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Nr. 89.

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Samstag, den 10. November 1928.

Die Ablieferung von Schußwaffen.

Vom Polizeiamt wird uns mitgeteilt:

,, Nach§ 17 des am 1. Oktober 1928 in Kraft getretenen Gesezes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 haben Personen, die zum Besize von Schußwaffen oder Mu­nition nicht berechtigt sind, die in ihrem Besitz befindlichen Schußwaffen und Munition unverzüglich der zuständigen Be hörde( Polizeiamt) gegen Empfangsbescheinigung in Verwahr zu geben. Haben sie einen gesetzlichen Vertreter, so liegt ihm diese Verpflichtung ob. Sofern diese Personen oder ihre ge­setzlichen Vertreter über die Schußwaffen oder Munition nicht binnen 6 Monaten zugunsten eines im Sinne dieses Gesetzes Berechtigten durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ver­fügen, kann das Polizeiamt die Uebereignung der Schußwaffen und Munition an sich gegen Zahlung des gemeinen Wertes verlangen. Ablieferungspflichtig sind:

1. Personen unter 20 Jahren,

2. Entmündigte oder geistig minderwertige,

3. Zigeuner oder nach Zigeunerart umherziehende Personen, 4. Personen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen die§§ 81, 83 bis 90, 105, 106 107a, 110 bis 120, 122, 123 Abs. 2, §§ 124 bis 130, 181a, 211 bis 216, 223 bis 228, 240, 241, 243, 244, 249 bis 255, 292 bis 294, 296, 340, 361 Nr. 3, 4, 5 und 10 des Strafgesetzbuches, gegen§ 148 des Vereinszoll­gesetzes vom 1. Juli 1869( Bundesgesetzblatt S. 317), gegen das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884( Reichsge­Jetzblatt G. 61), gegen die Verordnung des Rates der Volksbeauftragten über Waffen besitz vom 13. Januar 1919 ( Reichsgesetzblatt G. 31, 122), gegen das Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920( Reichs­gesetzblatt S. 1553), gegen die§§ 1, 2, 4 bis 7, 8 Nr. 3, § 19 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922( Reichsgesetzblatt 1 S. 585) oder gegen die Vorschrif ten dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn feit der Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der Strafe noch nicht fünf Jahre verflossen sind! ist die Strafe nach einer Probezeit erlassen, so läuft die Frist von fünf Jahren von dem Beginne der Probezeit;

5. Personen, gegen die auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wor­den ist, für die Dauer der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht oder des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte;

6. Personen, welche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Ar­tikel 17, 20, 23 und 25 des Forststrafgesetzes und des Feld­strafgesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind;

7. Personen, welche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung, das Verbot des Tragens von Waffen betref= fend, vom 17. Dezember 1918( Regierungsblatt 1919 G. 1) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Wochen verurteilt worden sind. Die unter 1-7 7 aufgeführten Personen bleiben gemäß§ 31 des obengenannten Gesezes straffrei, wenn sie innerhalb sechs Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes( 1. Oktober 1928) alle in ihrem Besitz befindlichen Schußwaffen und Munition beim Polizeiamt abliefern.

Die Begriffe ,, Schußwaffen und Munition" sind in§ 1 des obengenannten Gesetzes festgelegt. Hierunter fallen auch Schußwaffen, die in Stöden oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, und die sogenannten Wilddiebsgewehre, die zum schleunigen Zerlegen eingerichtet sind.

,, Gießener Zeitung"

Nr. 89.

Lehrlingsanmeldung bei den Ortskrankenkassen. als Bestandteil der Betriebskosten in die Friedensmiete ein­

Wie uns die Ortskrankenkassen mitteilen, haben diese in einer größeren Anzahl von Fällen festgestellt, daß die Lehr­meister die bei ihnen beschäftigten Lehrlinge erst nach beendig­ter Probezeit zur Anmeldung bringen. Wir machen darauf cufmerksam, daß auch während der Dauer der Probezeit die Versicherungspflicht zur Krankenkasse besteht. Bisher haben die Krankenkassen davon abgesehen, mit Ausnahme von einigen krassen Fällen, Anzeige zu erstatten. Wir machen deshalb noch­mals alle Handwerksmeister, die Lehrlinge halten, darauf auf= merksam, daß die Versicherungspflicht zur Krankenkasse mit dem Tage beginnt, an dem der Lehrling die Lehre antritt, mit an deren Worten, daß auch die Probezeit frankenversicherungspflich­tig ist.

Wie erfolgt die Festsetzung der Friedensmiete, wenn in der Vorkriegszeit das Wassergeld von dem Mieter besonders bezahlt wurde?

Ueber diese Frage hat das Oberlandesgericht in Darmstadt eine Entscheidung gefällt, die für Alle von Interesse sein dürfte. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

In einem Haus in Bad Nauheim wohnte ein Mieter un­unterbrochen seit der Vorkriegszeit. Eine Friedensmiete ist nicht festgesetzt worden. Die Miete betrug in der Vorkriegszeit 900 R.-M. jährlich. Außerdem hatte der Mieter 30 R.-M. Wasser­geld zu zahlen. Die Zuschläge auf Grund des Reichsmietenge= setzes wurden seither stets nach dem Mietpreis von 900 R.-M. berechnet und von dem Mieter bezahlt. Der Hausbesitzer ver­langte nun Festsetzung der Friedensmiete auf jährlich 930 R.-M., also eine Erhöhung um den Betrag des Wassergeldes. Gegen die dem Hausbesitzer günstige Entscheidung des Mieteinigungs­amtes hatte der Mieter die Rechtsbeschwerde verfolgt, welche jedoch von dem Oberlandgericht Darmstadt durch Beschluß vdom 29. August 1928 verworfen wurde. Zur Begründung seiner Ent­scheidung führt das Oberlandgericht folgendes aus:

,, Für die Wohnung des Antragsgegners wurden vor dem Krieg jährlich 900 Mark Miete und daneben 30 Mart Wasser­geld bezahlt. Nach dem angefochtenen Beschluß hat der Ver­mieter beantragt, die Friedensmiete um den Betrag des auf den Mieter entfallenden Wassergeldanteils neu festzusetzen bezw. zu erhöhen."

Der angefochtene Beschluß lautet:

,, Die Friedensmiete für die Wohnung wird um den Be­trag von jährlich 30 R.-M. für Wassergeld erhöht."

Diese Entscheidung wird von den Beteiligten richtig dahin aufgefaßt, daß der Berechnung der gesetzlichen Miete eine Frie­densmiete von jährlich 930 Mark zu Grunde legen sei. Nach dem Wortlaut fönnte allerdings angenommen werden, daß eine Friedensmiete im Sinne des§ 2 Abs. 1 R. G. M. für die Woh­nung bestanden habe und daß diese erhöht werden solle. Träfc dies zu, dann könnte dem Beschwerdeführer beigepflichtet wer­den, wenn er ausführt, der angefochtene Beschluß gelange zu einer doppelten Vergütung des Wassergeldes. Denn nach der Bekanntmachung des Hessischen Gesamtministeriums vom 20. September 1927 ist in die gesetzliche Miete mit Wirkung vom 1. Oftober 1927 das Wassergeld in vollem Umfange einkalkuliert, so daß kein Grund bestehen könnte, des Wassergeldes wegen die Friedensmiete zu erhöhen.

Eine nähere Betrachtung ergibt indes, daß es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um die Erhöhung einer an sich feststehenden Friedensmiete, sondern um die Festsetzung einer bisher fehlenden Friedensmiete handelt. Die Bekanntmachung vom 20. September 1927 geht davon aus, daß das Wassergeld

falkuliert war. In den Fällen, in denen in der Vorkriegszeit das Wassergeld besonders berechnet und bezahlt worden ist, bil­det daher der für die Wohnung ohne Einkalkulierung des Was­sergeldes entrichtete Mietzins nicht eine Friedensmiete im Sinne des Reichsmietengesetzes, die der Berechnung der jetzigen gesetz= lichen Miete zu Grunde gelegt werden könnte. Eine Friedens­miete im streng rechtlichen Sinne fehlt vielmehr. Die angefoch­tene Entscheidung stellt sich daher als Festsetzung der Friedens­miete auf jährlich 930 Mark im Sinne des§ 2 Abs. 4 S. 1 erste Alternative R. M. G. dar. Bei der Bemessung der Höhe ist ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht zu er= fennen. Seine Angriffe und Anträge widerlegen sich ohne wei­teres dadurch, daß sie von der unrichtigen Unterstellung ausgehen, die Friedensmiete habe nur 900 Mark betragen. Die Rechtsbe­schwerde kann hiernach keinen Erfolg haben. Jedoch war es angezeigt, den entscheidenden Teil des angefochtenen Beschlusses in einen der Rechts- und Sachlage entsprechenden Wortlaut zu bringen. Eine sachliche Aenderung zu Gunsten des Beschwerde­führers tritt hierdurch nicht ein."

Der Sinn der vorstehenden Entscheidung ist also der, daß, falls der Mieter in der Vorkriegszeit das Wassergeld besonders bezahlt hat, die Friedensmiete um diesen Betrag zu erhöhen ist.

Das Stockwerkseigentum.

Die Frage der Wiedereinführung des Stockwerkseigentums, das der Gesetzgeber im Hinblick auf die Gefahren, die dieses Rechtsinstitut in sich birgt, in das Bürgerliche Gesetzbuch nicht aufgenommen hat, bildet in Juristenkreisen seit längerer Zeit Gegenstand lebhafter Erörterungen. Schon auf dem 33. deut­schen Juristentag in Heidelberg machten sich Bestrebungen be= merkbar, die darauf hinzielen, dem Stodwerkseigentum wieder Geltung zu verschaffen. Während sich Reichsgerichtsrat Dr. Sontag in der Zeitschrift ,, Das Mietgericht" Nr. 9-1927 für die Wiedereinführung des Stockwerkseigentums ausgesprochen hat, lehnt Prof. Dr. Hein- Halle dieses Rechtsgebilde mit der Be­gründung ab, es würde das Sachenrecht unübersichtlich gestal­

ten.

Aber auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ist dem Vorschlage, das Stodwerkseigentum wieder einzuführen, nicht beizutreten, denn noch heute muß man die Gründe, die den Gesetzgeber zu einer ablehnenden Haltung gegenüber dem Stodwerkseigentum veranlaßten, als gültig bezeichnen. In den Motiven zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es u. a. ,,, Die Unzuträglichkeiten, welche mit dem Vorhandensein mehrerer Haushaltungen unter demselben Dach verbunden sind, finden in dem Falle der Miete ihr Korrektiv durch das Recht der Beteiligten, nach einer gewissen Zeit das Verhältnis zu lösen. Sie treten dagegen in ihrer ganzen Schärfe hervor, wenn die Inhaber der verschiedenen Stockwerke. bezw. Wohnungen durch ein dauerndes Recht an das Haus gefesselt sind. Kommt nun zu dem Sondereigentume an diese Lokalitäten noch ein Miteigentum am Grunde und Boden und an den der gemein­schaftlichen Benutzung gewidmeten Hausteilen hinzu, so hat man eine Gemeinschaft, die durch ihre eigene indivision forcée eine Quelle fortwährender Streitigkeiten eröffnet. Durch den Hinweis auf die Sitte in den unbemittelten Volkskreisen, auf welche die Verfasser des bayer. Entwurfes sich berufen, läßt die Uebertragung derartiger Rechtsbildungen auf Gebiete, welchen sie bisher fremd gewesen sind, sich nicht rechtfertigen. Gewiß hat der Gesetzgeber die auf Begründung eines festen Heimes gerichteten Bestrebungen möglichst zu begünstigen. Aber er darf dies nicht auf die Gefahr hin, Verhältnisse zu schaffen, die ihrer ganzen Struktur nach dazu angetan sind, den Frieden in dem Innern der Häuser zu gefährden."

Werdende und stillende Mütter

sollten nur Kaffee Hag trinken

wir auch einen guten Führer fanden, der uns wegen Ueberfüllung von Sängern, die alle vom Wiener Fest heimfluteten, nach dem bergwärts gelegenen Grödig brachte.

Auf diese Weise machten wir auch unsere erste Fahrt durch ein abendliches Berggewitter, das von der Erhabenheit der Naturgewalten über menschliches Wesen einen schaurig beklemmenden Eindruck auf uns machte. In Grödig bei Salzburg fanden wir zum größten lichen Privatleuten durch Vermittlung des jungen Di­rigenten der Sängerrunde Grödig- St. Leonhard, reiche Gastfreundschaft und einen herzlichen Begrüßungs­abend von seiten der ganzen Sängerrunde, der uns des Tages Anstrengung und Hitze schnell vergessen ließ und uns noch lange zusammenhielt bei deutschem Lied, herz­lichen Ansprachen, musikalischen und mimischen Vor­trägen in frohem Zusammenklang der Herzen. Padend, wie ein Echo der Wiener Anschlußkundgebung, wirkte auf uns der Sängergruß der Sängerrunde:

| steilen Hängen, Kuppen, Graten und unzähligen Zacken namentlich zu erklären, was unserem eingeborenen" Führer spielend gelang.

die wechselvolle geschichtliche Vergangenheit seit der Ur­zeit und Menschen- und Völkerschicksale hier raunten. Noch lange hielt das wundervolle Bild uns fest und zwang uns wieder und immer wieder zur Rückschau, als wir an Traunkirchen vorbei, das weit in den See vorspringt, die Höhe hinauf nach Bad Ischl weiterfuhren. agenem Dach, Auch hier bot sich uns ein hinreißendes Bild: In einem weitgedehnten Talkessel, den hohe Berge einfassen, liegt das durch seine Solbäder weltberühmte Bad Ischl, ein mergut hinein. Modebad der eleganten Welt Oesterreichs. Im Süden Teil im dortigen Brauhaus, teilweise auch bei freund- büßt. Auch die vielen Stadttore, die wir immer pas­erhebt sich in der Ferne der Dachstein, dessen Gletscher herüberschimmern. Er zwingt unsere Gedanken in die weitentlegenen Zeiträume zurück, in denen er durch seine Eisströme diese Landschaft umformte und auch die vielen Seen schuf, die jetzt wie glänzende Edelsteine die großartige Gebirgslandschaft des Salzkammergutes noch anziehender gestalten. Nach einer kurzen Kaffee­pause in Bad Ischl fuhren wir weiter am ſagenum­wobenen Wolfgang- oder Abersee entlang, durch Städte und Dörfer in herrlichster Lage, wie Strobl, Wiesen­bach, St. Wolfgang und St. Gilgen, in dem auch das Geburtshaus von Mozarts Mutter steht. Immer wie­der genossen wir Ausblicke auf die große und schöne Na­tur und das starte Schaffen des Menschen darin, die Augen und Gedanken festhielten. Besonders viele stille Eindrücke brachte uns auch die Fahrt über den Schaf= berg. Wir tamen an ,, Schweizerhäusern" mit ihrem wuchtigen und doch anheimelnden Stil, an einsamen Sennhütten, weiten Almen und prächtigen Wäldern vorbei und genossen die überwältigenden Rund- und Tiefblicke auf Berge und Seen. Hinter dem kleinen Fuchelsee erlebten wir ein farbenreiches Abendrot über den Alpenbergen. Aber über Salzburg hängen schwere Wetterwolken, und da wir in dieselben hineinfahren mußten, wurden wir von starkem Regen überschüttet. Bald erreichten wir das ersehnte Salzburg, stellten uns für eine Weile in der dortigen Postgarage unter, wo

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Im Herzen gleich! Hoch Deutschland und Deutsch­Oesterreich!"

Es soll schon sehr früh gewesen sein, als die letzten Sänger Zeit zum Ruhen fanden. Noch einen wert­vollen Gewinn brachte uns das liebgewonnene Grödig: Einer der dortigen Lehrer- wieder war es der hilfs­bereite Dirigent der Sängerrunde, Sangesbruder Rinn­übernahm in liebenswürdiger Weise am näch­berger sten Morgen kurzentſchloſſen unsere Führung nach Salz­burg und zum Königssee. Es gehört immerhin schon ein großes Wissen und viel Liebe zur Heimat dazu, all' die zahlreichen Berge mit ihren schroffen Felswänden,

Wenn wir bis nach Grödig im vollen Festschmud bisher fahren konnten, so war dies nun leider für die Weiterreise nicht mehr möglich, denn die drei großen blumengeschmückten Bögen hatten bei der Fahrt durch überhängende Baumzweige manchen Rutenstreich er­halten und hatten so von ihrer Schönheit sehr einge­sieren mußten, waren für so hohe Bögen nicht vorge­sehen und ließen wir daher die letzteren zur größten Freude der Grödiger Jugend zurück, die sich sofort des Blumenschmuckes bemächtigte. Von den Kindern wollte jedes einige rote und weiße Blumen haben, und als sie sich über die Teilung derselben geeinigt hatten, war es Zeit für unseren Aufbruch, der unter einem wahren Freudengeheul der Jugend stattfand. Wir fuhren zu­nächst wieder nach Salzburg zurück und besichtigten die altberühmte Bischofsstadt unter der fachkundigen Füh­rung unseres liebgewonnenen Grödiger Lehrers. Hier­für sei ihm an dieser Stelle nochmals herzlichst gedankt. Wir nahmen tiefe Eindrücke mit von der herrlichen Landschaft, die vom Mönchsberg, der Hohensalzburg und der Salzach beherrscht wird, von dem herrlichen Dom, den Bischof Adolf Dietrich von Reichenau nach dem Vorbilde der Peterskirche in Rom von italienischen Baumeistern aufführen ließ und welcher besonders durch seine wunderbaren Deckengemälde und seine prachtvolle Orgel berühmt ist. Wir sahen den Peterskeller mit der Peterskirche, die Freilichtbühne, auf der jetzt das Festspiel Jedermann" aufgeführt wird, das Stadt­theater, das Festspielhaus mit prächtigen Mosait­Wandbildern, verschiedene alte Häuser, die mit schönen Wandgemälden geschmückt waren. Am meisten fiel die Reihe ,, Leinweberei und Flachsbereitung" auf.

( Fortsetzung folgt.)