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Der Gläubiger einer Anleiherente nimmt an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld mit dem 20fachen Jahresbetrag seiner Rente Teil.( Auslosungsrecht.)

Die Anleiheablösungsschuld wird durch Prämienauslosung getilgt. Für die Auslosung ist jährlich 5% des Gesamtbetrags der entstandenen Auslosungsrechte aufzuwenden. Die Gesamt­ausgabe für die Anleiherenten

Die Reichsregierung ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allge­meinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, wozu auch die Er­mächtigung der Geschäftsbücher von Banken, Sparkassen usw. gehört, um etwa notwendig werdende Feststellungen zu machen. Bergessen sind zum Schluß nicht die Strafbestimmungen, zügikeit steht in wohltuendem Gegensatz zu den bescheidenen Summen, die das Reich seinen Anleihegläubiger bietet.

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jedoch in einem Jahr 100 Millionen Reichsmark nicht über­steigen. Von der jährlichen Auslosungssumme ist die eine Hälfte zur Tilgung zum Nennbetrage, die andere Hälfte für die Bil­dung von Prämien bis zum Bierfachen der gelosten Beträge zu verwenden.

Die Auslosung beginnt im Rechnungsjahr 1926; sie kann ausgesetzt werden, wenn die Finanzlage des Reiches dies er­fordert.

Einem bedürftigen, im Inlande wohnenden deutschen Retchs­angehörigen ist eine Vorzugsrente zu gewähren, wenn ihm eine Anleiherente zusteht, die er:

1. als Kriegsanleihealtbesitzer oder

2. als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehegatten oder eines verstorbenen Verwandten ersten Grades, dem das Recht als Kriegsanleihealtbesizer gewährt worden ist, erlangt hat. Hat er die Anleiherente von seinem Vater oder seiner Mutter erlangt, so ist ihm die Vorzugsrente nur zu ge= währen, solange er nicht volljährlich ist, es sei denn, daß er wegen förperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbs­unfähig ist. Der Finanzminister ist ermächtigt, bestimmte Aus­nahmen zuzulassen.

Bedürftig ist eine Person, deren Einkommen in dem der Entscheidung über die Vorzugsrente vorhergehenden Kalender­jahre den Betrag von 600 M nicht überstiegen hat. Bedürftig­keit liegt nicht vor, wenn Tatsachen die Annahme' rechtfertigen, daß eine Hilfe nicht benötigt wird.

Die Vorzugsrente beträgt jährlich das Achtfache des Jahres­betrages der Anleiherente auf Grund deren sie gewährt wird. Der Höchstbetrag der Vorzugsrente einer Person ist 600 M jährlich. Die Vorzugsrente ist auf Lebensdauer zu gewähren, wenn der Gläubiger bei Beginn des Laufes der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr vollendet hat oder es während des Bezugs der Vorzugsrente vollendet. Bei anderen Vorzugsrenteemp­fängern ist nach den ersten 5 und dann nach Ablauf von je 3 Jahren eine Nachprüfung über die Bedürftigkeit vorzunehmen.

Wer Vorzugsrente bezieht, bezieht keine Anleiherente, auch nimmt er nicht an den Verlosungen teil.

Der dritte Abschnitt behandelt die Verwendung der Divi­denden der Reichsbahn für den Dienst der Anleiheablösungs­schuld.

Der zweite Teil behandelt die Anleihen der Länder und Gemeinden. Auch hier erfolgt die Aufwertung nach demselben Maßstabe wie beim Reich zu 5%. Für die Verzinsung dieser Ablösungsanleihen oder für ihre Tilgung zum Nennbetrage sind jährlich insgesamt mindestens 5%, höchstens jedoch 10% des ausgegebenen Anleihebetrags zu verwenden. Wenn die Finanzlage des Landes es erfordert, kann eine Herabsehung ein­treten.

Den Ländern bleibt es überlassen, Anleihen, die nach dem 1. Juli 1920 ihren Eigentümern gewechselt haben, zu einem ge­ringeren Satz als 5% umzutauschen.

Für Länder und Gemeinden ist das Recht vorgesehen, den Umtausch in eine Anleiheablösungsschuld von der Stellung eines Antrags abhängig zu machen und eine Ausschlußfrist zu be= stimmen.

Der Reichsfinanzminister ist ermächtigt, einmal einen Be trag von 150 Millionen Mart

a) für die Ablösung der Anleiherenten der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen und der Träger der Reichsversicherung,

b) für die Entschädigung solcher Bedürftigen, die einen Alt­besitz von Kriegsanleihen im Gesamtbetrag von weniger als 1000 M haben,

c) für eine verstärkte Ziehung der Auslosungsrechte zu ver­wenden.

Wer ist gewerbezuschlagspflichtig?

Ueber die Frage, für welche Gewerbebetriebe die von der hessischen Regierung festgesetzten Gewerbezuschläge zu zahlen sind, herrscht allerorts noch Unklarheit. Da das Gesetz die Fra­ge offen läßt, so muß man sich bei Beurteilung der Rechtslage die Frage vorlegen, was der Gesetzgeber eigentlich gewollt hat. Mieterschutz im weitgehendsten Maße sollte zunächst für Wohnungen gewährt werden auch hinsichtlich der Bemessung des Mietpreises. Für Inhaber von Geschäftsmieträumen sollte derselbe Schutz hinsichtlich der Beendigung des Mietverhält­nisses bestehen. Dagegen lag kein dringender Grund vor Räume, die nicht zum Wohnen benutzt werden, sondern in denen der Mieter seine Geschäfte macht, bezüglich des Miet­preises länger auf dem niederen Stand der Wohnungsmieten zu halten. Aus dieser rein natürlichen Auslegung des Stand­punktes des Gesetzgebers ergiebt sich mit zwingender Logik, daß für alle Räume, die nicht zu Wohnzwecken benutzt werden, ein gewerblicher Zuschlag zu zahlen ist, wenn darin vom Mieter eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Es fallen also unter den Gewerbezuschlag nicht nur die Kaufläden, die Gewerbe­räume der Schlosser, Schreiner, Schneider usw., soweit die Miete für die Gewerberäume im Jahre 1924 600 Mark jährlich über­stieg, sondern es fallen darunter auch die Geschäftsräume der Aerzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Postanstalten, Büros von Einzelkaufleuten, Genossenschaften usw.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts ist auch eine Wohlfahrtsspeisenanstalt ein gewerblicher Betrieb im Sinne des§ 10 Abs. 1 RMG. Daraus ersieht man, daß der Kreis der Gewerbzuschlagspflichtigen vom Kammergericht sehr weit ge= zogen wird.

Literarisches.

Sven Hedin und Ossendowski.

Durch die deutsche Presse geht eine Nachricht, nach der der berühmte Forscher in gewissem Sinn seine Angriffe gegen Ossen= dowski wesentlich abgeschwächt habe. Dies trifft, wie wir aus besserer Quelle hören, nicht zu. Im Gegenteil läßt Sven Hedin in nächster Zeit bei Brockhaus eine kleine Schrift von etwa 90 Seiten unter dem Titel Ossendowski und die Wahrheit" ( ca. 2 M) erscheinen, in der der ganze Streit zu einer, man darf wohl sagen, endgültigen, Klärung gebracht wird.

Udos und Dedis Flucht aus dem. Reichsbannforst Dreieich. Dieses aus Liebe zur Heimat und ihrer anziehenden Geschichte verfaßte Werk führt uns in schöngeistiger- anschaulicher Form in den mächtigen, uralten Bannforst Dreieich, dessen Lage durch die Städte Frankfurt a. M., Darmstadt und Offenbach gekenn­zeichnet wird

Infolge seiner genauen Angaben und übersichtlichen Zusam­menstellung kann das Buch auch als Führer durch die Landschaft und ihrer Sehenswürdigkeiten benutzt werden. Der Preis be= trägt 1,50 M. Es kann durch den Verfasser Albert Nies, Offenthal b. Frankfurt a. M. bezogen werden.( Postscheckkonto 27541 Frankfurt a. M.)

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