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Samstag, den 4. August 1928.

auf dem Wege zur Haustür verbrannt, bevor sie Hilfe herbei­rufen fonnte.

ADB. Bad Homburg v. d. H. In den Heilquellen spielt fich, wie jüngst ein balneologischer Fachmann sagte, ein gewisses innetes Leben ab, das man wohl in seiner Wirksamkeit, aber noch nicht in seinen Ursachen klar erkennt. Auf den Universi­täten bemüht man sich jetzt mehr als je damit, dieses Rätsel einer Lösung entgegenzuführen; darum besuchen jetzt die Profes= joren mit ihren Schülern die Quellen selbst zu Studien.

Frankfurt a. M.( Schwere Bluttat.) In den Räumen des Frankfurter Warenverbandes, Friedensstraße 8, erschoß Mitt­woch mittag der Geschäftsführer Schmidt nach einem voraus­gegangenen Wortwechsel im Beisein eines Bücherrevisors den Mitinhaber der Firma Dr. Hamel, Direktor der Getreidebant. Gleichzeitig verlegte er dessen Bruder, den Prokuristen Hamel, sowie den Angestellten Grünebaum schwer. Nach der Tat machte Schmidt einen Selbsttötungsversuch und verletzte sich durch einen Schuß ebenfalls schwer, an dem er jetzt gestorben ist.

Frankfurt. Der Arbeitslose Josef Willcomm weigerte sich am Freitag auf dem Frankfurter Arbeitsamt, eine ihm ange= botene Arbeit zu übernehmen. Daraufhin sollte geprüft werden, ob man ihm die Unterstützung nicht entziehen solle. Willcomm geriet deshalb in große Erregung, zog einen Revolver und schoß dem Vermittlungsbeamten Peter Ennenbach eine Kugel in den Kopf. Der Beamte wurde in das Heiliggeist- Hospital gebracht, wo die Kugel entfernt wurde. Die Verlegung ist nicht lebens­gefährlich. Der Täter ist flüchtig.

ADB. Wiesbaden und die Taunusfahrten. Für die Kur­stadt am Rhein und am Taunus ist jetzt die Zeit gekommen, wo sie Mittelpunkt und Ausgangsstation der Taunusfahrten wird. Die feingliedrig geschwungenen Linien des Taunusgebirges er­freuen den Reisenden und Wanderer, der von der fruchtgejeg­neten Wetterau, vom Rheingau oder vom Ried dem Bahnhof Wiesbaden zufährt. Unter den rheinischen Gebirgen erhebt es sich ebenso start, wie imposant, indem es die höchsten Gipfel und die größten Kämme aller westdeutschen Bergzüge zeigt. Was wir in deutscher Gebirgslandschaft suchen: Buchen und Tannen auf den Höhen, milde Waldwiesengründe in den Tälern, Wein und Obst an den Hängen, helle Städte und Weiler am Fuß der Berge im Angesicht des großen, silbern fließenden Stroms, ist im Taunusgemälde reich und farbenfroh skizziert.

Hersfeld. Ein hiesiges Ehepaar, das am gleichen Tage Geburtstag hat, erhielt in diesen Tagen Familienzuwachs, und zwar traf der erste Sprößling am Geburtstage seiner Eltern ein, so daß nunmehr die ganze Familie an einem Tage Ge­burtstage feiern kann.

Heidelberg. Die Schloß- und Brückenbeleuchtung soll am 11. August und am 6. September wiederholt werden.

Verewigung der Wohnungszwangs= wirtschaft in Deutschland.

Von Rechtsanwalt Dr. Bruno Stern- Würzburg. Amtsgerichtsrat O. Luz- Berlin hat auf dem 23. deutschen Mietertag, der Jahrestagung des Bundes deutscher Mieter­vereine( Sitz Dresden), am 2. Juni 1928 ein Referat über den ,, Uebergang in eine neue Wohnungswirtschaft" das heißt: über die von ihm gewünschte Aenderung des Mietrechts des bürgerlichen Gesetzbuches erstattet. Das Organ des genann= ten Mieterbundes, die ,, Deutsche Mieterzeitung", Nr. 12 vom 15. Juni 1928, hebt aus dem Referat folgendes hervor:

,, Zur Vermeidung einer unerträglichen, alles gefährden­den Ausbeutung und Versklavung des auf Mietwohnungen angewiesenen Volkes wird man eine Aenderung des Miet­rechtes des BGB. anstreben müssen, damit bei eintreten= dem Wohnungsmangel der Vermieter nicht wieder die er­drückende Uebermacht wie früher hat, die Grundstücks­[ pefulation unterbunden wird und es insbesondere den aus­ländischen Inflationsspekulanten nicht möglich wird, ihre für ein Nichts erworbenen Häuser für ein Vielfaches des Friedenswertes zu verkaufen und das Geld ins Ausland zu schleppen.

In dem Mietrecht des BGB. müssen deshalb folgende Hauptgrundsätze niedergelegt werden:

Festigung der Mietverhältnisse durch Beseitigung der vorbestimmten Vertragsdauer und der Kündbarkeit;

Bestimmung angemessener Miete, nötigenfalls unter behördlicher Mitwirkung;

Beseitigung der Schriftform als Erfordernis und Aus­schluß unbilliger Vertragsbestimmungen; Aufhebung der Mietverhältnisse:

a) aus schuldhaften Gründen ohne weiteres; b) aus nicht schuldhaften, aber aus sonstigen aus­reichenden Gründen durch Aufhebungsvertrag oder Richterspruch mit weitgehendem Recht des Richters zum Interessenausgleich und nur nach vorherigem gütlichen Ausgleichsversuch; Untermiete mit Ersetzbarkeit der Erlaubnis des Ver= mieters und mit Haftung der Untermiete gegenüber Ver­mieter für die Hauptmiete;

Unpfändbarkeit und Unabtretbarkeit des Mietzinses, außer für Hausverwaltungsschulden;

Recht der Mieter auf Zwangsverwaltung bei Ver­sagen des Vermieters in Instandhaltung und Verwal­tung;

gesetzliche Regelung der Rechtsbeziehungen der Mieter untereinander;

gesetzliches Vormietrecht der Gemeinde zur Unter­bringung Wohnungssuchender."

Was rechtfertigt nach Lutz die Forderung nach einer durch­greifenden Aenderung des Mietrechts des Bürgerlichen Gesez­budges? Lutz meint:

1. Die Aenderung sei notwendig zur Vermeidung einer un­aträglichen, alles gefährdenden Ausbeutung und Verstlavung des auf Mietwohnungen angewiesenen Volkes. Wie wenn sich vor dem Kriege die deutschen Hausbesizer nicht anders denn als rücksichtslose Ausbeuter und Wucherer erwiesen hätten! 2. Die Aenderung sei notwendig, damit bei eintretendem Wolhnungsmangel der Vermieter nicht wieder die erdrückende

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Gießener Zeitung"

Uebermacht wie früher hat. Bei eintretendem Wohnungsman­gel: dabei fordert Luz ja doch zurzeit noch Aufrechterhaltung der bisherigen Zwangswirtschaft und ein neues Mietrecht ge= rade erst für die Zeit nach Beseitigung des derzeitigen Woh­nungsmangels! Die alte erdrückende Uebermacht des Haus: besitzes foll fallen: ja, was versteht Luz eigentlich unter diesem schönen Schlagwort, das die seinerzeitigen tatsächlichen Ver­hältnisse unrichtig und verzerrt wiedergibt? Vor dem Forum objektiver, sachlicher Betrachtung hält eine solche Darstellung nicht stand. Das Mietrecht des bürgerlichen Gesetzbuches war und ist vom Standpunkt des Interessenausgleichs geleitet; Treu und Glauben sind Leitmotive. Die Gerichte haben im Trieden mit Recht ihren Stolz darin gesehen, den allgemeinen Grund­satz von Treu und Glauben aus den§§ 133, 157 und 292 BGB. abzuleiten und ganz besonders im Mietrecht zur Geltung und Herrschaft zu bringen. Objektive, nicht einseitige und weder von oben noch von unten abhängige Rechtspflege war und ist die notwendige Voraussetzung der richterlichen Autorität. Kann man ernstlich wünschen, daß dies anders werde, und daß die heutige notgesetzliche Prämiierung der Vertragsunt reue normales Recht wieder beruhigter Friedenszeit werde?

3. Die Aenderung sei notwendig, damit die Grundstücks­spekulation unterbunden wird. Sollte ein Richter wie Amts= gerichtsrat O. Luz so wirklichkeitsfremd sein, nicht zu wissen, daß auch die Spekulation notwendig ist und ihr Gutes hat? Und daß nicht einmal die jetzige Zwangswirtschaft die Kraft und Macht hatte, spekulative Grundstückskäufe zu unterbinden?

4. Die Aenderung des Mietrechts des bürgerlichen Gesetz­buches sei ausschließlich und insbesondere notwendig, damit es den ausländischen Inflationsspekulanten unterbunden wird, ihre für ein Nichts erworbenen Häuser für ein Vielfaches des Frie: denswertes( sic!) zu verkaufen und das Geld ins Ausland zu schleppen. Ein sicher allenthalben sympathisches Ziel, das aber durch eine Aenderung des Mietrechts des bürgerlichen Gesetz­buches unmöglich erreicht werden kann!

Um Klarheit über die Gedankengänge des Amtsgerichts­rat O. Luz zu gewinnen, sei sein Entwurf der Gesezesänderung im Wortlaut wiedergegeben:

Entwurf zur Aenderung des Bürgerlichen Gesezbuches, zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse; siebenter dritter Titel Nr. 1 Miete,§ 580 ff.

I A. Miete von Wohnräumen.

§ 580. Die Vorschriften über die Miete von Grundstücken gelten auch für die Miete von leeren oder nicht völlig bewohn bar ausgestatteten, ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimm­ten Räumen( Wohnungsmiete), die nicht Untermiete ist, soweit nicht folgende Bestimmungen entgegenstehen.

§ 580a. Mietverträge über Wohnräume gelten stets für auf unbestimmte Zeit geschlossen. Entgegenstehende Verein­barungen sind unwirksam, jedoch schließt die Vereinbarung einer Vertragsdauer die richterliche Aufhebung nach§ 580b für diese Zeit aus, wenn nicht ein unverhältnismäßig großer Schaden zu erwarten ist.

§ 580b. Aufhebung des Mietverhältnisses kann verlangt werden, wenn ein ausreichender Grund vorliegt, der die Fort­setzung des Mietverhältnisses für einen der beiden Teile auch bei billiger Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Teiles dringend als nicht mehr angebracht erscheinen läßt.

Ein ausreichender Grund ist insbesondere dringender Eigen­bedarf des Vermieters für sich oder sein Gewerbe, wirtschaftlich dringend gebotene Umwandlung von Wohnräumen in gewerb­liche, erheblich dauernde Mehrung oder Minderung der Haus­haltungsangehörigen des Mieters, erhebliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse, gebotene Annahme einer Stel­lung nach außerhalb, Erlangung einer Dienstwohnung oder eines Eigenheims, völlige Zerstörung des persönlichen Verhält= nisses zwischen beiden Teilen ohne mitwirkendes Verhalten des Aufhebung Verlangenden und seiner Leute.

Ist der andere Teil bereit und in der Lage, dem Grund abzuhelfen, insbesondere durch Vergrößerung oder Verkleine­rung der Mietsache, so ist das Aufhebungsverlangen ausgeschlos= sen.

§ 580c. Die Aufhebung des Mietverhältnisses erfolgt durch erst nach Entstehung des Aufhebungsgrundes zulässigen, den Aufhebungsgrund angebenden, öffentlich beurkundeten Auf­hebungsvertrag oder durch Urteil."

Aufhebungsverträge sind vollstreckbare Urkunden.

§ 580d. Die Aufhebungsklage ist erst zulässig, nachdem der Antragsteller den Gegner unter Glaubhaftmachung des Grundes zu einem Gütetermin vor Notar, Gericht oder Schieds­mann mit dem Angebot geladen hat, die Beurkundungskosten des Aufhebungsvertrages zu übernehmen und der Gütetermin wegen Ausbleibens des Gegners oder mangels Einigung miß­lungen ist.

§ 580e. In dem Aufhebungsurteil kann der Richter auch ohne Antrag die Belange der Parteien dahin ausgleichen, daß er einen Beitrag zu den Kosten des Umzugs und der Neube­schaffung einer Wohnung dem Mieter oder zu den Instand­segungskosten dem Vermieter zuspricht oder die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bis zu drei Monaten früher oder später endigen läßt als das Mietverhältnis selbst. Jedoch be­endigt die Wiederingebrauchnahme der Räume stets auch dann die Verpflichtung zur Zahlung.

§ 580f. In dem Aufhebungsurteil darf der Zeitpunkt für die Beendigung des Mietverhältnisses nicht über sechs Monate vom Verkündigungstage ab hinausgeschoben werden.

Hat eine Partei vor dem Gütetermin der Gegentartei schriftlich ein Angebot mit billigen Bedingungen für die Auf­hebung oder Fortsetzung des Mietverhältnisses gemacht, das diese nicht angenommen hat, so tönnen die Kosten dem obsie­genden Gegner ganz oder zum Teil auferlegt werden.

§ 580g. Erweist sich ein ausreichender Aufhebungsgrund hinterher als nur vorgespiegelt, so kann der Gegner binnen drei Jahren vom Vertragsschluß ab Ersaz des ihm durch die Auf­hebung erwachsenen Vermögensschadens, bei Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, aber eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

§ 580h. Auf sofortige Aufhebung des Mietverhältnisses tann geklagt werden, wenn eine Partei sich gegen die andere so verhalten hat, daß dieser die Fortsetzung des Mietverhältnisses überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn trog vorgängiger Abmahnung eine der Vertragsparteien oder eine in ihren Hausstand oder Geschäftsbetrieb aufgenommene oder sie in Mietsachen vertretende oder bei ihr verkehrende Person die Gegenpartei oder deren Hausstands- oder Geschäftsange­hörige erheblich belästigt oder den Mietraum oder das Gelände durch unangemessenen Gebrauch oder Vernachlässigung der ge­botenen Sorgfalt erheblich gefährdet oder unwohnlich macht oder einem Dritten den Gebrauch des Mietraumes unbefugt beläßt oder ihm ein Verhalten in dem Mietraum oder dem Ge­bäude gestattet, das den Pflichten aus dem Mietvertrag in er­heblichem Maße widerspricht.

Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Grund durch mitwirkendes Verhalten auf der Klageseite herbeigeführt ist oder nachgewiesen wird, daß die Gegenpartei auf die Abmah­nung hin unverzüglich alles von ihr billigerweise zu Erwarten­

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de getan hat, um einer Wiederholung vorzubeugen oder den Mißstand abzustellen, daß ihr dies aber erst nach der Klage= erhebung gelungen ist.

Nach Ablauf von sechs Monaten seit Kenntnis von dem Aufhebungsgrund oder von einem Jahre nach dessen Entstehung ist die Klage ausgeschlossen.

§ 580i. Auf sofortige Aufhebung des Mietverhältnisses fann ferner geklagt werden, wenn der Mieter für zwei auf­einanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses ganz oder zum Teil im Verzug ist, es sei denn, daß der Verzug auf Irrtum oder Unkenntnis über den Betrag oder Fälligkeit des Mietzinses oder das Bestehen eines Aufrechnungs-, Minde­rungs- oder Zurüdhaltungsrechts beruht, ohne daß eine Fahr­lässigkeit des Mieters vorliegt. Die Aufhebung ist ausgeschlos= sen, wenn bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung der Vermieter befriedigt wird und der Mieter die Kosten des Rechts­streits übernommen hat. Sind die Kosten nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses bezahlt, so fann der Rechtsstreit wieder aufgenommen werden, als wenn nichts gezahlt wäre.

§ 580k. Auch in den Fällen der§§ 580h und i ist der Ab­schluß eines öffentlich beurkundeten, vollstreckbaren Aufhebungs­vertrages zulässig.

$ 5801. Aufhebungsverträge und Aufhebungsurteile ver­lieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht binnen eines Jahres nach der Zulässigkeit der Vollstreckung erfüllt oder vollstreckt find.

§ 580m. Als Gegenleistung des Mieters für die Ueber­lassung der Räume nebst Nebenleistungen wird stets der ange= messene Mietzins geschuldet. Als solcher gilt zunächst der Be­trag, den die Parteien vertraglich festgelegt haben, unbeschadet des Rechts jeder Partei, jederzeit die Festsetzung der angemesse= nen Miete bei der zuständigen Behörde mit Wirkung auch für die drei zuletzt gezahlten Monatszinse zu beantragen. Bei Fest­setzung der angemessenen Miete ist stets von der Miete als Grundmiete auszugehen, die im Jahre 1914 für Wohnungen dieser Art, Lage und Ausstattung zu zahlen war, solange nicht eine andere Grundmiete durch Reichsgesetz vorgeschrieben ist Auf inzwischen eingetretene Veränderungen der Gegend, bei Neubauten auch auf die erhöhten Baukosten and die Gewäh= rung von Zuschüssen und Beihilfen aus öffen: lichen Mitteln, ferner auf gestiegene Kosten der Hauswirtschaft ist angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit nicht gesetzlich bestimmte Sätze im einzelnen vorgeschrieben sind und ein Höchstbet caz in Hundert­sätzen der Grundmiete gesetzlich festgelegt ist.

Schluß folgt.

Neue Bücher.

Die Gesundheit im Eigenheim. Von A. Baumgart und Dir. E. Abigt. Mit 80 Abbildungen, Hausbeispielen mit Grundrissen. 20. Auflage. Mt. 1,60 franko.( Nachn. Mt. 1,90). Heimkultur­Verlag E. Abigt, Leipzig 80.

,, Vom Rhein zur Donau" betitelt sich ein neues Potpourri von Max Rhode, welches im Musik- Verlag City",( Anton J. Benjamin) Leipzig, Täubchenweg 20, erschienen ist. Rhode hat es verstanden in einer erstklassigen Zusammenstellung 20 Rhein-, Wein- und Trinklieder für Klavier mit unterlegtem Text in einem Potpourri zu vereinigen. Jm gleichen Verlage und vom gleichen Autor erschien auch das neue Trinklieder- Potpourri ,,§ 11", welches 25 der bekanntesten Wein-, Trink- und Studenten­lieder für Klavier mit unterlegtem Text enthält. Jeder der der heiteren Muse fröhnt und jede lustige Gesellschaft wird sich an den beiden Potpourris ergötzen. Wir verweisen unsre Leser auf das Inserat in vorliegender Nummer.

Charlie Chaplin in Zirkus". 16 Geiten, mit 8 farbigen Bildern und vielen Textzeichnungen von Adolf Uzarski. Kar­tonniert M 1.25. Jos. Scholz, Verlag, Mainz. Es ist eigentlich ein naheliegender Gedanke, die Gestalt Charlie Chaplins den Kindern in einem Bilderbuch zum vertrauten Gefährten zu ma­chen. Die farbigen Bilder und Textzeichnungen stellen tolle Vor­gänge in klarer und findlicher Weise vor Augen, während die Verse das Buch auch für die Kinder verständlich machen. Kinder werden ihre Freude an dem Bilderbuch haben.

Die

Astrometeorologische Wettervorhersage für August 1928. Der Monat August wird ein mäßig schöner Durchschnitts­Sommermonat werden mit lebhaft wechselnder Witterung. Ein vollständiges Bild der Wetterlage gibt Schafflers Wetterfalen­der, zu beziehen durch den Verlag J. Schaffler, Graz, Volksgar­tenstraße 14.

Das Gesicht des Menschen von heute. Was Werner Suhr in so fesselnder Weise im August- Heft von Westermanns Mo: natsheften" über dieses hochinteressante Thema schreibt, sollte jeder Gebildete wissen. Aber nicht allein dieser Aufsatz ist es, der das Heft lesenswert macht. Sie finden weitere wertvolle Beiträge unterhaltender und belehrender Art.

125 Jahre ,, Rastatter Tageblatt". Anläßlich des 125jährigen Jubiläums des ,, Rastätter Tageblattes" hat der Verlag K. u. H. Greiser, G. m. b. H., Rastatt, eine 44seitige Festnummer heraus­gegeben, die nicht nur einen umfangreichen Anzeigenteil ent­hält, sondern auch ein Bild von der Entwickelung dieser Zeitung und der kommunen und wirtschaftlichen Entwickelung von Rastait zeigt. Die Festnummer ist eine wohlgelungene Ausgabe.

Zwei Potpourris von unübertroffener Wirkung! Das effektvolle Stimmungs- Lieder- Potpourri

Vom Rhein zur Donau

zusammengestellt von Max Rhode, op. 76 20 der besten Rhein, Wein- und Wiener Lieder Ferner:

§ 11

das neue Trinflieder- Potpourri

Von Max Rhode, op. 77

25 der bekanntesten Rhein-, Wein- und Studentenlieder Zu beziehen durch jede Musikalienhandlung oder direkt vom Verlag City"( A. J. Benjamin) Leipzig C1, Täubchenweg 20.

Universität Köln.

Das Winter- Semester 1928-29 beginnt am 15. Oftober. Die Das Vorlesungen beginnen am Dienstag, den 30. Oktober. Vorlesungsverzeichnis tann vom Universitäts- Sekretariat gegen Einsendung von RM. 0,50 und RM. 0,15 Porto bezogen werden. Verantwortlich: Paul Christian Klein in Gießen.