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Nr. 30.

Mittwoch, den

Mittwoch, den 11. April 1928.

Auszahlung der Aufwertungsanteile

aus Lebensversicherungen.

,, Gießener Zeitung"

29. April Gau Spessart I in Aschaffenburg; 6. Mai Gau Worms in Worms; 6. Mai Gau Neckartal in Nedarsteinach; 13. Mai Gau Mainz- Land in Gonsenheim, Gau Spessart II in Obern­burg, 28. Mai Gau Spessart III in Flörsbach bei Gelnhausen, 28. Mai Gau Darmstadt- Land in Oberramstadt; 3. Juni Gau Oppenheim in Dalheim; 24. Juni Gau Wetterau in Rockenberg; 30. Juni Gau Mainspitze in Nauheim; 8. Juli Gau Lahntal in Kirchhain; 15. Juli Gau Friedberg in Ober- Rosbach v. d. H.; 13. September Gau Mainz- Stadt in Mainz.

Geldstrafe bis zu 100 000 RM. erkannt. Wenn Fahrlässigkeit| Darmstadt- Land in Pfungstadt; 29. April Bingen in Elsheim; vorliegt, tönnen unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, so daß die Steuern zu gering veranlagt werden, den Tatbestand einer Steuergefährdung bilden. Steuerhehlerei liegt dann vor, wenn jemand seines Vor­teils wegen Gegenstände, von denen er weiß oder den Umstän­den nach annehmen muß, daß Steuern hinterzogen sind, kauft, oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu ihrem Absatz mitwirkt. Steuerhehlerei wird ebenso wie die Steuer­hinterziehung geahndet.

Das Strafverfahren in Steuersachen ist durch die Bestim­mungen der Reichsabgabenordnung wesentlich vereinfacht. Im Verwaltungsstrafverfahren kann das Finanzamt in Steuer­sachen einen Strafbescheid erlassen, insofern es keine Freiheits­strafe für angebracht erachtet. Gemäß§ 407 RAO. muß der Steuerpflichtige vor Erlaß des Strafbescheides gehört werden. Gegen den Strasbescheid kann der Steuerpflichtige schriftlich oder auch mündlich Beschwerde einlegen, über die das Landes­finanzamt entscheidet. Auch kann der Steuerpflichtige gericht­liche Entscheidung beantragen. Räumt jedoch der Steuerpflich­tige vorbehaltlos eine Zuwiderhandlung ein, so kann er sich im sogenannten Unterwerfungsverfahren unter Verzicht auf Erlaß eines Strafbescheides in einer Niederschrift einer Strafe unterwerfen. Diese Strafe wird nur dann im Strafregister vermerkt, wenn sie mehr als 150 RM. beträgt. Da dieses Unterwerfungsverfahren leider bisweilen mißbraucht wird, ist es empfehlenswert, daß der betreffende Steuerpflichtige den Rat eines Steuersachverständigen oder Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, bevor er sich der zudiktierten Strafe unter­wirft.

Infolge Unkenntnis der voraussichtlichen Höhe der Auf­wertungsquoten, welche die verschiedenen Versicherungsgesell­schaften ausschütten werden, lassen sich viele Inhaber von Vor­friegs- Policen gegenwärtig schon mit verhältnismäßig gerin­gen Beträgen abfinden. Bis jetzt wurde aber nur der Tei­lungsplan für die Aktiengesellschaften für Lebens- und Renten­versicherung in Berlin( früher: Nordstern, Teutonia, Alba, Vaterländische und Schlesische Lebensversicherungs A.-G.) von der Aufsichtsbehörde genehmigt, demzufolge die bei obigen Ge­sellschaften getätigten Lebens- und Rentenversicherungen mit Die 12 Prozent des Deckungskapitals aufgewertet werden. Teilungspläne aller anderen größeren Lebensversicherungsge­sellschaften sind noch nicht fertiggestellt bezw. genehmigt. Bei diesen stehen also die Aufwertungsquoten noch nicht fest, so daß die allgemeine Regelung der einzelnen Ansprüche noch nicht vor= genommen werden kann. Bei Annahme von Abfindungsbe­trägen vor behördlicher Genehmigung der Teilungspläne besteht die große Gefahr, daß die zu erwartenden, ohnehin sehr mäßigen Aufwertungsanteile noch weiter verringert werden. Es wer­den daher alle Versicherten vor Annahme von Vorabfindungen gewarnt. Nachdem die Treuhänder der Versicherungsgesellschaf­ten auf bereits fällige Lebens- und Rentenversicherungen auf Antrag Vorauszahlungen bis zu 10% der Prämienreserve bezw. der ursprünglichen Jahresrenten leisten und auch auf noch nicht fällige Ansprüche bei vorliegender Bedürftigkeit Dar­lehen in entsprechender Höhe gewährt werden, ist den Versicher­ten Gelegenheit geboten, schon jetzt einen Teil ihrer Aufwer­tungsansprüche zu erhalten, ohne sich aller weiteren Rechte aus ihren Versicherungen begeben zu müssen. Die Anträge auf Vorauszahlungen sind an die Treuhänder der Versicherungs­Gesellschaften zu richten.

Steuer- Strafrecht

nnd Steuer- Strafverfahren.

Steuer- Strafverfahren

Das Steuer- Strafrecht und das werden, soweit sie von den Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung abweichen, durch§§ 355-434 der Reichsabgabenordnung geregelt. Jm allgemeinen sind im Steu­er- Strafrecht Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, Steuer­gefährdung und Steuerhehlerei zu unterscheiden.

Der Hessische Sängerbund wird gelegentlich des Deutschen Sängerbundesfestes in Wien eine Sonderkundgebung veran­stalten. Bei dieser Gelegenheit werden drei Chöre gesungen.

Die Strafverfolgung von Steuerzuwiderhandlungen( z. B. Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung) verjährt in fünf Jahren, und wenn es sich um Zuwiderhandlungen handelt ,. die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahr.

Die Einführung einer einheitlichen Bundesnadel ist vom Hessischen Sängerbund beschlossen worden. Eine solche Nadel ist gewiß geeignet, das Zugehörigkeitsgefühl zu dem noch jungen Bunde zu stärken, und wird, da die Nadel in kleinem Format erscheint, gewiß gerne getragen werden.

Zum Schluß sei noch bemerkt, daß der Steuerpflichtige, der unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Steuerbehörde bevor er wegen Steuerhinterziehung usw. angezeigt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, ohne dazu durch eine un­mittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt zu sein, gemäß § 374 RAD. wegen ,, tätiger Reue" straffrei bleibt.

Steuerzuwiderhandlungen im Sinne des Strafrechts der Reichsabgabenordnung sind strafbare Verlegungen von Pflich­ten, die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung aufer­legen. Als Steuerzuwiderhandlung gilt auch eine dem Täter oder Teilnehmer gewährte Begünstigung. Derjenige jedoch, der in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die An­wendbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat, bleibt gemäß§ 358 R.A.D. straffrei. Hierzu sei besonders betont, daß die Bezugnahme auf Erkundigungen über das Bestehen oder die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vor­schriften bei einem Bücherrevisor zum Beweise des unverschul­deten Irrtums nicht genügt, dagegen aber auf eine bei einem Steuerbeamten, Anwalt oder von einer Großbank eingeholten Auskunft.

Vorstehende Ausführungen lassen erkennen, daß Steuerzu­widerhandlungen nach den Bestimmungen der Reichsabgaben­ordnung sehr scharf geahndet werden. Infolgedessen muß sich der Steuerpflichtige bei der Abgabe der Steuererklärung und bei Anträgen an die Finanzbehörden stets vor Augen halten, welche Folgen wissentlich oder fahrlässig unrichtige Angaben nach sich ziehen können.

Lokales.

Aus Nah und Fern.

Klein- Linden. Der 25jährige Kaufmann Heinrich Som­mer fam mit einem Motorrad von Großen- Linden und verlor an der Ortseinfahrt die Herrschaft über die Maschine, stürzte und blieb bewußtlos liegen. In der Chirurgischen Klinik in Gießen ist er nach wenigen Stunden gestorben.

Lich. Das Kreisamt Gießen hat nach eingehender Prüfung aller Vorgänge bei der jüngsten Bürgermeisterwahl die Wahl des Gerichtsreferendars a. D. Geil aus Oberstein a. d. Nahe zum Bürgermeister unserer Stadt für gültig erklärt.

Friedberg. Ein auf dem zweiten Stock des Maschinenhauses in Wölfersheim errichteter Montageblock von etwa 10 Meter Höhe stürzte infolge eines heftigen Windstoßes um. Der Mon­teur einer Frankfurter Hochbaufirma kam dadurch so unglück­lich zu Fall, daß er einen Oberschenkelbruch erlitt und ins hie­sige Krankenhaus eingeliefert werden mußte.

Sertha BS Dresdener 1. FC. Ne Werden 08 Hamburger SC. Apold Bor. M. Vittoria L Düsseldorf

Eine Fülle Ostertagen begin an solchen Feier Linie sehr lebhaf gute Frühjahrsw Veranstaltung in Süddeutsche in- und ausländ beiden prominen Die SpVg. Fürt Hertha Berlin sa 5: 1 ab und spiel 1. FC Nürnberg Recht erfolgreich und München 18 selbst weilten T Frankfurt), Vikt BfB. Leipzig( ge Mannschaften. in Frankfurt(

Büdingen. Eine neue Kraftwagenverbindung wird mit dem 1. Mai ds. Js. von Büdingen über Orleshausen- Edar: s- hausen Ronneburg- Vonhausen- Büdingen eingerichtet werden. Oberndorf. Der 19 Jahre alte Arbeiter Friedrich Metz aus Burgsolms verlor auf der abschüssigen Straße bei Obern­dorf in einer Kurve die Herrschaft über sein Rad, rannte gegen einen Straßenbaum und stürzte die hohe Böschung hinunter. Sinzueilende Arbeitskollegen fanden ihn mit zerschmettertem

Schädel leblos vor.

Darmstadt. Die Heag" hat beschlossen, den Strompreis auf 40 Pfg. je Kilowattstunde, die Arbeitsgebühr beim Woh­nungstarif auf 10 Pfg. je Kilowattstunde herabzusetzen. Wetzlar. In Albshausen brannte ein Wohnhaus mit der Scheune ab. Erntevorräte, Maschinen usw. sind mitverbrannt.

Ostern 1928. Schon um 5 Uhr morgens kündeten die senk­recht emporschießenden Strahlen der noch hinter dem Schiffen­berg verborgenen Sonne mit wunderbarem Farbenspiel das herrliche Wetter des kommenden Tages an.( Trotz aller Unken!) Ein selten schöner Frühlingstag lockte dann auch den Verschlafensten aus den Federn und Häusern hinaus. Und wer am ersten Feiertag dieser Wetterpracht noch nicht traute, ließ sich am Ostermontag von seiner Skepsis heilen, zog den neuen Sommeranzug und die braunen Schuhe an, nahm Frau und Kind an die Hand und pilgerte los. Es ist daher nicht ver­wunderlich, daß sämtliche Beförderungsmittel, die aus die Stadt hinausführten, stärksten Zuspruch fanden. Das hiesige Eisen­bahnbetriebsamt mußte sogar einige Vorzüge einlegen, um den Verkehr zu bewältigen. Auch die in nächster Nähe liegenden Ausflugsplätze konnten, besonders am zweiten Ostertage, über Geschäftsbenachteiligung nicht klagen. Im Gegenteil, die In­haber aller Gaststätten werden wahrscheinlich das Osterfest 1928, was den Umsatz angeht, in angenehmster Erinnerung behalten. Und nicht nur diese unsere Kleinsten wohl auch, denn es ist erwiesen, daß nicht nur in Gießen, sondern im ganzen Reich, der Konsum der Osterei- Industrie ganz außerordentlich groß war. Gönnen wirs den Kleinen! und beschränken uns selbst auf die Erholung und das Natur- Genießen, das das diesjährige Osterfest uns schenkte.

Die Reichsabgabenordnung versteht unter Steuerhinterzie­hung ein Verhalten, wodurch der Steuerpflichtige Steuervor­teile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, so daß Steuereinnahmen verkürzt werden. Eine Steuerverkürzung besteht in der Regel darin, daß der Steuerschuldner Einnahmen nicht angibt oder Ausgaben abzieht, die nicht gemacht worden sind. Die Recht­sprechung dehnt den Begriff der Steuerhinterziehung sehr weit aus. Zur Bestrafung wegen Steuerhinterziehung genügt be= reits ein wissentlich unrichtig begründeter Stundungsantrag und das Unterlassen einer Steuererklärung in der Absicht, vor­läufig teine Steuer zu entrichten. Hierbei ist bemerkenswert, daß im Strafverfahren nicht die Anklagebehörde, sondern der Beschuldigte beweispflichtig ist. Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafen in unbeschränkter Höhe und daneben mit Ge­fängnisstrafen bis zu zwei Jahren geahndet. Unter gewissen Umständen kann sogar die Veröffentlichung des Urteils ange­ordnet, und bei einer Gefängnisstrafe von drei Monaten kön­nen sogar die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden.§ 360 RAO. bestimmt, daß auch der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar ist.

Wird jemand zum dritten Male wegen Steuerhinterzie­hung, Versuch oder Beihilfe bestraft, so tritt Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren ein. Neben der Gefängnisstrafe muß auch auf Geldstrafe, ebenso wie bei der einfachen Hinterziehung, erkannt werden. Nur bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Geldstrafe allein erkannt werden.

Eine Steuerumgehung ist nur dann als Steuerhinterzie­hung strafbar, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen oder die Erzielung der ungerechtfertigten Steuervorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich Pflichten verletzt, die ihn im Interesse einer Ermittelung einer Steuerpflicht oblie gen. Eine Bestrafung tritt nur ausnahmsweise wegen Steuer­gefährdung ein. Die Steuerumgehung wurde während der Inflation nicht selten zur Vermeidung oder Kürzung der Grunderwerbs- und Wertzuwachssteuern versucht. Es ist aber dringend davon abzuraten, bei Grundstücksverkäufen aus Steuer­rücksichten einen niedrigeren Kaufpreis gerichtlich oder nota­riell beglaubigen zu lassen, da die falsche Angabe des Kaufprei ses vor dem Gericht oder Notar sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer, wie die Schwarzverkäufe während der In­flationszeit gelehrt haben, sehr ernste Folgen nach sich ziehen fann.

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Straßensperrungen,

Lustmord in Marburg. Der Mörder verhaftet. Marburg. Die unverehelichte 68jährige Elise Krämer, die im Schwangäßchen wohnte, wurde am Vormittag des Oster­montags in einer in der Nähe ihrer Wohnung gelegenen Gar­tenlaube ermordet aufgefunden. Als Täter ist der aus der Er­ziehungsanstalt Rengshausen entwichene Fürsorgezögling Jo­seph Weil aus Ockershausen bereits am Montagnachmittag ermittelt und gegen abend verhaftet worden. Die nur notdürf­tig bekleidete Ermordete wies Spuren gewaltsamen Todes und Anzeichen eines verübten Sittlichkeitsverbrechens auf.

mitgeteilt vom Oberhessischen Automobil- Club E. B., Gießen. Friedberg Oberwöllstadt, im Straßenzug Friedberg-- Frank­furt, vom 16. 4. 28 bis 1. 5. 28; Umleitung: Bad Homburg. Gießen Reiskirchen, im Straßenzug Gießen- Fulda, vom 16. 4. bis auf Weiteres; Umleitung: Rödgen- Großen- Buseck. Ballnhausen, Km. 97,3, im Straßenzug Gießen- Marburg, vom 16. 4. bis auf Weiteres; Umleitung: Fronhausen- Nieder­weimar.

Ossenheim- Niederflorstadt, im Straßenzug Friedberg- Staden, vom 19. 4. bis auf Weiteres; Umleitung: Assenheim- Bön­stadt.

Der Steuergefährdung macht sich derjenige schuldig, der als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahrneh= mung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen fahrlässig be­wirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Eine Steuerumgehung ist nur dann als Steuergefährdung zu bestrafen, wenn die Ver­türzung der Steuereinnahmen oder die Gewährung der unge­rechtfertigten Steuervorteile dadurch bewirkt wird, daß der Tä­ter vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die ihm im In­teresse der Ermittelung einer Steuerpflicht obliegen. Der Ver­such ist nicht strafbar. Bei der Steuergefährdung wird auf eine

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Königstein. Auf der Limburger Straße bei Königstein ver­lor ein Motorradfahrer seine Müze. Er bremste sein Fahrzeug so stark, daß es sich überschlug. Der Führer stürzte dabei so unglücklich, daß er einen Schädelbruch davontrug und auf der Stelle tot war. Das Motorrad wurde zertrümmert.

* Wegen Ausführung von Rohrverlegungsarbeiten sind der Große Steinweg und die Roonstraße ab Mittwoch, den 11. April 1928 bis etwa 28. April 1928 für allen Fahrverkehr polizeilich gesperrt.

Frankfurt a. M. An der Eisenbahnbrücke in der Caniber­gerstraße wurde ein Mann aufgefunden, dem beide Beine ab­gefahren waren. Er starb, ohne daß die Ursache des Unglücks geklärt wurde.

Frankfurt a. M. Auf dem Frankfurter Standesamt wurden in der Woche vor Ostern täglich 40 Paare, Samstag sogar 46 Paare getraut.

Muttertag 1928. Auch in diesem Jahre wieder soll der zweite Sonntag im Mai der Ehrung der deutschen Mutter ge­widmet ſein; an ihm soll jeder Deutsche seiner Mutter ehrend gedenken und die noch lebende Mutter in besonderer Weise ehren.

Koblenz. Das städtische Presseamt teilt mit, daß die Typhusepidemie erloschen ist. In den letzten Wochen sind neue Erkrankungen nicht mehr vorgekommen. Es liegt keinerlei An­steckungsgefahr mehr vor.

* Wiedersehensfeier der chem. Angehörigen der Nass. Feld­art.- Regtr. Nr. 27 und 63 in Weilburg a. d. 2. Wie wir hören, sind die Vorbereitungen für die Wiedersehensfeier am 9. bis 11. Juni ds. Js. soweit, daß die Veröffentlichung des endgültigen Programms in allernächster Zeit erfolgen kann. Diese Ver­anstaltung soll ein Treffpunkt aller ehem. Nass. Feldartilleristen werden. Die Leitung liegt in Händen des Herrn Landwirt­schaftsrat Dr. Weil, Weilburg a. d. L.

,, Deutsche Großwerbung" auf der Pressa.

Ein interessanter Werbewettstreit.

Die Abteilung Presse und Werbewesen" wird neben der Ausstellung Das werbewirksame Inserat" eine interessante Gruppe ,, Die Deutsche Großwerbung" zeigen, in der führende deutsche Industriefirmen ihr Werbekönnen in technischer und künstlerischer Beziehung wetteifernd vor Augen führen werden. Die Zusammenstellung der teilnehmenden Firmen ist so gewählt, daß alle Geschäftszweige, die Großwerbung betreiben, in dieser Gruppe als Aussteller vertreten sind. Die Ausstellung wird dem breiten Publikum zum ersten Male einen Einblick in die geistige und technische Werkstatt der Erfolgreichen geben und die große volkswirtschaftliche Bedeutung moderner Kundenwer­bung eindrucksvoll ins rechte Licht setzen.

Aus der hessischen Sängerbundbewegung. Die Termine für die Wertungssingen im Hessischen Sän­gerbund sind nun festgelegt. Es finden statt: 15. April Gau

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