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Ausland. Die Gesamtlage der Wirtschaft in der Schweiz wird zur Zeit als befriedigend bezeichnet, doch machen sich Lähmungserscheinungen bemerkbar, vor allem in den für die Ausfuhr arbeitenden Industriezweigen. Die italienische Lira erfuhr in der legten Zeit eine scharfe Abwärtsbewegung. Die Bewertung des französischen Franken hat eine weitere Verschlechterung erfahren. Die bisherigen Stüßungsmaßnahmen waren nicht in der Lage, einen nachhaltigen Eindruck auf die Börsen auszuüben.
Grundsteuer 1925.
Der Fälligkeitstermin des zweiten Zieles der staatlichen Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1925 ist auf 15. August 1925 verlegt. Schonfrist 1 Woche.
Am 15. August ist auch die am 15. Mai fällg ge= wesene Vermögenssteuervorauszahlung zu leisten.
Die Julimiete.
Die Julimiete in Hessen. Nach Anhörung von Interessenvertretungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikels 9 der hessischen Ausführungsverordnung zum Reichsmietengeset in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 und der §§ 27, 28 der dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1925 für die Berechnung der Miete für den Monat Juli folgendes bestimmt: Der für den Monat Juni 1925 festgesetzte Mindestsaz von 80 v. H. der Friedensmiete bleibt auch für den Monat Juli 1925 bestehen.
Dazu ist zu bemerken, daß die Anhörung der Interessenvertretungen auf schriftlichem Weg erfolgt ist.
Der Landesverband hat seine Wünsche in der in Nr. 28. mitgeteilten Eingabe niedergelegt. Das Ministerium behandelt erfahrungsgemäß die im Gesetz vorgeschriebene Anhörung lediglich als Formsache, die ohne Einfluß auf die Entschließung des Ministerium ist.
Wir sehen uns zu dieser Bemerkung veranlaßt, weil vielfach angenommen wird, als ob seitens der Hausbesitzer- Organisation bei dieser Anhörung der von der Regierung festgesetzte Saz acceptiert worden sei.
Steuererhöhung statt Mieterhöhung.
Bekanntlich ist eine höhere Miete als 80% von der Mieterschaft zur Zeit nicht tragbar, solange diese Mieterhöhung dem Hausbesitzer zur Wiederinstandsegung seines durch die jahrelange Bettelmiete heruntergewirtschafteten Hauses zufließen würde. Dieser Standpunkt ändert sich jedoch, sobald die Regierung Bedürfnis nach höheren Steuern hat. In dieser Beziehung kennt sie keine Grenze der Leistungsfähigkeit.
Da erfahrungsgemäß der Appetit erst beim Essen kommt, hat die hessische Regierung festgestellt, daß 25% Sondersteuern eigentlich zu wenig sind und sie hat, wie aus nachstehender Bekanntmachung ersichtlich ist, die Sondersteuer um ein Drittel erhöht, sodaß sie vom 1. August ab 29% beträgt.
Die Bekanntmachung lautet:
Sondersteuer vom bebauten Grundbesig. Für das Rechnungsjahr 1925 wird eine Sondersteuer des Staates vom bebauten Grundbesitz erhoben mit einem Steuersatz für April bis Juli mit 60 Pf., und vom 1. August ab mit 80 von vollen 100 Mark des Steuerwertes. Die Gemeinden sind berechtigt, mit Genehmigung des Innenministeriums eine Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz bis zur Höhe von 60 Pf. für je 100 Mark Steuerwert zu erheben. Eine Erhöhung über diesen Say hinaus bedarf der Genehmigung des Innenministeriums, einvernehmlich mit Finanzund Sozialministerium. Eine Gemeinde kann die Steuerwerte des Grund- und Gebäudebesitzes mit höheren Ausschlagssägen, als sie der Staat auf diese Werte vorsieht, nur dann belasten, wenn sie eine Sondersteuer vom bebauten
Grundbesig mindestens in Höhe von 60 Pf. je 100 Mark Steuerwert erhebt.
Da aber das, was die Großen vormachen, nur zu gern von den Kleinen nachgemacht wird, so ist mit Sicherheit damit zu rechnen, daß die Gemeinden ihre Sondersteuern ebenfalls„ zeitgemäß aufwerten". Damit kommen wir auf 33% Sondersteuern und man fann mit mathematischer Sicherheit ausrechnen bis zu welchem Zeitpunkt wir 100% Steuern und 0% Miete haben.
Die Erhöhung der Sondersteuern wird damit begründet, daß sie„ restlos" zum Bauen verwendet werden sollen. Die Regierung wird es uns nicht übel nehmen, wenn wir dieser Erklärung keinen Glauben schenken. Wir fragen nur, wo die Bauten stehen, die für die seither an Sondersteuern gezahlten Millionen errichtet werden sollten? Die Erhöhung wird ebenso in das noch unerforschte Gebiet des Staatssäckels verschwinden, wie die seitherigen Sondersteuern auch. Die vorjährige Sondersteuer hat etwa 4 Millionen Mark mehr eingebracht als vorgesehen war und wir hätten es als vornehmste Pflicht der Regierung gehalten, diesen Mehrertrag dem Baumarkt zuzuwenden, um die Wohnungsnot zu beheben. Da sie das nicht getan hat, so müssen wir annehmen, daß die Regierung selbst nicht an das Bestehen einer Wohnungsnot in den von ihr oft geschilderten Umfang glaubt. Wenn es sich um Lockerung der Zwangswirtschaft handelt, wird regierungsseitig die Wohnungsnot in frassesten Farben geschildert. Wenn es sich aber darum handelt, sie zu beseitigen, schweigt sie in allen Sprachen.
Es ist auch zu bequem, die verfassungsmäßig den Hausbesitzern zustehenden Kapitalzinsen zu enteignen und im gleichen Zug auch noch die Zinsen der Hypothekengläubiger mitzunehmen, ob das aber die Aufgabe eines Rechtsstaates ist, die Frage be= halten wir uns für später zur Behandlung vor.
Die Hausbesitzer sind im heutigen Staat die Frohnknechte: Sie sind grundbuchmäßig Eigentümer des Hauses, in dem sie nichts zu sagen haben, für das sie aber die Steuern für Staat und Gemeinde einziehen, die Wohnungen der Mieter nach Wunsch herrichten müssen, auch wenn die gezahlten Instandsegungskosten zu den Herrichtungskosten in keinem Verhältnis stehen, wie das Oberlandesgericht Darmstadt unter dem Vorsitz des bekannten Aufwertungsabgeordneten Dr. Best entschieden hat, für den bei der Aufwertung und anscheinend nur hier, der Grundsatz von Treu und Glauben maßgebend ist.
Um den Hausbesitz, dessen Erhaltung im jetzigen Zustand im Wesentlichen den persönlichen Opfern der Besitzer zu danken ist, reißen sich Hypothekengläubiger und Staat. In der Zwischenzeit zwangswirtschaftet die Regierung ruhig weiter bis zu dem Zeitpunkt, wo die Häuser zusammengefallen sind, dann ist das A und O unserer Nachkriegspolitik erreicht: daß Keiner mehr was hat. Denn der tiefere Sinn der Zwangswirtschaft ist doch der, den letzten Rest der aus Kriegs- und Inflationszeit geretteten fümmerlichen Rest des Volksvermögens zu vernichten. Das nennt man dann Planwirtschaft im Wohnungs wesen. 3.
Die Einweisung Obdachloser in leere Wohnungen.
In einer kleinen Anfrage deutschnationaler Landtagsabgeordneter wurde die Befürchtung ausgesprochen, daß das Mieterschutzgesetz praktisch als„ Gesetz zum Schutze der Mietprellerei" wirke. Hieran wurden einige weitere Fragen geknüpft, auf die der Preußische Minister für Volkswohlfahrt, dem Amtlichen Preußischen Pressedienst zufolge, u. a. folgendes erwidert:
Die Tatsache, daß in der Zuweisung von Ersatzräumen laut Mieterschutzgesetz eine unbillige Härte für den Vermieter liegen fann, war wiederholt Gegenstand von Verhandlungen zwischen. den zuständigen Reichsressorts und den Wohnungs- und Justiz-. ressorts der Länder. Die Reichsregierung hat bereits einen ent sprechenden Gesegentwurf in Vorbereitung, der, soweit bekannt vor dem Abschluß steht.
Die Möglichkeit einer Einwirkung auf die Gemeinden, zur Behebung der Obdachspflicht, Asyle für Leute zu schaffen, die
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