffen. Diesen Geschäften werden die Müllgefäße seitens der Stadtverwaltung geliefert und der Verkaufspreis vorgeschrie= ben. Die Benutzung der Gefäße zu anderen Zwecken als zur Müllaufbewahrung ist verboten, ebenso dürfen andere als die vorgeschriebenen Gefäße nach dem 1. Oktober 1929 nicht mehr benutzt werden.
§ 6.
Das Hausmüll geht in das Eigentum der Stadt über, sobald dasselbe in die Abfuhrwagen geschüttet ist.
§ 7.
Zur Deckung der Kosten werden für die Müllabfuhr Gebühren erhoben, die seitens der Stadtverwaltung durch eine besondere Gebührenordnung festgesetzt werden.
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§ 8. Diese Ortssagung tritt mit dem Gießen, den.
Der Oberbürgermeister.
*
Ortsbaujagung.
in Kraft.
Auf Grund der Bestimmungen in Art. 2, 13, 20, 29, 37, 44 und 59 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgem. Lauordnung betr., und§§ 3, 5, 7, 9, 66 und 78 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgem. Bauordnung betr., wird auf Beschluß der Stadtverordneten- Versammlung
vom
.... nach Anhörung des Oberbürgermeisters und Begutachtung durch den Kreisausschuß mit Genehmigung des Ministers des Innern des Volksstaates Hessen vom zu Nr..... zu dem Bebauungsplan für das Eichgärtengebiet zwischen Kaiserallee und Wiesengelände einerseits und Moltkestraße und Philosophenwald andererseits folgende Ortsbausatzung er= lassen:
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§ 1.
Art. 29 Allgem. Bauordnung.
Gewerbebetriebe, die unter§ 16 der R. G. O. fallen, oder die durch schädliche Dünste, starken Rauch oder lästiges Geräusch Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Anwohner herbeiführen, sind grundsätzlich verboten.
§ 2.
Für die Bebauung wird die zweigeschossige offene Bauweise vorgeschrieben. Alle Gebäude müssen einen landhausmäßigen Charakter haben. Bis zum Hauptgesims sind nur zwei volle Stockwerke über dem Kellergeschoß zugelassen. Bei Gebäuden mit flachem Dach kann ein Bodenraum darüber so angelegt werden, daß ein von der Vorderkante Hauptgesims angenommener Dachneigungswinkel von 60 Gr. nicht überschritten wird.
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§ 4.
Art. 37, 44, 59 Allgem. Bauordnung und§§ 66 und 78 Ausführungsverordnung zur Allgem. Bauordnung.
Die Bebauung der Baublöcke 3 und 4 hat genau nach der im Bebauungsplan angegebenen Weise zu erfolgen. Der Baublod 5 wird für Schulhausbauten vorbehalten. Für die übrigen Baublöcke wird die offene Bauweise vorgeschrieben. Die Wohnfläche in einem Geschoß soll mindestens 75 qm groß sein. Die Entfernung der Gebäude bezw. Gebäudegruppen von der Nach: bargrenze muß mindestens 4,0 Meter betragen. Bei der Anlage von seitlichen Freitreppen, Balkonen und Erkern in diesem Zwischenraum muß der Abstand von 4,0 Meter innegehalten werden.
§ 5.
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