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Samstag, den 16. Juni 1928.

Artikel 2.

Die Vorauszahlungen nach Artikel 1 haben in 6. gleichen Raten, spätestens am 25. der Monate April, Juni, August, Ot­tober, Dezember 1928 und Februar 1929 zu erfolgen.

Artikel 3.

Ueber die Höhe der zu entrichtenden Vorauszahlungen er­hält der Pflichtige einen schriftlichen Bescheid.

Artikel 4.

1) Gegen den Steuervorauszahlungsbescheid( Artikel 3) ist das Rechtsmittelverfahren als Berufungsverfahren nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung gegeben mit der Maß­gabe, daß an die Stelle des Reichsfinanzhofs der Hessische Ver­waltungsgerichtshof tritt.

2) Anträge im Sinne der Artikel 2, 6, 7, 9, 9a und 9b der Sondergebäudesteuerverordnungen vom 10. März 1926 und 11. Oktober 1926 sind für das Rechnungsjahr 1928 zugelassen. Sie sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nach Absatz 1 geltend zu machen.

Artikel 5.

Soweit die bis zu Zustellung des Steuerbescheids für das Rechnungsjahr 1928 sich ergebenden Ratenbeträge nach endgül­tiger Grund-, Gebäude und Gewerbesteuer, die nach Artikel 1 bis zur Zustellung des Steuerbescheids zu leistenden Voraus­zahlungen übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag mit der näch­sten nach Zustellung des Steuerbescheids fällig werdenden Rate zu entrichten. Soweit die bis zur Zustellung des Steuerbescheids für das Rechnungsjahr 1928 sich ergebenden Ratenbeträge an endgültiger Grund-, Sondergebäude- und Gewerbesteuer hinter den nach Artikel 1 bis zur Zustellung des Steuerbescheids ge­leisteten Vorauszahlungen zurückbleiben, ist der Unterschieds­betrag auf die nächste nach Zustellung des Steuerbescheids fäl= lig werdende Rate anzurechnen; ein etwa noch weiter über­schießender Betrag ist zu erstatten.

Artikel 6.

1. Der Minister des Innern ist ermächtigt, für das Rech­nungsjahr 1928 anzuordnen, daß die Gemeinden berechtigt sind, bis zur Zustellung der endgültigen Steuerbescheide die Grund­steuer, Sondergebäudesteuer und Gewerbsteuer vorläufig nach den Besteuerungsgrundlagen für das Rechnungsjahr 1926 zu erheben. Die Erhebung einer vorläufigen Gewerbsteuer vom land- und Forstwirtschaftlichen Anlage- und Betriebskapital im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 3 des Gemeindeumlagen­gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1920 hat zu unterbleiben. Die vorläufigen Steuersätze bei der Son­dergebäudesteuer dürfen für Gemeinde und Gemeindeverbände zusammen den Satz von 77 Reichspfennig je 100 Mark des Frie­denswertes nicht übersteigen. Eine Gemeinde darf die Steuer­

,, Gießener Zeitung"

setzes zu dessen Ausführung vom 26. Juni 1925( Reg.-Bl. S. 81) in Verbindung mit den Finanzgesetzen für die Rechnungs­jahre 1925( Reg.-BI. S. 129) 1926( Reg.- B1 E. 95) und 1927 ( Reg.-Bl. S. 117), sowie auf Grund des Steuervorauszahl­ungsgesetzes vom 29. März 1927( Reg.- B1. S. 69).

2. Gegen die Anforderungen von vorläufigen Landessteu-| ern und den Vorauszahlungen auf diese Steuern nach den in Absatz 1 genannten Gesezen ist insoweit die Grundlagen für die vorläufigen Anforderungen und die Vorauszahlungen nicht rechtskräftig feststehen als Rechtsmittelverfahren das Berufungsverfahren nach den Vorschriften der Reichsabgaben­ordnung gegeben mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsfinanzhofs der Hessische Verwaltungsgerichtshof tritt. Der Beginn der Rechtsmittelschrift ist durch den Minister der Finanzen festzusetzen und öffentlich bekannt zu machen. Artikel 8. Artikel 1 Absatz 3 des Finanzgesetzes für das Rechnungs­jahr 1927 wird aufgehoben.

Artikel 9.

Uebersteigt die Vorauszahlung an staatlicher Gewerbsteuer für 1927 die auf Grund des Gesetzes über die Gewerbsteuer für das Rechnungsjahr 1928 zu entrichtende staatliche Gewerbsteuer für das Rechnungsjahr 1928 um mehr als den 4. Teil derselben und mindestens um R.-Mt. 10,-, so ist die Vorauszahlung für 1927 in der Höhe des Unterschieds soweit möglich durch Anrechnung auf die laufenden Staatssteuern zu vergüten. Artikel 10.

Die zuständigen Minister werden ermächtigt, die Vorschrif= ten des Artikel 7 und 9 dieses Gesetzes auf die Erhebung der Gewerbsteuer durch die Gemeinden, Gemeindeverbände und auf die Umlagen anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften, für deren Umlagen die Gewerbsteuer den Maßstab bildet, ganz oder teilweise für sinngemäß anwendbar zu erklären.

Artikel 11.

Das Gesetz über die Grundsteuer der Gemeinden und Ge­meindeverbände für das Rechnungsjahr 1927 vom 27. Sep­tember 1927( Reg.-BI. S. 189) wird aufgehoben. Artikel 12.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister der Finanzen und, soweit Gemeinde-, Kreis- und Provinzialsteuern in Betracht kommen, der Minister des Innern beauftragt. Darmstadt, den 28. März 1928.

Hessisches Gesamtministerium.

gez. Adelung, gez. Kirnberger, gez. Leuschner, gez. Korell.

Erhöhung der Pfändungsgrenze

Nr. 49.

Das Gesetz hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1931. Durch diese Erhöhung der Nichtpfändbarkeitsgrenze am Diensteinkommen ist dem Vermieter, allerdings auch anderen Gläubigern, ein großer Teil der Sicherung für seine Mietforde­rung genommen worden. Bei einem großen Prozentsatz der Mieter wird eine Gehalts- oder Lohnpfändung jezt überhaupt nicht mehr in Frage kommen. Da auch durch Mobiliarpfändung heute nur noch selten etwas zu erreichen ist, so ist der Haus­eigentümer vielfach auf den guten Willen des Mieters ange= wiesen. Bleibt dieser mit der Mietzahlung im Rückstand, so ist in der Regel mit dem Verlust der gesamten Mietforderung zu rechnen, die bei der Langsamkeit des heutigen Mietauf­hebungsverfahrens und den vielfach über Gebühr ausgedehnten Räumungsfristen meist ganz erheblich ist.

Was deutsche Kriegervereine leisten.

Samstag, den 16. Jun

Aurzarbeit und ,, welcher an

10e.

Anzugeben ist der M Hause. Ueberweisungen he Statt Kurzarbeit spricht da ageht es weiter. In dem bewußt, daß ich mich durch Bestrafung wegen Steuerh der Meinung, daß das& Formular noch hätte die M bewußt, daß, wir, das Fin gabe dieses Vordruces ung

Was

Morte eines alten Krieg Die große Gemeinschaft in dem Reichskriegerbund rerfolgt nur die edelsten Nam es in seinen leidige Nem jo start und eindringl nur die fünf Buchstaben innerung an vergangene Er wird von propa in denen die Ideen einer durchgefochten würden. em ominöfen Schlagwort rn stehen wir solchen unt taher sind unsere Ziele, u umsren Reihen wird nicht und nicht politisiert. Wi eber Kameradschaft zu pflegen, um Erinnerung sand, um unsre Jugend zu dines Voltes Vergangenh wurchs Leben gehen sollen! gefallenen Kameraden du joenen und Fürsorge für Helden tatkräftigen Dan peder willkommen, ob arm rans ein guter Kamerad je ichtet und ehrt wie wir. gang. Sie mag das müzi 4.amente sein und bleiben alle unter uns waren ein webenden Kameradschaftli Hölle uns umlauerten u Anarre" auf der Schul unser heiliges Vaterlan

Neben der Aufgabe der deutschen Kriegervereine, Tradi­tion und Kameradschaft zu pflegen, steht als ihre vornehmste Aufgabe eine umfassende soziale Wirksamkeit. Diese ist so groß, daß keine andere Vereinsorganisation Deutschlands mil nicht wirtschaftlichen Zielen auch nur entfernt etwas ähnliches aufweisen kann. Die Unterstützungstätigkeit des Kyffhäuser­bundes" als Ganzes wie der einzelnen Vereine, die ihm ange­hiren, geht jahraus, jahrein in die Millionen, was um so er stcunlicher ist, als die dafür aufgewendeten Beiträge der Vereine, für sich genommen, sehr gering sind. Der weitaus größte Teil dieser Beiträge findet für die guten Zwecke einer großzügigen Unterstützungstätigkeit zum Besten bedürftiger Kameraden, Witwen und Waisen Verwendung, und nur ein kleiner Bruch­teil wird durch den Verwaltungsapparat verbraucht. Ganz erstaunlich groß war die Unterstützungstätigkeit der Krieger­vereine auch während des Weltkrieges. Gut die Hälfte aller Kriegervereinsmitglieder( im einzelnen noch weit mehr!), stand im Felde als Kämpfer. Die übrigen, die in der Heimat ver­blieben waren, haben sich restlos und freudig der Sache de; Voterlandes zur Verfügung gestellt. Sie taten jeden Dienst Sie haben insbesondere fürs Vaterland, der notwendig war. den kämpfenden Truppen auch Liebesgaben übermittelt und für diese Zwecke an baren Beträgen zusammen rund 28 Millionen Mart aufgebracht. Einzelne Vereine haben 10 000 bis 50 000 Mark für diesen Zwed gesammelt. Daneben ging ote auch sonst geübte Unterstützungstätigkeit für Bedürftige, insbesondere für Witwen und Waisen. Mit diesen Unterstützungen Bedürftiger ist aber die soziale Aufgabe der Kriegervereine längst nicht er­schöpft. Wo von Staats wegen soziale Arbeit geleistet wird, da helfen die Kriegervereine tapfer mit, z. B. in der Krieger­Kriegerhinterbliebene( Kb. und Kh.) u. a. sozialen Aufgaben der Gegenwart.

werte des Grund- und Gebäudebesitzes mit höheren Ausschlag bei Beschlagnahme von Lohn, Gehalt, heimstättenbewegung, in der Fürsorge für Kriegsbeschädigte und

sätzen als 15 Reichspfennig je 100 Mark Steuerwert der Ge­bäude und Bauplätze und 30 Reichspfennig je 100 Mark Steu­erwert des land- und Forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes nur dann belasten, wenn sie zusammen mit den Gemeindever­bänden an vorläufiger Sondergebäudesteuer den in Satz 3 ge= nannten Höchstsat erhebt. Den Steuerpflichtigen ist über die Höhe ihrer vorläufigen Steuerschuld ein vorläufiger Steuerbe­scheid zu erteilen. Im übrigen finden Artikel 1 Satz 2 Absatz 1 Artikel 4 und Artikel 5 dieses Gesetzes, sowie die Vorschriften des Gemeindeumlagengesetzes, in der Fassung der Bekanntmach­ung vom 7. August 1920( Reg.-Bl. S. 241), und der Verord­nungen, die Sondergebäudesteuer für das Rechnungsjahr 1926 betreffend, vom 10. März 1926( Reg.-Bl. S. 75) und vom 11 Oktober 1926( Reg.-Bl. S. 318) entsprechende Anwendung.

2. Für die Kreis- und Provinzialsteuern finden die Vor­schriften des Absatzes 1 und des Gesetzes, betreffend die Kreis­und Provinzialumlagen, vom 28. März 1924( Reg. Bl. S. 178) entsprechende Anwendung.

II. Abschnitt.

Artikel 7.

1. Die für das Rechnungsjahr 1925 zu entrichtende staat­liche Gewerbsteuer vom Ertrag, sowie die für die Rechnungs­jahre 1926 und 1927 zu entrichtende staatliche Gewerbsteuer vom Ertrag und vom gewerblichen Anlage- und Betriebskapital, ferner die staatliche Grundsteuer und Sondergebäudesteuer für das Rechnungsjahr 1927 sind abgegolten durch die Zahlungen, die zu leisten waren auf Grund des Gesetzes über die Gewecb­steuer 1925 vom 31. März 1925( Reg.-Bl. S. 41) und des Ge­

Westöstliche Postfuriosa.

oder: Wie wenig man in Deutschland von Deutschland weiß. Von Dr. E. Nurawsky.

Wir Deutschen sind mit Recht stolz auf unser Schulwesen und seine Erfolge. Mit Erstaunen und mitleidigem Lächeln nehmen wir Stellung zu der unbekümmerten Unkenntnis, die selbst der welterfahrene Engländer oder gar der Amerikaner in geographischer Hinsicht Europa oder besonders Deutschland gegenüber zeigt. Uns könnten derartige Entgleisungen ,, nicht passieren". Bei uns weiß jedes Kind von der Schule her, wo Southampton oder Edinbourgh oder Washington oder St. Louis liegen.

Aber leider müssen wir häufig erleben, daß Leute nicht wis­sen, wo sich deutsche Städte in Deutschland befinden. Eine schreckliche Verwüstung haben die Ereignisse seit 1918, nament­lich hinsichtlich der Verhältnisse in Ostdeutschland in den Köpfen vieler Privatleute, Firmen und leider auch Behör= den angerichtet. Es ist noch sehr harmlos, wenn eine Thüringer Bestedfabrik an eine Firma in Gumbinnen( Ostpreußen) fol­gendermaßen schreibt: Da doch in Ihrer Nähe die russisch­chinesischen Wirren(!) sind, läßt sich da nicht ein großer Absatz erzielen in allen Sorten Besteds, losen Messern oder Gabeln. in allen dort einschlägigen Taschenmessern und auch in Schlacht- und Brotmessern?"( wörtlich so ,,, Schlacht­und Brotmesser" unterstrichen).

Auch könnte man es bei den seltsamen politischen und na mentlich Zollverhältnissen in Danzig( Danzig muß bekanntlich seine Grenzzölle nach polnischem Tarif erheben, wenn es auch durch eigne Danziger Beamten geschieht) gerade zur Not noch verzeihen, daß eine Kartonagenmaschinenfabrik in Dresden eine Postsendung an eine deutsche Firma in Danzig nach Gdansk, Polen" adressiert. Grob und unerhört ist es schon, wenn sie die­

Diensteinkommen, Pensionen und sonstigen Bezügen.

Mit dem 1. April 1928 ist ein Gesetz vom 27. Februar 1928 in Kraft getreten, das auch für den Hausbesitz in seiner Eigen­schaft als Vermieter von Bedeutung ist. Es handelt sich um das Gesetz über die Beschlagnahme von Lohn usw. Grundsätzlich ist an den seitherigen Bestimmungen festgehalten worden. Das Gesetz gründet sich auf§ 850 der Zivilprozeßordnung, wonach ein Teil des Diensteinkommens der Pfändung nicht unterworfen ist. Seither waren nach der Verordnung vom 25. Juni 1919 wöchent­lich 30 M Diensteinkommen und von dem darüber hinausgehen­den Betrag ein Teil unpfändbar. Dieser Betrag ist jetzt auf 45 M erhöht worden. Es kann vom 1. April 1928 an nur der 45 M in der Woche, 7,50 M im Tag und 195 M im Monat über­steigende Betrag des Diensteinkommens, der Pension usw. ge= pfändet werden. Von dem dieses Einkommen übersteigenden Diensteinkommen können nur zwei Drittel gepfändet werden, wenn der Schuldner nicht Beamter ist. Bei Beamten ist der 195 M im Monat übersteigende Betrag nur zu einem Drittel der Pfändung unterworfen. Hat ein Nichtbeamter unterhalts­berechtigte Familienangehörige, so führt das meistens zu einer weiteren Einschränkung der Beschlagnahme.

Pfändungen aus früherer Zeit sind auf Antrag nach den neuen Bestimmungen zu berichtigen. Dem Drittschuldner gegen­über hat diese Berichtigung erst Wirksamkeit, wenn ihm der Berichtigungsbeschluß zugestellt worden ist.

sem Schreiben einen gedruckten Reklamezettel in polnischer Sprache beifügt.

Nun halten es aber anscheinend noch viele Deutsche gar nicht für nötig, nur einen einzigen Blick auf die neue Landkarte des Reiches zu werfen, um sich vom Lauf der neuen Ostgrenze zu überzeugen. Sonst müßte doch wohl jeder sehen und wissen, daß die zwar nur kleine, aber der geheiligten Tradition der beiden entrissenen Provinzen Posen und Westpreußen geweihte Provinz ,, Grenzmark Posen- Westpreußen" insgesamt 430 Kilometer dieser neuen Ostgrenze in sich schließt und eine ganze Reihe großer und alter deutscher Städte vor der Polnisierung bewahrt hat. Aber beinahe täglich belehrt uns unsere Post eines anderen. Sen­dungen an Empfänger in der nahezu 4 000 Einwohner zählenden Provinzialhauptstadt Schneidemühl werden mit den verwegenſten Anschriften versehen: Schneidemühl a. d. O." ,,, bei Stettin", ,, Schlesien, Grenzmark Thüringen" usw. Und nun erst bei Aus Berlin den kleinen Städten und Orten der Provinz! kommt ein Brief nach Dt. Filehne ,, Kr. Oletto, Ostpreußen", aus Westfalen einer Dt. Krone ,,, Oberschlesien", von einem der größten deutschen Landkarten- Verlage aus Gotha einer nach Schönlanke in Polen".

So traurig solche Erkenntnis an und für sich ist, so könnte man doch zur Not noch Entschuldigungen finden. Ganz vernich­tend aber sind die postalischen Entgleisungen der Behörden. Eine Reichsbehörde schreibt, wie die Pressestelle des Grenzmark­dienstes mitteilt, nach Usch- Hauland ,, in Polen"; das Landes­arbeitsamt der Reichshauptstadt verlangt von einem von Kro­janke nach Berlin verzogenen Bürger( rund 250 Kilometer Luft­linie) eine polizeiliche Bescheinigung darüber, daß Krojanke im Reich liege. Andere Fälle seien schonend verschwiegen.

Und unsere liebe tüchtige Reichspost selber hatte im Jahre 1927 in Halle a. d. Saale das Pech, sich zu blamieren. Die in Halle a. d. Saale lebende Tochter eines Schneidemühler Beam­

Wie Drucksachen

aus Regiebetrieben aussehen.

Klimschs Druckerei- Anzeiger veröffentlicht dazu in seiner Nr. 43/44 vom 1. Juni 1928 folgendes:

Der Satz

Vom Deutschen Buchdrucker- Verein wird uns mitgeteilt: Das Finanzamt der Stadt Freiberg i. Sa. versendet an Industrie- und Handwerksbetriebe Antragsformulare auf Lohn­Steuererstattung für das Jahr 1927 wegen Verdienstausfalls, die natürlich in der Hausdruckerei des Finanzamts hergestellt wurden. Mit der Herstellung des Satzes dieses Formulars kann nur eine Scheuerfrau betraut worden sein, denn sonst hätte ein so un­glaubliches Produkt nicht herauskommen können. spricht jeder typographischen Vorschrift Hohn. Es gibt im gan­zen Formular nicht eine gerade Zeile. Außerdem wimmelt das Formular von Sayfehlern. Es muß also angenommen werden, daß der Drucksachenbeirat im Finanzamt, der doch sicher den Text dazu verfertigt und sich wohl auch das Sazprodukt vor dem Druck einmal angesehen haben muß, nicht einmal Deutsch kann. Wir wollen nur einige der haarsträubenden Fehler her­ausgreifen: Es gibt da einen Verdinstausfall" wegen ,, Krat­heit. Nach einer Anweisung ist eine bestimmte eingefästelte Stelle vom Finanzamt außzufüllen". Beim Verdienstausfall ist anzugeben, ob wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit, ten wollte an dessen Adresse ein Päckchen senden. Sie frankierte vorschriftsmäßig und schickte es durch einen Boten auf die Post. Der aber nach einiger Zeit unverrichteter Sache mit der Meldung wieder, der Schalterbeamte habe das Päckchen zurüd­gewiesen, weil es ungenügend frankiert sei. Schneidemühl liege in Polen, und die Sendung dahin erfordere Auslandsporto. Der Bote wurde zum zweiten Mal abgeschickt, diesmal mit der Mei­nung, die Herren am Schalter über ihren Irrtum aufzuklären. Vergebliche Liebesmühe! Der Beamte wurde grob und schloß sein Fenster. Darauf machte sich die Absenderin selbst auf den Weg. Sie fand einen anderen, als den vom Boten beschriebe nen Beamten vor. Aber auch dieser wies, zwar sehr höflich, aber mit größter Entschiedenheit, die Vermutung eines Irrtums postalischerseits zurück. Vergeblich versicherte die Dame, daß sie vor kurzer Zeit selbst in Schneidemühl gewesen sei und die Stadt wirklich diesseits der polnischen Grenze gefunden habe. Die Stadt Schneidemühl liege in der Grenzmark Posen- Westpreußen und sei deren Hauptstadt. Der Beamte wälzte nochmals seine Bücher und blieb schließlich bei seiner Behauptung. Darauf er folgte eine Unterredung mit dem Aufsichtsbeamten. Aber auch hier ein höfliches Achselzucken: Bedaure sehr! Aber Schneide­mühl liegt wirklich in Polen!" Erst nach einigen Tagen erhielt die Absenderin vom Postamt die Mitteilung telephonisch, daß man sich inzwischen überzeugt habe, daß Schneidemühl tatsächlich in Deutschland liege. Die amtlichen Listen enthielten einen Irrtum".

Was man aus all' dem lernen kann? Mehr Liebe zum deutschen Osten, dessen Bürger unser deutsches Vaterland mit vielen Blutopfern vor der bolschiwistischen Walze und vor der noch viel weiter, bis nach der Mark und Pommern zielenden polnischen Landgier bewahrt haben. Es ist eine Ehrenpflicht für jeden Deutschen sich heute mehr denn je über die Grenzen seines Vaterlandes klar zu sein. Landkarte und nur eine Viertelstunde die Augen auf!!

Säbel und Pallasche zur

Joer Sonne hellauf bliz oder minder auf dem Al windet uns start und fes rung an gloriose Verga wir unser Selbstvertraue Hoffen um Deutschlands Jufunft, die in den mut liegt, das sind so starte Moral und Sittlichkeit

baut.

Krieger waren wi blizenden Augen und auch heute noch! Aber mit dem wir zerbroche in der Rumpelkammer neuen Mut und neues und Frommen des gar et patria!

Englifd

nad Der Zwed der nad ämtlichen englischen, richten vom 1914 voll jenigen Kabelmeldunge großen führenden füdar zeigt sich, ein wie groß

der englischen Sache a und sonstigen Ausländ Herkunftsstempel, selbst

in dem Glauben an d tärfen.

In den ersten Kri Meldungen deutscher S

jur strenge und nur in land günstige Meldun Dem Auge des Censors nur eine furze Darit

bis zu dem Tage geg

Aufklärung via Nordar lich zu einem Mißtrau Die ersten 14 Tage.

Auf Veranlassung v einem pajjenden Vorwan

reich wegen des serbischer in so maglosen Forderun ten ist, daß Serbien als tiefste beleidigt fühlen Brudervolte zu Hilfe ge muß. Ein Wort von reich zurüdzurufen. Gt Seite Desterreichs. Fr Rußland getreu und er tion gegen die Barbarei land an, ob es auch Belgiens achten wolle. gibt, jo muß England

len und erklärt den Kr Das friedfertige Belgien