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Von besonderer Bedeutung für den Hausbesitz ist die rück­wirkende Aufwertung der nach dem 15. Juni 1922 getilgten Hypotheken. Diese Bestimmung wird zweifellos zu schwierigen Komplikationen führen.

Aus der Praxis.

Von Rechtsanwalt Schneider Gießen.

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Die Mängel und Lücken eines Gesetzes und des dadurch geschaffenen Rechtszustandes können niemals besser als aus der Praxis belegt werden. Ich will deshalb einen Fall aus der Praxis bekannt geben, der selbst den Freunden des Mieterschutz­gesetzes, wenn sie es ehrlich meinen, zu denken Anlaß geben sollte.

Der Drogist N. in 6. muß sein 14 Jahre lang innegehabtes Geschäftslokal am 1. Juli If. Js. räumen; er war nach Ansicht der Gerichte Pächter und nicht Mieter.( Warum übrigens diese Unterscheidung in der Gesetzgebung der Zwangswirtschaft?) Er hat in Voraussehung dieses Falles schon vor Jahren ein Anwesen gekauft und verlangt nun von seinem Mieter die Räumung des Ladens. Das Amtsgericht gibt seiner Klage auch statt, macht aber, wie es§ 6 Abs. 1 M. Sch. G. zwingend vorschreibt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil von der Bereitstellung eines angemessenen Ersazraumes abhängig. Nun ist der Mieter des N. selbst glücklicher" Besitzer eines kaum 50 Meter entfernt liegenden Hauses, und der Laden darin ist frei. Obwohl über die Angemessenheit dieses Ladens im Vergleich zum Laden im Hause des N. nicht zu streiten ist, war nach den bestehenden Gesezen keine Möglichkeit gegeben, den Mieter auf den Laden in seinem eigenen Hause zu ver­weisen. Der Geschäftsraum unterliegt nicht der Zwangswirt­schaft, das Wohnungsamt kann ihn dem Eigentümer nicht zu­weisen, ganz und gar nicht ohne seine Zustimmung, die auch durch das Mieteinigungsamt nicht etwa ersetzt werden kann! - Jch hatte gehofft, bei dem Landgericht für die trostlose Lage des Herrn N. Verständnis zu finden, das Landgericht verwies uns aber an das Mieteinigungsamt und meinte, dieses müsse helfen. Ich zog vor, dem Klienten nochmals den Versuch einer Verständigung anzuraten, die nicht ganz leicht war, zu­mal der Mieter für Wohnung und Laden im N.'schen Hause 32. Mark zahlte, während er für den Laden im eigenen Hause allein 40.- Mark an Miete vereinnahmte.

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Wo bleiben die Rechte des Hausbesitzers und sein Schuh vor böswilligen Mietern?

Verschiedenes.

Zur Untersuchung des angeblichen Ruhrsfandals schreiben die Hamburger Nachrichten":

Was bleibt nun von dem ganzen Ruhrskandal", dem ganzen Lärm der Sozialdemokratie über Geschenke an die Ruhrindustrie übrig? Ganz und gar nichts! Der Ruhrindustrie ist in den etwa 700 Millionen sehr knapp zurückerstattet worden, was sie dem Reich ein Jahr lang, bis es wieder zahlungsfähig war, vorgestreckt hatte. Hätte sie die kleine Milliarde in Gold unter den Würgehänden des Raub­feindes im Herbst 1923 nicht auf sich und ihren Kredit genom­men, dann wären im Einbruchsgebiet Millionen von deutschen Volksgenossen arbeitslos geworden, wäre es, nach Dr. Strese­manns Worten, noch ,, zu einem ganz anderen Zusammenbruch ge­kommen." Diesen Zusammenbruch wollen wir nicht erst aus­malen. Aber den Dank für die Rettung des Vaterlandes hat die Ruhrindustrie von der Sozialdemokratie mit dem erkünstel­ten Getöse von einem ,, Ruhrsfandal" erhalten. Zuerst hat die Sozialdemokratie den Ruhrabwehrkampf vereitelt, das deutsche Volk um die Früchte all seiner ungeheuren Opfer während der Kampfmonate gebracht, den schmählichen Abbruch dieses Kamp­fes erzwungen, Frankreich zum Erfolg seines blutigen Raub­frieges verholfen und dann noch die Ruhrindustrie, die vater­landstreu die ganzen Lasten für das bankerotte Reich auf sich nahm und das Chaos der Niederlage verhütete, des Eigennutes und der Durchstecherei verdächtigt. Das soll der Sozialdemokratie immer gedacht bleiben.

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