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Sonnabend, den 23. April 1927.

die vorläufigen Steuern ist ein Rechtsmittel insoweit nicht ge­geben, als es sich gegen die Besteuerungsgrundlagen richtet. Im übrigen finden Artikel 1 Absatz 2, Artifel 4 Gazz 1 und Artikel 5 dieses Gesetzes, sowie die Vorschriften des Gemeinde­umlagengejeges in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1920 und der Verordnung, die Sondergebäudesteuer für das Rechnungsjahr 1926 betreffend, vom 10. März 1926 entsprechende Anwendung.

2) Für die Kreis- und Provinzialsteuern finden die Vor­schriften des Abjazzes 1 und des Gesetzes, betreffend die Kreis­und Provinzialumlagen, vom 28. März 1924 entsprechende An­wendung.

Artifel 7.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister der Finanzen und, soweit Gemeinde, Kreis und Provinzialsteuern in Betracht kommen, der Minister des Innern beauftragt. Darmstadt, den 29. März 1927.

gez. Ulrich.

Selfisches Gesamtministerium. Henrich. D. Brentano.

Gewerbsteuer.

Raab.

Der neue Entwurf enthält grundsätzliche Aenderungen gegen über dem unterm 27. November 1923 dem Landtag vorgelegten nicht, sondern bezwedt nur, die Vorschriften, die durch die inzwi­schen erfolgte Aenderung der Reichssteuergesetzgebung überholt wur den, insbesondere mit den Bestimmungen des Reichsbewertungs­gefeges in Einklang zu bringen. Als Besteuerungsgrundlage ist der nach den Vorschriften des Reichseinkommensteuergesetzes und Körperschaftssteuergejeges vom 10. August 1925 zu ermittelnde Ertrag, und das gewerbliche Anlage und Betriebskapital( Ge­werbefapital) vorgesehen.

Grundlegend für die Bewertung des gewerblichen Betriebs­vermögens( Gewerbefapital) ist nunmehr§ 4 des Reichsbewer tungsgesetzes vom 10. August 1925, der u. a. bestimmt:

Sofern die Länder und nach Maßgabe der Landesgesetz­gebung die Gemeinden die Grund- und Gebäudesteuer oder die Gewerbsteuer ganz oder zum Teil nach dem Merkmal des Wertes erheben, dürfen sie unterwerfen:

der Gewerbsteuer: die wirtschatflichen Einheiten des Betriebs­vermögens im Sinne dieses Gesetzes, soweit sich die Einheiten auf das Land oder die Gemeinden erstrecken.

Auf Grund dieser Bestimmungen und im Interesse der Ver­einfachung des Veranlagungsgeschäfts und der Steuerpflichtigen selbst ist daher bei dem vorliegenden Entwurf darauf Bedacht genommen worden, sich mglichst eng an die Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes wie auch des Einkommen- und Körper­schaftssteuergesetzes anzulehnen, soweit nicht der Eigenart der Gewerbsteuer als Realsteuer durch besondere Bestimmungen Rechnung zu tragen war. Der Gewerbsteuer unterliegen die in Hessen betriebenen stehenden gewerblichen Unternehmungen und Rebenbetriebe gewerblicher Art. Als Gewerbebetrieb gilt jede auf fortgesetzte Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit. Die Annahme eines Gewerbebetriebs wird weder durch eine Unterbrechung der Tätigkeit, noch durch die nur einmalige Aus­übung der Tätigkeit ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, daß die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit wieder aufgenommen oder wiederholt wird.

Von der Gewerbesteuer sollen befreit sein:

a) Entsprchend der in Preußen vorgesehenen Vorschrift Mol­fereigenossenschaften, Winzervereine und andere Vereinigungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen landwirt­schaftlichen oder gärtnerischen Erzeugnisse der Mitglieder unter denselben Vorausjegungen, unter denen auch der Geschäftsbetrieb des einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner selbstgewonnenen land­wirtschaftlichen oder gärtnerischen Erzeugnisse von der Gewerbe­steuer befreit ist.

b) Betriebe, die ausschließlich wohltätigen oder gemein­nütigen Zweden dienen.

c) Die öffentlichen Spartassen entsprechend der seitherigen Regelung, wenn sie ihre verfügbaren Ueberschüsse nur zu wohl tätigen oder gemeinnützigen Zweden verwenden, oder in öffent­liche Kassen fließen lassen.

d) Die Ausübung eines amtlichen Berufs, einer künstleri schen, wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeit, es sei denn, daß damit der Betrieb be­

Der Vorstoß in den Weltenraum.

Zur richtigen Einstellung für den Leser muß vorweg gesagt werden, daß es sich hier nicht um eine Phantasie, sondern um wohldurchdachte technische Vorschläge handelt. Jules Verne mit der Reise zum Mond und Kurt Lazwizz( Auf zwei Plane­ten") werden also nicht ins Phantastische gesteigert, sondern das Phantastische ist Ergebnis der Technik. Bei Max Valier näm lich, der eine Schrift unter dem obengenannten Titel( Verlag R. Oldenbourg in München) herausgegeben hat. Aber auch er darf nicht als einzelner angesehen werden, der sich unmaßgeblich errechnete, wie es wohl einmal werden könne. Er stützt sich viel­mehr auf zwei andere Autoren, die beide voll und ernst genom­men sein wollen: den Amerikaner Professor Goddard und den deutschen Ingenieur Professor Oberth. Sie alle haben gerechnet und sind zu dem Schluß gekommen, daß die technischen Mög= lichkeiten, die zu einer Abfahrt von der Erde und zu einer Lan­dung ,, drüben", d. h. zunächst auf dem Monde, gehören, durchaus gegeben sind.

Die größte Schwierigkeit liegt nun darin, den Bannkreis der Schwere zu durchbrechen. Man erinnert sich jenes fabelhaften Heeresberichts aus dem Krieg: die Festung Paris wurde heute auf 120 Kilometer Entfernung durch unsere Ferngeschütze beschos­jen. Wie war das möglich? Dadurch, daß die Geschosse in sol= che Höhe hinaufgeschleudert wurden, daß sie im luftdünnen Raum bei geringstem Luftwiderstand dahinfuhren und ihr Ziel dann in faufendem Fall erreichten. Denn noch unterliegen auch die Geschosse der Anziehung durch die Erde. Wer in den Welt­raum hinaus will, muß deshalb von dieser frei werden ,,, los tommen: wie das kleine Beiboot vom Ozeandampfer. Dann erst kann er sich dem jenseitigen Himmelstörper nähern! Der Aufstieg zu solcher schwerefreien Höhe ist aber nur bei einer An fangsgeschwindigkeit des Geschosses von rund 120 000 Metern in

Gickener Zeitung"

sonderer Anstalten oder Unternehmungen verknüpft ist. Ent­sprechendes gilt für die Ausübung des Berufs der Rechtsanwälte, der Aerzte, der Tierärzte, der Zahnärzte, der staatlich geprüften Dentisten sowie der Geometer, der Martscheider, der Heil­gehilfen und Hebammen.( Auch diese Borschrift entspricht im wesentlichen der seitherigen Gesetzgebung.)

Der Minister der Finanzen trifft nähere Bestimmungen über den Begriff der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit.

Die durch besondere Gejeze und Verordnungen oder durch besondere Vereinbarungen mit anderen Ländern bewilligten Steuerfreiheiten bleiben unberührt.

Das Gewerbetapital umfaßt jämtliche wirtschaftliche Ein­heiten des Betriebvermögens im Sinne des Reichsbewertungs­gesetzes vom 10. Auguft 1925.

Den wirtschatflichen Einheiten des Gewerbekapitals find jolche Gegenstände oder Teile von ihnen hinzuzurechnen, die dem Betrieb dienen, aber nicht im Eigentum des Betriebs­inhabers stehen und bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs nach Maßgabe des Reichsbewertungs gesetzes nicht zu berüdfichtigen find; dies gilt nicht, insoweit die Gegenstände der Grundsteuer unterworfen sind.

Bon dem Bruttowert des Gewerbekapitals dürfen die un­mittelbar aus dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Schulden in Abzug gebracht werden, jedoch nur in Höhe des Wertes der Borräte zum Bertauf bestimmter Waren, der dem Gewerbebetrieb dienenden Rohstoffe aller Art einschließlich der in Bearbeitung befindlichen Stoffe, der dem Gewerbe dienenden Borräte an barem Geld, Wechseln, Wertpapieren sowie der vom Gewerbebetrieb herrührenden Attivausstände einschließlich der im Kontoforrent laufenden Guthaben.

Nr. 17.

Maßgebend für die Feststellung des Ertrags ist das Durch­schnittsergebnis der letzten drei Kalenderjahre, welche dem Rechnungsjahr vorausgehen, für das die Steuer veranlagt wird. An die Stelle des Kalenderjahres tritt bei Unternehmungen, die Geschäftsbücher führen, und für ein vom Kalenderjahr ab­weichendes Geschäftsjahr reeglmäßig Abschlüsse machen, das in Wird der Ge diesem Kalenderjahr endende Geschäftsjahr. werbeertrag für einen fürzeren oder länegren Zeitabschnitt als 12 Monate festgestellt, dann ist er auf 12 Monate umzurechnen. Der nach den Vorschriften des Gesetzes ermittelte Ertrag tommt für im eigenen Betrieb tätige Unternehmer wie folgt in Anjazz:

für die ersten vollen 1000 RM. mit 10 v. H.;

für die weiteren angefangenen oder vollen 1000 RM. mit 30 v. H.;

für die weiteren angefangenen oder vollen 1000 RM. mit 60 v. H.;

für die weiteren angefangenen oder vollen 2000 KM. mit 80 D. 5.;

für den Reft mit 100 v. H.

Comabend, ben 23 April 1927.

und reich Schon Fürst Bismard hat im Oftob Richen Abgeordnetenhause die bemerkenswe propen: Der Handwerkerstand bildet den K standes, dessen Bestehen für ein gesundes Sta merdig ist, dessen Erhaltung mir vollkommen ef heint, wie die Schaffung eines freien Bauern fang dieses Jahrhunderts, derzuliebe man sich ni Gingriffe in Recht und Eigentum zu machen." Versuche zur Förderung des Handwerks find beit und Gegenwart vielfach gemacht worden. B es fich die gejehlichen Vertretungen des Handw angelegen fein laffen, nicht nur praktische Borse Siehung den gefeggebenden Körperschaften zu n Selbsthilfemaßnahmen zu treffen. Ich w Rahmen dieses Auffages versagen, die eine oder werts oder Gewerbekammer, auf diesem oder befonders hervorzuheben. Wohl aber will ich n mauen Kenntnis der gesamten Verhältnisse feſtſt Semmern nach Kräften bemüht gewesen sind, ken. Dabei sind sich die Kammern durchau melen, daß zu den Säulen Staates ein ye ihaftsleben gehört, daß das deutsche Handwerk a Berders mit diesem verknüpft ist. Die Sicherste tunft des Handwerks würde freilich erschwert es nicht von seinen eigenen inneren Todfe Misgunit, Gleichgültigkeit, Mißtrauen und Es fehlt aber auch dem Handwerk an Geschlossent Kampfbereitschaft, Mitarbeit, Standesgefühl und Selbithilfe Es ist eine Binjenwahrheit, daß das bei energischer Gemeinschaftsarbeit gedeihen kann. en die wertvollen Kräfte, die im Handwerk ste afgefammelt, die Lücken geschlossen und die F vrden müffen. Nach meiner Auffassung ist das Waterboden für Deutschlands Gejundung. Es Selle der jittlichen Volkskraft, weil die Eige riebes den Inhaber täglich die Erfahrung ma bei Gründung, Führung, Erhaltung und Ausbau die Bersönlichkeitswerte des Geistes, Gewissens glei wertvoller find, als das in seine Hand Gut. Als wichtigite Quelle der wirtschaftlichen Das Handwert:

Dies gilt nicht für Unternehmer, die mit ihrem Einkommen der Körperschaftssteuer unterliegen.

Bei einem Gewerbeertrag von weniger als 1000 RM. wird eine Gewerbsteuer vom Ertrag nicht erhoben.

Für das Veranlagungs, Erhebungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren gelten die Vorschriften der Reichsabgabenord nung. Als Veranlagungsbehörden sind die Finanzämter vor gesehen, denen die Unterlagen für die Veranlagung zur Ver fügung stehen.

Ausgenommen von der Gewerbsteuer sind die Gegenstände, gelung der Gewerbsteuer gleichzeitig die Aufgabe der endgültigen die der Grunditeuer unterliegen.

Das ermittelte Gewerbetapital wird angesetzt: für die ersten 2000 RM, mit 50 v. H.;

für die weiteren angefangenen oder vollen 2000 RM. mit 80 v. 5.;

für den Rest mit 100 v. 5.

Beträgt das Gewerbetapital weniger als 500 RM., so wird eine Steuer von dem Wert des Gewerbekapitals nicht erhoben. Von dem festgestellten Gewerbeertrag wird der Ertrag der jenigen Teile des Gewerbekapitals abgesetzt, die nicht der Gewerb steuer unterliegen; läßt sich dieser Ertrag nicht ohne weiteres feststellen, so werden 4 v. 5. ihres für die Grundsteuer maß gebenden Wertes vom Gewerbeertrag abgesetzt.

Abweichend von den Bestimmungen des Eintommen und Körperschaftsteuergesetzes gehören zu den abzugsfähigen Betriebs­ausgaben nicht:

a) die Zinsen für die nicht unmittelbar aus dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Schulden;

Der vorliegende Entwurf stellt sich neben der künftigen Re­Regelung der Gewerbsteuer vom Ertrag für 1925, da die für 1925 geleisteten Zahlungen nur als vorläufige gedacht waren, über die nach Abschluß der Einkommensteuerveranlagung für 1925 wie a. a. D. bestimmt ist, abgerechnet werden sollte. In soweit war den Bestimmungen über die Besteuerung des Ertrags rüdwirkende Kraft vom 1. April 1925 ab zu verleihen.

Ueber die finanzielle Auswirkung des Entwurfs fönnen auch nicht annähernde Angaben gemacht werden, da mangels Vor liegens jeglicher Unterlagen nicht zu übersehen ist, wie sich die Borschriften und Ausführungsbestimmungen des Reichsbewer tungsgesetzes in der derzeitigen Fassung, wie auch des vorliegen den Entwurfs auswirken werden. Ueber die Höhe der demnächst jährlich durch Gesetz zu bestimmenden Steuersäge tönnen auch zurzeit noch keine Angaben gemacht werden.

b) die Gewerbesteuern, soweit sie aus dem Ertrag bezahlt abgesehen werden. Eine Abänderung der bisherigen Vorschrif

oder in der Bilanz zurückgestellt sind;

c) der Miet- und Pachtzins für das dem Gewerbebetrieb dienende, gemietete und gepachtete bewegliche Betriebsvermögen;

d) bei Vereinigungen zum gemeinsamen Einkauf von Le­bensmitteln oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im Großen und zum Absatz im Kleinen der sogen. Kundengewinn, soweit dieser 5 v. H. der auf die Waren geleisteten Barzahlungen über­steigt; hierbei macht es teinen Unterschied, ob der Kundengewinn den Mitgliedern oder Nichtmitgliedern gewährt wird;

e) die Grunderwerbssteuer nebst zuschlägen;

f) die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Ge­sellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem Emissionsagio ge­bedt werden;

g) die Bezüge der Gesellschafter der offenen Handelsgesell schaft, der Kommanditgesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der persönlich haftenden Gesellschafter der Kom­manditgesllschaft auf Aktien für die ihrer Gesellschaft geleisteten Arbeiten und Dienste;

h) von den Körperschaften entrichtete Körperschaftssteuer so­wie die ihren Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und son­stigen Beamten, Angestellten und Arbeitern ohne Erfüllung eines Rechtsanspruchs gewährten Anteile am Jahresgewinn, ferner die den zur Ueberwachung der Geschäftsführung ver­fassungsmäßig bestellten Personen( Mitgliedern des Aufsichts­rats, des Grubenvorstandes, des Gewerkschaftsrats, des Ver­waltungsrats usw.) gewährten Vergütungen jeder Art.

der Sekunde möglich. Das muß zunächst erst einmal geleistet werden. Valier prüft die einzelnen Wurfmöglichkeiten u. tommt von der Schleuder( dem alten Katapult ähn...) zu den mo= dernen Geschützen und zuletzt zu den Raketen, die deshalb am vorteilhaftesten sind, weil sie 1. als Doppel- und Dreifachrakete ciner letzten Ratete schon einen Aufstieg jenseits des größien Luftwiderstandes gestatten und daher die theoretische Anfangs= geschwindigkeit nicht gleich von Anfang entwideln müssen, und 2. weil sie ihren Betriebsstoff mit sich führen und nicht nur als ..Geschosse" in den Raum hinausgehen. So kommt er zuletzt zum Raumschiff, das nach vielen Versuchsschüssen drüben zu landen rermag. Bei günstigen Verhältnissen auf dem Monde würde dieser dann erst zum Sprungbrett ins Weltall hinaus. Gün­stig" bedeutet in diesem Zusammenhang: is muß vorhanden jein( wie man jetzt ja allgemein annimmt, daß das tatsächlich der Fall ist), d. h. Wasser und Sauerstoff müssen gewonnen werden können, um Lebensbedingungen und neuen Betriebsstoff zu gewährleisten. Nun erst ist der eigentliche Vorstoß möglich geworden, der aber immer ein Vorstoß bleiben wird, denn wir müßten zuletzt mit Lichtgeschwindigkeit fahren, um im Bereich eines Menschenlebens unsere nächsten Nachbarsterne auch nur umfreifen zu können; ihren Feuergluten bis auf Anziehungsnähe zu nahen, hießze das Raumschiff in ihre glühende Masse ver­urteilen.

Das alles trägt Valier mit jener festen Begründung vor, die ihm seine Zahlen und die Beherrschung aller technischen Mittel erlauben. Da nur wenige das alles werden nachprüfen fönnen, so gibt man sich den Vorstellungen gern gefangen. Es ist ja nicht gesagt, daß es gerade so kommen muß, wie Balier es sieht. Es kann auch anders geschehen. Aber nur dadurch ist es überhaupt möglich, daß eine allgemeine Welle solcher Ar­beiten und Erörterungen über die Erde geht und daraus eines Tages die rechte Entscheidung geboren wird. Gerade wie da mals, als die Gelehrten die Kugelgestalt der Erde, die theore

Nachdem in allen übrigen Ländern die Gewerbsteuer 1926 geregelt ist, kann, zumal in Hessen, wie oben erwähnt, die Ge werbsteuer für 1925 vom Ertrag, für 1926 vollständig als vor läufige erhoben wird, von einer Regelung, wie vorgesehen, nicht ten würde den gleichen Umfang einnehmen, ohne daß dadurch die Uebersichtlichkeit über die gesetzlichen Bestimmungen gefördert wird. Lediglich mit Rücksicht auf den schwebenden Finanzaus gleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden hat man sich ent schlossen, das Gesetz zu befristen, bis das in§ 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemein den vom 10. August 1925( Reichsgesetzblatt I S. 254) vorge sehene Abänderungsgesetz verabschiedet ist.

Zu gegebener Zeit wird zu prüfen sein, ob das hier vorge sehene Gesez den Erfordernissen noch entspricht, ob eine Ver längerung oder Umarbeitung geboten ist. Auf alle Fälle war Vorsorge zu treffen, daß bei den jetzt noch unübersehbaren Ver hältnissen eine Lüde nicht entsteht.

Zukunftsaussichten des Handwerks.

Von Reichstagsabgeordneten Synditus Budjuhn, Volkswirt, R. D. V., Charlottenburg.

( Nachdruck nur mit Zustimmung des Verfassers.)

Die schwierige wirtschaftliche Lage des Handwerts tann von feiner Seite ernstlich bestritten werden. Ebenso steht zweifellos jest, daß für jedes Staatswesen ein lebensfähiger, zu friedener Handwerker und gewerblicher Mittelstand eine Na turnotwendigkeit bildet. Sind diese Stände doch der Haupt träger der staatlichen Autorität, der kommunalen Selbstverwal tung, das so unbedingt erforderliche Bindeglied zwischen arm

tische Möglichkeit, um Erdteile und um die ganze Erbfugel fel­ber herumzufahren, lange hin und hergewendet hatten, bis aus der gesamten Zeitströmung heraus die entscheidende Tat geboren wurde und der geographische Horizont eine ungemessene, bis da hin unvorstellbare Erweiterung erhielt.

Derselbe Vorgang spielt u hier in bezug auf den Kosmos ab. Das aber bringt es mit sich, daß wir zu einem universellen Denten tommen, bei dem Landschaften, Länder, Erdteile fast verschwinden und die Erde als ein Ganzes vor uns ersteht, das in Beziehungen zu anderen Weltförpern tritt. Nun handelt es sich nicht mehr um einen Droschtenhalteplay, einen Bahnhof oder auch einen Flughafen, sondern um Prärien und Ozeane, Gebirge und Wüsten, die uns als Ausgangspunkte oder als Landungs stellen von Bedeutung sein können.

1. Die natürliche Schule der Werk- und Fachk 2. Der Qualitäts- und Gejwmadsarbeit.

3. Der Diener des persönlichen Bedarfs und Stelle der Massenbefriedigung.

1. Der Förderer der Sparsamkeit an Mater

durch gute, langlebige Leistung.

Leider ist auch das Handwerk von den B grogen Politik abhängig, zumal Wirtschaft us on einander zu trennen sind. Beweis hierf Tatsache, daß das Handwerk als erstes Opf Diktats den wirtschaftlichen Abgrund vor sich

mögensjubstanz wurde besonders in steuerliche beansprucht, und mancher selbständige Handwe or einem Nichts.

Dennoch sind die Zukunftsaussichten des heifnungslos, weil Deutschlands Zukunft we Ser Erhaltung und betriebstechnischen Wirts cines andwerks abhängt. Besonders wi ur Sefundung des Handwerks sind: Stram tütige Ausbildung, tadellose Arbeitsleistung Blid für die neuzeitlichen Erwerbsverhältnisse Der handwerkerlichen Arbeit durch verbesserte den und neue Maschinen, sparsamste Ausnutu und Abfallverwertung, vorbedachte Betriebsfi taltung aller tostenert, shenden Momente, siel Eifer gepredigt, aber noch wenig begri deterfeits braucht das Handwerk tatkräftige Dem Gebiete der Produktion und des Absatzes Das letzten Endes die Zukunft des Har eine zielbewußte, planmäßige Gewerbeförde merden kann, werde ich in einem weiteren periudhen.

Magnahmen zur Förderung der Baut hessischen Landgemeinde

Nach den von dem Herrn Minister für haft herausgegebenen Richtlinien soll im Si all einfegende Bautätigkeit die Verteilung de öffentlichen Mitteln noch vor Erlaß der er mungen in die Wege geleitet werden. Entg gen Berjahren sollen in diesem Jahre die B die Landgemeinden entfallen, nicht mehr Dem Aujtommen der Sondergebäudesteuer, so mitteln bestritten werden, deren Verzinsung Dem in Kapitel 10 des Staatsvoranschlag rag von 10 Millionen Reichsmark zur F mungsbaues erfolgen foll. Auf diese Weise lich machen, erheblich größere Mittel a tellen und daraus auch höhere Baudarlehen fall zu gewähren. Der Zinsfuß von 2 Pr gungsjah von 1 Prozent bleiben vorerst be und Tilgung beginnen jedoch mit dem auf genden 1. April, also am 1. April 1928. Die Finanzierung ist in folgender Weise 1. Eigenkapital 25 v. H. der Gestehungskos 2.1.5npothet bis zu 40 v. H. der Gestehun 3. II. Sapothef bis zu 35 v. H. der Gestehu Jeder Bewerber hat nachzuweisen, daß fapital von 25 v. 5. der gesamten Baukosten verfügt oder imitande ist, das fehlende Gel

Die Erde wird zusammengerissen werden. Im Entdeckungs zeitalter waren die Eroberung jenseitiges Schätze und im An schluß daran die Eroberungstriege erst gegen die Fremden, dann der Eroberer untereinander die Folge. Was wird nunmehr die Folge sein? Neue Schätze? Oder vielleicht der Abbau derer, die wir besitzen, durch andere? Es sieht so aus, als ob die chemischen Stoffe die entscheidende Rolle spielen, da sie der interplanetarischen Verbindung dienen müssen. Auf welcher Teil des Erdbaues aber werden die Raumschiffe landen?

Es ist immerhin lohnend, dem allen nachzuhängen, wenn der Wind die weißen Wolfen den blauen Himmel entlang führt oder die schweren Regenschiffe daherfahren und uns von oben her tränken.

Doch auch in jener Zukunft werden die Menschen genau jo wie Sven Hedin, Ranjen, Drygalsti u. a. aus Wüsten und Eis steppen ihr Beobachtungsmaterial nach Hause bringen; dann erst recht muß es ein Heim und eine Heimat geben, wo man sitzen, brüten und rechnen fann und die großen Gedanken im Engen austragen, ehe sie in den unermeßlichen Raum reisen. Dr. Th. Scheffer.

aber von dritter Seite zu beschaffen. Anger e 1. Hypothet bis zu 40 v. H. der Gestehun Kreditanstalt beschafft werden kann. Die zu v. 5. gibt die Hejjische Landesbank al Darlehen, das jedoch 3500 Mark je Wohnun Für Bauvorhaben von Schwerkriegsbesc mitmen finderreichen Familien, Lungenkran