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Samstag, den 7. April 1928.

Gießener Zeitung"

Zur Gründung und Aufrechterhaltung solcher städtischer

Die Betätigung der öffentlichen Hand Betriebe werden Unsummen gebraucht und dafür Auslands­

in der Privatwirtschaft.

Seit dem Kriege versuchen die öffentlichen Körperschaften immer und immer wieder, Gebiete, die ihrem Wesen nach der Privatwirtschaft vorbehalten bleiben sollten, an sich zu reißen. Dieses Bestreben der Kommunen hat erst vor kurzem dem Re­parationsagenten Parker Gilbert Veranlassung gegeben, sich in unsere internsten Angelegenheiten hineinzumischen und von ,, kurzsichtiger und ungesunder innerer Politik" zu sprechen. Diese abfällige Kritik des Reparationsagenten hätte sicher ver­mieden werden können, wenn insbesondere die Kommunen nicht den kostspieligen Ehrgeiz hätten, sich auf Kosten der steuer­zahlenden Bevölkerung auf allen möglichen Gebieten der pri­vaten Wirtschaft zu betätigen.

anleihen aufgenommen, die eine absolut unproduktive Anlage finden. In Wirklichkeit würden solche kommunalen Unterneh­mungen recht bald einen auch nach außen hin sichtbaren kläg­lichen Zusammenbruch erleiden, wenn ihnen nicht durch Steuer­freiheit und laufende finanzielle Zuschüsse aus dem Gemeinde­säckel die Möglichkeit gegeben wäre, eine Prosperität vorzu­täuschen, die ihnen ihrer inneren Struktur entsprechend wohl ausnahmslos versagt bleiben muß.

Diese Sozialisierungsbestrebungen machen sich in erster Linie auf dem Gebiete des Wohnungswesens bemerkbar. Seit einigen Jahren besteht in Leipzig ebenso wie in anderen Groß­städten, eine städtische( Regie-) Baugesellschaft, die sich dank der sozialistischen Mehrheit im Stadtverordneten- Kollegium be­hauptet. Diese städtische( Regie-) Baugesellschaft entfaltet gerade in der letzten Zeit wieder eine besonders rege Tätigkeit, da ihr von der Stadt Leipzig aus wesentlich günstigere Existenz­bedingungen verschafft werden, als sie für den einzelnen Pri­vatbetrieb möglich sind. Ihr werden nämlich sämtliche Arbeiten an alten und neuen Grundstücken der Stadt Leipzig übertragen, die nicht ausgeschrieben werden. Soweit aber tatsächlich Aus­schreibungen erfolgen, sind ihr nach einem Beschluß des Stadt­verordneten- Kollegiums drei Fünftel der zur Vergebung gelan­genden Arbeiten zu übertragen, und zwar zum Durchschnitts­preise der eingegangenen Kostenanschläge privater Firmen.

Die übrigen zwei Fünftel der Bauarbeiten werden dann den privaten Firmen zur Ausführung überlassen, und zwar selbstverständlich denen, die die auszuführenden Bauarbeiten am billigsten veranschlagt haben.

Steuern.

Die Behandlung der gestundeten Gewerbesteuerbeträge und die Vorauszahlungen für 1928.

Der Landtag hat das Steuervorauszahlungsgesetz nunmehr beschlossen. Hiernach sind die hessischen Landessteuern( staat­liche Grundsteuer, Gewerbesteuer, Sondergebäudesteuer) in der seitherigen Höhe auch für 1928 zu entrichten. Sie werden durch besonderen Steuerbescheid angefordert werden, der den Steuer­pflichtigen im Laufe der nächsten Wochen zugestellt wird.

Nr. 29.

Das Reichsarbeitsgericht zur Frage der tariflichen Regelung des Lehrlingswesens.

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Das Reichsarbeitsgericht beschäftigte sich am 14. März d. J. mit 6 Streitfällen, die sich aus der Regelung des Lehr­lingswesens im Reichstarifvertrag und den Bezirkstarifver­trägen für das Baugewerbe ergaben. In einem Falle erfolgte Versäumnisurteil, in zwei weiteren Fällen mußte aus formalen Gründen der Revision stattgegeben werden, in drei Fällen er­folgte Zurückweisung der Revision.

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Die hierbei mündlich gegebene Begründung schließt sich in ihren Grundsägen an das an, was bislang als Meinungs­äußerung des Reichsarbeitsministeriums und des Preußischen Handelsministeriums bekannt war. Das Gericht stellte fest, daß die Möglichkeit der tariflichen Regelung der Lehrlingsent­schädigung von der Beantwortung der Frage abhinge, ob der Lehrvertrag ein Arbeitsvertrag oder ein Erziehungsvertrag ist. Das Gericht sei zu der Ansicht gekommen, daß der Lehrvertrag zwar als Hauptzweck den Lehr- und Lernzwed habe. Dieses Element schließe jedoch nicht aus, daß der Lehrling auch Arbeit, und zwar fremdbestimmte Arbeit, gegen Entgelt leiste. Gleich­gültig sei es, wie die Vergütung im einzelnen genannt werde. Das Lehrverhältnis sei jetzt auch ohne Zweifel zum Teil ein Arbeitsverhältnis, der Lehrvertrag damit teilweise ein Arbeits­vertrag, in seiner Gesamtheit ein gemischter Vertrag. Soweit arbeitsrechtliche Elemente vorhanden seien, sei auch die tarifliche Regelung möglich auf dem Gebiete des Baugewerbes, denn nur hierum handele es sich in der gegenwärtigen Entscheidung. Auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung stünden einer tariflichen Regelung nicht entgegen. Nach herrschender Ansicht unterscheide man im Lehrvertrag einen öffentlich- rechtlichen und einen privatrechtlichen Bestandteil. Handwerkskammern und In­nungen seien nicht zur Regelung dieser privatrechtlichen Be­ziehungen zuständig. Aber auch selbst angenommen, daß sie zuständig seien, würde dieses nicht gegen die Möglichkeit einer tariflichen Regelung sprechen, da diese Richtlinien, oder wie man sie benennen wolle, ja nicht auf die beiden Parteien des Einzelvertrages von Einfluß seien, sondern nur auf den einen Teil, den Meister. Unter Würdigung dieser Gründe sei das Gericht zur Abweisung der Revision gekommen.

In seinem zweiten Abschnitt enthält das Steuervoraus­zahlungsgesetz die Vorschrift, daß die Vorauszahlungen auf die Grund, Gewerbe- und Sondergebäudesteuer für 1927 ebenso wie die vorläufige Gewerbesteuer für 1926 vom Ertrag und vom Vermögen und die vorläufige Gewerbesteuer für 1925 vom Er­trag als endgültige Steuerschuldigkeit dieser drei Jahre gelten. Zur Abwicklung der seither bis zur endgültigen Veranlagung gestundeten Steuern sind folgende Anordnungen ergangen:

Durch dieses Vorgehen der Leipziger Stadtverwaltung wird nicht nur der Privatwirtschaft und gerade dem gewerblichen Mittelstande schärfste Konkurrenz auf Kosten der steuerzahlen­den Bürger gemacht und die Privatwirtschaft durch zwecklose Ausarbeitung von Kostenanschlägen ihrer überaus wertvollen Arbeitszeit beraubt, sondern auf diese Weise werden auch Steuergelder sinnlos verwirtschaftet, da doch die städtische ( Regie-) Baugesellschaft die Bauarbeiten nicht nach dem billig­Sten Kostenanschlag, sondern nur zum Durchschnittspreise der ein­gegangenen Kostenanschläge privater Firmen auszuführen braucht.

Diesem Urteil halten wir die bekannte Auffassung des Handwerks gegenüber, das den Lehrvertrag lediglich als Er­ziehungsvertrag anerkennt. Sobald die schriftliche Begründung des Urteils vorliegt, werden wir ausführlicher auf das Urteil zurückgreifen. Wir stellen noch fest, daß das Urteil sich vor­läufig nur auf den Tarifvertrag für das Baugewerbe bezieht, also keine allgemeine Gültigkeit für alle Gewerbezweige hat.

Nicht zu erlassen sind diejenigen Posten, bei denen die Stundung den Zweck hatte, die Zahlung nur einstweilen hinaus­zuschieben. Ist aber die Stundung von dem Finanzamt ge­nehmigt worden, weil dem Steuerpflichtigen ein Steuererlaß gewährt worden wäre, wenn ihm Rechtsmittel gegen die Vor­auszahlungen zugestanden hätten, oder weil nach Ansicht des Finanzamts die endgültige Steuerveranlagung zu einer Ver­minderung der Steuerlast führen mußte, so ist nunmehr der Er­laß im Billigkeitswege insoweit auszuführen, als er berechtigt erscheint. Gewerbesteuer 1926 vom Anlage- und Betriebskapi­tal soll im allgemeinen im Billigkeitsweg dann erlassen wer­den, wenn wenigstens ½ des zugrunde liegenden Vermögens­betrags verloren gegangen ist. Die vorläufige Gewerbesteuer 1925 oder 1926 vom Ertrag ist aus Billigkeitsgründen dann ganz zu erlassen, wenn nachweisbar in dem betreffenden Steuer­jahr oder Geschäftsjahr keinerlei Ertrag erzielt worden ist, wo­bei als Ertrag das gewerbliche Einkommen im Sinne des Ein­kommen- und Körperschaftsteuergesetzes, jedoch nach sinngemäßer Berichtigung gemäß den Vorschriften des Gewerbesteuergesetz­entwurfs für 1928 zu gelten hat. Hat ein Steuerpflichtiger durch hohe Entnahmen oder sonstwie absichtlich dazu beigetra­gen, daß kein Gewerbeertrag im steuerlichen Sinne vorhanden ist, so wird die Entscheidung über einen Billigkeitserlaß an Gewerbeertragssteuer in der Regel abschläglich lauten. Iſt zwar ein Gewerbeertrag erzielt worden, steht er aber außer Ver­hältnis zur Gewerbeertragssteuer, so sollen sich die Finanzämter darnach richten, ob die staatliche und kommunale Gewerbe­ertragssteuer, zusammen gerechnet, den Gewerbeertrag zu hoch be­lasten würde; höher als 20% soll der Ertrag nicht belastet sein. Demgemäß würde anteilig ein Billigkeitserlaß an staatlicher Ge­werbeertragsteuer zu berechnen sein. Das gleiche gilt sinnge­mäß auch für diejenigen Gewerbesteuerpflichtigen, bei denen die Gewerbesteuern von 1925 bis 1927 nicht gestundet, sondern ge­zahlt worden sind, sofern sie nachweisen können, daß die oben­genannten Voraussetzungen bei ihnen zutreffen.

Dieses ,, rühmliche" Beispiel hat bereits in anderen Groß­Städten Nachahmung gefunden und selbstverständlich will auch die Stadt Berlin in der planmäßigen Vernichtung ihrer Steuer­zahler nicht hintanstehen. Auch sie sägt daher fleißig an dem Ast, auf dem sie sitzt. Obwohl die Einkaufsgesellschaft der Woh­nungsfürsorgegesellschaft vielfach bekämpft wird, beabsichtigt der Magistrat Berlin die Gründung einer Baustoffeinkaufsge­sellschaft. Die neu zu schaffende Baustoffeinkaufsgesellschaft, gegen deren Gründung bereits die Industrie- und Handels­kammer zu Berlin in einer Eingabe an den Magistrat Berlin schärssten Widerspruch erhoben hat, soll nicht nur die Bauten, die die Stadt als Bauherrin herstellt, sondern auch die Bauten, die aus Hauszinssteuerhypotheken von privater Seite errichtet werden, mit Baumaterialien versorgen.

Niemand wird es einer Stadtverwaltung verargen, daß sie versucht, Instandsetzungsarbeiten an ihren Grundstücken gut und preiswert ausführen zu lassen und auch für ihre Bauten Bau­stoffe vorteilhaft einzukaufen. Damit erfüllt sie nur ihre Pflicht und Schuldigkeit den Steuerzahlern gegenüber, aber die Errich­tung von städtischen Monopolbetrieben unter Schaffung kost­spieliger Verwaltungsapparate auf Kosten der Steuerzahler ist vom wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt unbedingt zu ver­werfen.

Es ist selbstverständlich, daß die Pläne auf Schaffung von städtischen Monopolbetrieben, insbesondere auf dem Gebiete des Wohnungswesens, voll und ganz dem Bestreben und den Zielen der Linksparteien entsprechen und daß mit der Gründung von Baugesellschaften und Baustoff- Einkaufsgesellschaften eine ver­schleierte Ausdehnung der Sozialisierung auf dem Gebiete des Wohnungswesens bezweckt wird.

Deutsche Ostern.

Von Paul Warnce.

Seht her: das Land, das Leid erlitten, Wie feinem Land es noch geschah, Das dorngekrönt den Weg geschritten, Den schweren Weg nach Golgatha, Das Land, verblutet und entkräftet, Verspottet und vom Trug entstellt, Das Land, es ward ans Kreuz geheftet Von dieser haßverwirrten Welt.

Nun schläft es tief im dunklen Grunde; Wir aber stehen bang davor

Und harren zagend Stund' um Stunde: Wer wälzt den Stein vom Grabestor? Wer weckt das Leben aus dem Staube? Wer ist es, der Erlösung bringt? Wohlan! Das tut der mächt'ge Glaube, Der selbst die Himmel niederzwingt. So leuchte du uns nicht vergebens Herüber aus entschwundner Zeit, Du Tag der Freude, Tag des Lebens, Du Tag der Osterseligkeit! Der du die Keime aus den Tiefen Gewaltig auf zum Lichte drängst, Der du die Herzen weckst, die schliefen Du Tag, der du die Gräber sprengst! O nein, wir wollen nicht verzagen, Wo frisch die Frühlingslüfte wehn, Wo tausend Vogelstimmen sagen Vom Leben und vom Auferstehn. Und geht der Weg durch Nacht und Nöte, Der Glaube mache sie zum Spott Empor den Blick zur Morgenröte! Tut euer Werk und baut auf Gott!

Entziehung von Licht und Luft durch Vorgartenbäume. Darf das Wohnungsamt deren Entfernung anordnen?

Mehrere Mieter eines Hauses hatten wiederholt den Haus­eigentümer ersucht, die hochgewachsenen Bäume in dem vor dem Hause befindlichen Vorgarten zu entfernen, da die Bäume ihre Wohnungen so stark verdunkelten, daß auch an hellen Sommer­tagen nur bei künstlichem Licht in den Wohnungen gearbeitet werden könne. Der Hauseigentümer hatte jedoch die Entfer= nung der Bäume verweigert, und die Mieter hatten sich infolge­dessen beschwerdeführend an das Wohnungsamt gewandt, das die Entfernung der Bäume anordnete. Diese Verfügung stützte die Behörde auf Art. 6§ 3 des preußischen Wohnungsgesetzes, wonach ein Einschreiten des Wohnungsamtes zulässig ist, soweit sich bei Ausübung der Wohnungsaufsicht ergibt, daß die Woh­nung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Benutzung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Die Gewerbesteuervorauszahlungen für 1927 müssen vor­läufig noch in der Schwebe bleiben, weil sie nach einer beson­deren Vorschrift des Gesetzes der Gewerbesteuerschuldigkeit für 1928 angepaẞt werden sollen. Die Gewerbesteuer für 1927 soll hiernach in keinem Fall höher sein als 5% der Gewerbesteuer für 1928. Die Gewerbesteuer für 1928 kann aber erst im Laufe dieses Jahres festgestellt werden, nachdem der Landtag den ihm vorliegenden Gewerbesteuergesetzentwurf verabschiedet haben wird.

Schamlose bolichemistische Gotteslästerungen.

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Das den bolschewistischen Proleten in Rußland nichts heilig ist, ist bekannt. Um nun der Jugend die Gestalt Christi von Grund aus zu verekeln, werden dort sogenannte Jugendbibeln" verbreitet, die Jesus u. a. als maßlosen Trinker darstellen. Das ärgste an Ehrfurchtslosigkeit leistet aber das, Neue Testament des Evangelisten Demian". Es stellt eine dreiste Verdrehung und eine schamlose Parodie auf die Evangelien dar. Hier eine Probe aus diesem ,, Erbauungsbuch":

Inmitten all der aromathischen Genüsse Und all der verruchten Weiberküsse War einer nur, der unverzagt Dem Heiland hat die Wahrheit gesagt.. Nur einen gab's der niemals beſtoch, Nur einen gab's der niemals bestach, Einer nur lebte in Armut und Not, Judas der Mann aus Iskariot..."

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Sport und Volksbildung.

Ueber unser fcheinen, wenn wird fommen, u jen, ihm glauber Das deuts feuer in allen Gräbern unseres gloden erklingen Das ist uns

Auf die Klage des Hauseigentümers hat das Preußische Oberverwaltungsgericht die Verfügung des Wohnungsamtes für ungültig erklärt, da das Amt hierbei seine Zuständigkeit über­schritten habe. Art. 6,§ 3 des Wohnungsgesetzes, auf den das Wohnungsamt sich stützt, spricht von der Wohnung und ihrer Beschaffenheit, die Verfügung fordert aber ein Handeln des Klägers nicht an der Wohnung, sondern an Bäumen vor dem Hause, also an außerhalb der Wohnungen befindlichen Gegen­ständen. Ein Eingreifen des Wohnungsamtes wegen Beschaffen heit der Wohnung kann sich nur auf Fälle erstrecken, in denen

mitgeteilt vom Aloppenheim­gesperrt vor berg- Bad Niederweisel­heim, gespe Buzbach­Bilbel- Landes gesperrt vo Homburg

Sport ist gut als harmonische Ausbildung des sich selbst beherrschenden und in der Uebung sich selbst gestaltenden Kör­pers, und nichts mag der Jugend mehr empfohlen werden, nichts ihr nützlicher sein, als in den Reifejahren sich im Sport zu betätigen. Wer in der Bewältigung der Materie und der Schwerkraft Herr der eigenen Muskeln wird, ist wahrhaft tätig. Es reizt die eigene Kraft an Schnelligkeit, an Stärke, an Ge­wandheit mit der Kraft anderer zu vergleichen und auch das mag tätigkeitssteigernd sein. Sobald aber die Leistung nicht mehr um des zu bildenden Körpers willen betrieben wird, son­dern um den Effekt der Leistung, um ihr Höchstmaß, beginnt die Gefahr, daß aus der Aktivität des Sports eine Passivität wird; denn dann ist nicht mehr die Selbstübung das wichtigste, son­dern die Erzielung der Höchstleistung, die immer nur wenigen beschieden wird, und dann wird aus dem Sport das Nord­system unserer Sportplätze, die Wettkämpfe, die von wenigen geübt und von großen Mengen im leidenschaftlichen Zuschauen nur miterlebt werden. Die Zuschauermengen aber leben noch in der Illusion, am Sport teilzuhaben, wo schon längst für sie der Sport aus einem Attiv- Sein zu einem Passiv- Sein, zu einem bloßen leidenschaftlichen Sichhingeben an Eindrücke mit allen häßlichen Folgen der Parteinahme und der Wettsucht ge­worden ist.

Die Bildung, die uns das Leben vermitteln soll, und die man gewöhnlich im Unterschied von der Schulbildung Volks­bildung nennt, muß Selbsttätigkeit sein, wenn sie überhaupt einen Wert haben soll. Nur der tätige Mensch entwickelt sich, indem er sich von ihnen heraus bildet; der untätige Mensch wird von außen her geformt, dadurch aber im Kerne seines We­sens nicht entfaltet, sondern entstellt. Die eigentliche Frage der Volksbildung für den Jugendlichen muß darum die Frage sein: wo bin ich in der Bildung tätig, oder wo bin ich untätig, wo bin ich Subjekt, das sich selbst bestimmt, oder wo bin ich Ob­jeft, das nur von äußeren Eindrücken bestimmt wird.

Die Beispiele und Gegenbeispiele von Aktiv- Sein und Passio- Sein sind in allem, was den jungen Mensujen erwartet und was er zum Teil auch schon in der Schulzeit kennen gelernt hat, sehr zahlreich.

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Die Stätten der Volksbildung, die den jungen Menschen jenseits der Schulbildung erwarten, sind mannigfach und haben nichts von der Regelmäßigkeit, aber auch nichts von der Sicher­heit der Schulbildung. Neben dem Sportplatz sind es das Thea­ter, der Konzertsaal und der Gesangverein, das Vereinshaus und das Laienspiel, der Vortragssaal und die Lesehalle. Wo immer aber der junge Mensch zur Volksbildung kommt, mag er sich dessen bewußt sein, daß nur da wahre Volksbildung ist, wo er selbst wahrhaft tätig ist; denn nur der Selbsttätigkeit des Menschen wird die lebendige Entwicklung zuteil, deren Form­gestalt wir Persönlichkeit nennen.

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