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Telephon Nr. 1362.
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Samstag, den 28. Februar 1925.
Die neuen Steuergesetzentwürfe.
Von G. Ziegler, Darmstadt. ( Schluß des Artikels aus Nr. 22.)
5. Die teilweise Abänderung des Geldentwertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken.
Die dritte Steuernotverordnung regelt in Art. 3 die steuerliche Erfassung der durch die Inflation erzielten Gewinne. Zu den Geldentwertungssteuern gehört in erster Linie die Obligationensteuer. Von der Obligationensteuer, die in der Hauptsache von der Industrie zur Erhebung kommt, sind diejenigen industriellen Betriebe befreit, die bereits eine Geldentwertungssteuer zu zahlen haben. Die übrigen Bestimmungen sind an dieser Stelle weniger von Wichtigkeit, weshalb wir von einer eingehenden Behandlung des Entwurfs zunächst absehen. 6. Das Steuerüberleitungsgesetz.
In diesem Entwurf wird vor allem die Veranlagung der Einkommen und Körperschaftssteuer für 1924, sowie die Vorauszahlungen auf diese Steuern und der Steuerabzug für 1925 geregelt.
Nach dem Entwurf soll erstmalig wieder das im Kalenderjahr 1925 erzielte Einkommen einer ordnungsmäßigen Veranlagung unterworfen werden. Die vielfach aufgestellte Forderung bereits für 1924 eine regelrechte Veranlagung statt finden zu lassen, wird damit abgelehnt. Auch die inzwischen im Reichstagsausschuß stattgefundenen Verhandlungen eröffnen die Aussicht, daß unter die Steuerzahlungen für 1924 ein Strich gemacht werden soll und daß erstmalig für 1925 eine ordnungsmäßige Veranlagung stattfinden soll. Anscheinend befürchtet die Reichsregierung, daß ein Teil des im Steuerjahr 1924 erzielten Ueberschusses wieder zurückgezahlt werden müßte. Es wäre allerdings zu wünschen, daß bereits für 1924 eine Veran= lagung stattfinde, denn die im Steuerjahr 1924 erzielten Einkommensteuern geben auch gegenüber dem Ausland ein ganz falsches Bild über den Stand unserer Wirtschaft. Vielfach sind diese hohen Steuern durch Heranziehung der Substanz bezahlt worden. Der Entwurf sieht nur für ganz besondere Fälle ein vereinfachtes Veranlagungsverfahren vor, dessen Anwendung in das Ermessen der Finanzämter gestellt ist. Beträge unter 500 Mark sollen nicht erstattet werden, außer, wenn es sich um Handwerker, Kleingewerbetreibende und besonders Leistungsschwache handelt. Nachforderungen sollen auch nur in Ausnahmefällen Platz greifen.
Die Nachforderungen werden nach folgendem Tarif berechnet: Von den ersten 800 Mark der festgestellten Vermögensvermehrung bezw. des festgestellten Gewinns oder Einkommens find 10%, von dem weiteren Betrag bis zu 50 000 Mark 20%, bis zu 100 000 Mark 25% und von den 100 000 übersteigenden Beträgen 30% zu erheben. Eine Erhöhung des Ablosungsbetrages soll nicht stattfinden, wenn er nicht mehr als 500 Mk. beträgt. Ueber die Erstattung bezw. die Nachforderung erhält
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Nr. 25.
der Pflichtige einen Bescheid, gegen den er im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Widerspruch erheben kann.
Etwaige wegen der Vorauszahlungen für 1924 schwebende Rechtsmittelverfahren werden unterbrochen und es ist zunächst festzustellen, ob der im Rechtsmittelverfahren angegriffene Betrag den Betrag übersteigt, auf den der Ablösungsbetrag herabzusetzen ist oder ob er hinter dem Betrag zurückbleibt, der als erhöhter Ablösungsbetrag festzusetzen ist. Je nachdem die Entscheidung ausfällt, tritt der neu festzusetzende Betrag an die Stelle des angefochtenen Betrags.
Die Herabsetzung des Ablösungsbetrags erfolgt nur auf Antrag, die Erhöhung nur von Amtswegen.
An Stelle der monatlichen Vorauszahlungen treten im Jahr 1925 die vierteljährlichen Vorauszahlungen. Im Jahr 1926 richten sich die Vorauszahlungen nach den für das Jahr 1925 erstmalig zu erlassenden Veranlagungsbescheid.
Für kleinere Gewerbetreibende und Handwerker, deren Gesamteinkommen im Jahr 1925 voraussichtlich 800 Mart nicht übersteigt, sollen die Finangämter die Vorauszahlungen nach dem mutmäßlichen Einkommen für 1925 festsetzen können. Für diese Kreise sollen auch mit Hilfe von Sachverständigen der einzelnen Berufsgruppen Durchschnittssätze aufgestellt werden. 7. Reichsbesteuerungsgesez.
( Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reiches, der Länder und Gemeinden.) Dieser Entwurf enthält folgende wesentliche Bestimmungen:
Jm§ 3 ist zunächst der Grundsatz ausgesprochen, daß Reich, Länder und Gemeinden förperschaftssteuerpflichtig und vermögensteuerpflichtig sind( vergleiche vorhergehende Ausfüh= rungen!).
Der Entwurf des Reichsbesteuerungsgesetzes räumt nun den Ländern und Gemeinden das Recht ein, Grundvermögen und Gewerbebetriebe des Reichs in demselben Umfang zur Besteuerung heranzuziehen, in dem Reich, Länder und Gemeinden körperschaftsteuer- und vermögensteuerpflichtig sind. Die Länder und Gemeinden haben demnach das Recht, die Betriebe und Verwaltungen des Reichs, die vermögensteuerpflichtig sind, zu den Steuern vom Grundvermögen, und die Betriebe und Verwaltungen des Reichs, die körperschaftsteuerpflichtig sind, zu den Steuern vom Gewerbebetrieb heranzuziehen.
Ferner werden die Grundstücke des Reichs, soweit sie Wohnzwecken dienen,( z. B. die Dienstwohnungen der Reichsbeamten) für die Grundvermögenbesteuerung durch Länder und Gemeinden freigegeben(§ 4 Abs. 2). In demselben Umfange, in dem das Reich grundsteuerpflichtig ist, unterwirft es sich auch den Steuern der Länder und Gemeinden, die dem Geldentwertungsausgleich bei Grundstücken dienen.
Als gewerbesteuerpflichtige Betriebe des Reichs kommen zurzeit nur einige der früheren Heeresverwaltung gehörige Betriebe in Betracht.


