Betriebe und Verwaltungen, deren Gegenstand lediglich landwirtschaftliches usw. Vermögen, Grundvermögen oder Kapitalvermögen bildet, da die Einkünfte aus diesen Vermögensarten wichtige Einnahmequellen für Länder und Gemeinden darstellen, deren Minderung eine Anspannung der Besteuerung im Gefolge haben würde.
Die körperschaft und vermögensteuerpflichtigen Betriebe und Verwaltungen des Reichs sind naturgemäß auch den Landes- und Gemeindesteuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetrieb unterworfen, so daß insbesondere auch die Hauszinssteuer u. dgl. auf die dem Reiche gehörenden Wohngrundstücke Anwendung findet. Zu erwähnen ist ferner, daß nach dem Entwurfe die Schlachthöfe sowie Gas-, Wasser- und Elektrizi= tätswerke der öffentlich- rechtlichen Körperschaften nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein sollen.
Da die Reichsbahngesellschaft nach dem Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 nur zu solchen direkten Steuern herangezogen werden darf, denen die deutsche Reichsbahn am 12. Februar 1924 unterlag, dürfen Staatssteuern vom Grundvermögen sowie Aufwertungssteuern von der Reichsbahngesellschaft ebensowenig wie Gewerbesteuern erhoben werden. Die Reichsbahngesellschaft unterliegt daher nur den Gemeindesteuern vom Grundvermögen ( ausschließlich der Schienenwege der Eisenbahnen); die Werkstätten u. dergl. der Reichsbahngesellschaft haben jedoch auf Anforderung der Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer bestimmte Zuschüsse zu deren Verwaltungsaufwand zu leisten.
7. Verfahren.
Die durch die Dritte Steuernotverordnung vorgeschriebenen Beschränkungen der Mitwirkung von Laienmitgliedern bei der Steuerrechtspflege sollen wieder beseitigt werden. Ferner werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die inzwischen verdoppelt waren, wieder auf ihre ursprüngliche Höhe herabgesetzt werden.
8. Der Finanzausgleich.
Der Gesetzentwurf beabsichtigt lediglich eine Aenderung des bestehenden Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Ge= meinden, nicht hingegen eine völlige Neugestaltung. Die Grundgedanken der bisherigen Regelung werden aufrechterhalten, insofern als an dem bisherigen Ueberweisungssystem grundsätzlich festgehalten wird. Geändert werden dagegen die Anteilsver hältnisse am Ertrage der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, und vor allem sieht der Entwurf ein Zuschlagrecht der Länder und Gemeinden zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer vor. Die Gründe, die für und gegen solche Zuschläge sprechen, sind schwer gegeneinander abzuwägen. Trog mannigfacher Bedenken glaubt der Entwurf doch dem Wunsche der Länder nach größerer finanzpolitischer Selbständigfeit Rechnung tragen zu sollen.
Das Zuschlagrecht zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll mit dem 1. April 1926 in Kraft treten, d. h. also mit dem Beginn der Veranlagung des im Jahre 1925 bezogenen Einfommens.
Damit Raum geschaffen wird für die Zuschläge, werden die Einkommen und Körperschaftsteuer auf ein Viertel der tarif= mäßigen Sätze gesenkt. Die Zuschläge berechnen sich nach Hundertsätzen der so gesenkten Reichssteuern. Sie müssen für alle Steuerpflichtigen von dem betreffenden Lande bezw. der Gemeinde gleichmäßig festgesetzt werden. Die Zuschlagberechtigung soll Anwendung finden auf Vorauszahlungen und auf, auf Grund einer Veranlagung geleistete Zahlungen sowie auf die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhobenen Steuerbeträge, dagegen nicht auf die Steuerabzüge vom Kapitalertrag. Die Zuschläge sind der Höhe nach nicht begrenzt, da eine solche reichsrechtliche Vorschrift den finanzpolitischen Zweck des Zu
31. März 1926, 25% des Aufkommens betragen. Am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen die Länder und Gemeinden auch weiterhin mit 20 v. H. des Aufkommens beteiligt werden, für das Rechnungsjahr 1925 sogar mit 30 v. 5., um den Ländern und leichtern.
Von den weiteren Vorschriften des Gesezentwurfes sind noch die über die Hauszinssteuer zu erwähnen, die dazu dienen sollen, Gemeinden die Umstellung auf die neuen Verhältnisse zu er den Ländern eine sichere und weitgehende Ausnutzung dieser Steuerquelle zu gestatten.
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Der Einzelhandel zur 3wangswirtschaft.
Wie wir der„, Schleswig- Holstein'schen Hausbesitzer- Zeitung" entnehmen, hat der Hauptvorstand des Einzelhandelsverbandes im Handelskammerbezirk Düsseldorf, dem die Vorstände der 28 Fachgruppen des Verbandes angehören, zu der Frage der Zwangsbewirtschaftung der gewerblichen Räume grundlegende Stellung genommen.
In einem eingehenden Referat erörterte Syndikus Effer die augenblickliche Problemstellung, wobei er hervorhob, daß es sich bei der zu treffenden Entscheidung nicht um einen Kampf zwischen den Interessen von Mietern und Vermietern handeln dürfte, sondern, daß es vielmehr darauf ankomme, einen Weg zu gehen, der im Interesse der Mieter und Vermieter und der Wirtschaft liege. Nach einer sehr eingehenden Aussprache nahm der Vorstand mit allen gegen eine Stimme folgende EntschlieBung an, die an die Handelskammer und auch an die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels weitergegeben wird: Der Verband des Einzelhandels im Handwerkskammerbezirk Düsseldorf tritt für die möglichst baldige Aufhebung der Zwangswirtschaft für gewerbliche Räume ein. Mit Rücksicht darauf, daß eine Aufhebung von heute auf morgen nicht mögsei, schlägt der Einzelhandelsverband folgenden Weg einer Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen vor:
1. Sofort erhält der Eigentümer das Verfügungsrecht über frei werdende Räume, hierunter fallen auch insbesondere diejenigen Lokale, in denen der Mieter den bisherigen Gewerbebetrieb nicht mehr weiterführt.
2. Die Mietpreise werden schnellstens den jetzigen Zeita verhältnissen angepakt.
3. Die Mietverträge, die durch Zwischenpersonen abge= schlossen worden sind, werden sofort einer Nachprüfung unterzogen mit dem Ziel, die den Zwischenpersonen damit zufallenden Gewinne diesen zu entziehen.
Was will es dagegen bedeuten, wenn Leute, die gar keine Ladenmieter sind, für die Beibehaltung der Zwangswirtschaft für Gewerberäume eintreten, ein Gebiet, das für die Aufhebung der Zwangswirtschaft längst reif ist.
Abbau der Zwangswirtschaft in Bremen.
Die Miete für die Monate Mai und Juni ist wie folgt festgesetzt worden:
1. Wohnungsmiete: 80 Prozent der Friedensmiete( worin 18 Prozent der Friedensmiete für Steuern enthalten sind). Hat der Mieter einen Teil der Wohnung untervermietet, so erhöht sich die Miete um 50 Prozent es von der Gesamtmiete auf den untervermieteten Raumanteil entfallenden Teilbetrages.
2. Miete für möblierte Wohnungen: volle Friedensmiete; Mieter kann, wenn keine Wäsche geliefert wird und wenn ihm feine Dienste geleistet werden, je 10 Prozent von der Miete absetzen.
ſchlagrechts: die Steigerung der finanzpolitischen Verantwort Dasblonde Haar
lichkeit von Ländern und Gemeinden, illusorisch machen mürde. Während bisher das Reich vom Ertrage der Einkommenund Körperschaftsteuer gemäß der Dritten Steuernotverordnung nur 10% erhielt und der Rest an Länder und Gemeinden überwiesen wurde, soll der Reichsanteil bis zum Inkrafttreten des Zuschlagsrechts der Länder und Gemeinden, d. h. also bis zum
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