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In England beträgt der gegenwärtige Stand an Arbeits­losen 1 100 000. Die Zunahme der Arbeitslosigkeit macht dem Lande neuerdings große Sorgen.- Reederei und Schiffbau in Italien haben seit 1918 eine bedeutende Etappe des Wieder­aufbaues überwunden..

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Die Aufwertungsfrage.

In der ersten Maiwochen stand die Frage der Auswertung zur Beratung im Reichstag. Je nach der Parteieinstellund ga­ben die einzelnen Redner Eeklärungen ab. Interessant ist die Tatsache, daß die Aufwertungsfreunde sizzen, während sie früher rechts saßen. Ein Zeichen, daß nicht sachliche Momente aus= schlaggebend sind, sondern daß die Aufwertungsfrage, die der sachlichen Prüfung aller Volksvertreter würdig wäre, zur Be­friedigung des Agitationsbedürfnisses mißbraucht wird. Borlage wurde einem Ausschuß überwiesen. Die Aufwertungs­bewegung anläßlich der letzten Reichstagswahl hatte bekannt­lich die Wahl des Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Best= Darmstadt, des Führers der Aufwertungsverbände zur Folge.

Die Reichsregierung hat neuerdings Besprechungen mit den Regierungsparteien gehalten, wobei die Frage der Erhöhung der Zusatzaufwertung von 10 auf 15% eine Rolle spielte. Des­gleichen wurde die Frage der Höherauswertung der Industrie­obligationen ventiliert, während von einer Höheraufwertung der öffentlichen Anleihen nicht gesprochen wurde. Nach Blätter­meldungen soll eine Mehrheit für die Regierungsentwürfe ge­sichert sein.

Bei den Beratungen über die Auswertung hat man den als Aufwertungsspezialisten gewählten Abg. Dr. Best voll­tommen ausgeschaltet. Die Erklärung, die der Parteigenosse des Herrn Dr. Best im Reichstag abgab, steht ganz im Gegen­satz zu der von Dr. Best vertretenen Auffassung insbesondere gilt dies hinsichtlich der individuellen Aufwertung. Herrn Dr. Best soll sogar verboten worden sein, im Plenum das Wort zu nehmen. Tatsächlich hat Dr. Best auch nicht gesprochen. Er soll sich darauf beschränkt haben, dem völkischen Redner, der die Partei des Herrn Dr. Best beschuldigte, ihm, Dr. Best, einen Maulkorb angelegt zu haben, nach dessen Rede herzlichst die Hand zu schütteln.

Wenn wir von diesen Vorgängen Notiz nehmen, so geschieht es nur um unseren Lesern den Unterschied zu zeigen zwischen Theorie vor der Wahl und Praxis nach der Wahl. Ein wei­terer Beweis für die Wahrheit des Sprichwortes, daß nie mehr gelogen wird als vor einer Wah!- von allen Parteien.

Ueber die Höhe der Aufwertung ist schließlich ein Kom­promiß zwischen den Regierungsparteien zu Stande gekommen auf folgender Grundlage:

1. Der Aufwertungsbetrag(§ 2 des Aufwertungsgesetzent­wurfs) wird für alle Hypotheken und andere dingliche Rechte auf 25% erhöht.( Seither sollten nur die innerhalb der ersten Hälfte des Vorkriegswertes liegenden Hypotheken mit 25% aufgewertet werden, die auf die zweite Hälfte entfallenden Hypotheken nur mit 15%.)

2. Der Aufwertungsbetrag von 25 v. H. ist ohne Unter­scheidung zwischen Aufwertung und Zusakaufwertung ein­heitlich in der alten Rangstelle des Rechts einzutragen.

Soweit der nach dem Verhältnis des berichtigten Wehr­beitragswertes zum gegenwärtigen Grundstückswert herab­gesetzte Goldmarkbetrag der ersten Hypothek deren Aufwer­tungsbetrag übersteigt, ist dem Eigentümer eine Eigen­tümergrundschuld vorzubehalten.

Der Rang der neueingetragenen Reichsmarkhypotheken, und anderen wertbeständigen Feingold, Roggenrenten­Hypotheken bleibt gewahrt.

3. Bezüglich der Verzinsung verbleibt es bei der Regierungs­vorlage.

4. Der Rückwirkungstermin wird bis zum 15. Juni 1922 zu­rückverlegt. Dabei ist die Härteklausel zweckentsprechend zu erweitern.

Bei der Rückwirkung findet die Aufwertung nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe des Aufwertungsbetrages statt.

5. Der Aufwertungssatz der Industrieobligationen wird für Altbesitzer, d. h. für Personen, die bereits am 1. Juli 1920 Inhaber der Obligationen waren, um 10 Prozent auf 25 Prozent erhöht. Die Erhöhung des Aufwertungsbetrages um 10 Prozent wird in der Form von Genußscheinen ge= währt, die folgende Rechte haben: Nachdem vom Rein­gewinn zunächst ein Betrag von 6 Prozent an die Aktionäre als Dividende ausgeschüttet ist, wird der diesen Betrag über­steigende Reingewinn in folgender Weise verteilt: Bei jedem Prozent Ueberdividende auf die Aktien müssen 2% auf die Genußscheine verwandt werden bis zu einem Höchst­betrage von 6 Prozent des Betrages, auf den die Genuß­scheine lauten. Von den auf die Genußscheine entfallenden Beträgen werden Ausschüttungen auf die Genußscheine in Höhe der alten Zinssätze der Obligationen gemacht. Der verbleibende Rest wird zu Auslosungen zu Pari verwandt, die mindestens jedes zweite Jahr erfolgen müssen. Die er­höhte Aufwertung kommt auch den Altbesitzern zugute, deren Obligationen nach dem 14. Februar 1924 eingelöst worden sind. Im übrigen findet eine Rückwirkung bei der Aufwer­tung von Industrieobligationen nicht statt.

6. Entsprechend der Höheraufwertung der Hypotheken auf 25 v. H. erhöht sich auch das im§ 12 Abs. 1 des Entwurfs vor­gesehene Maß für die Aufwertung anderer Vermögensan­lagen auf 25 v. H.

7. Die Anleihen des Reiches werden durch eine neue Anleihe zum Satze von 5 v. H. abgelöst. Der Teil der Ablösungs­anleihe, welcher gegen Markanleihen alten Besitzes ausge­geben ist, wird durch Auslosung vom doppelten Nennbetrag ( anstelle des einfachen) zuzüglich 5 v. H. des Auslosungs­betrages für jedes Jahr seit dem Beginn der Auslosung getilgt. Diese Tilgung soll innerhalb 30 Jahren( statt 40 Jahren) durchgeführt werden, sofern das Ergebnis der schwebenden Verhandlungen über die Steuerreform, den Finanzausgleich und den Reichshaushalt dies unmöglich macht. Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Anleihe= rente fällt fort. Die Vorzugsrente für die bedürftigen An­leihebesitzer bleibt bestehen.

8. Die Markanleihen der Länder werden in der gleichen Weise behandelt, wie die Anleihen des Reiches.

9. Die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände werden durch neue Anleihen zum Sage von 5 v. H. abgelöst. Der Teil der Ablösungsanleihe, welcher gegen Markanleihen alten Besizes ausgegeben ist, wird durch Auslosung nicht zum einfachen, sondern zum zweieinhalbfachen Nennbetrag zuzüglich 5 v. H. des Auslosungsbetrages für jedes Jahr seit dem Beginn der Auslosung getilgt. Die Tilgungsdauer beträgt nach näherer Festsetzung der obersten Landesbehörde 20 bis 30 Jahre. Die Gemeindeaufsichtsbehörde kann einen Treuhänder zur Wahrnehmung der Interessen der Anleihe­gläubiger bestellen. Auf Antrag der Gemeinde oder eines Anleihegläubigers oder des Treuhänders ist der feste Rück­zahlungsbetrag bis auf 25 v. H. des Nennbetrages der ab­zulösenden Markanleihen zu erhöhen, sofern dies dem Anleiheschuldner nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner öffentlichen Aufgaben zugemutet werden kann. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die von der obersten Landesbehörde zu bestim mende Stelle. Gegen deren Entscheidung ist die Beschwerde an einer von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Beschlußbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat zulässig. Ueber die Unterscheidung zwischen Gemeinde­anleihen alten und neuen Besizes Bestimmungen zu treffen, bleibt den Ländern vorbehalten.

Diesem Kompromiß soll die Reichsregierung ihre Zustim­mung gegeben haben, sodaß man, von Einzelheiten abgesehen, jedenfalls in Vorstehendem den künftigen Gesetzestert erblicken darf.

Der Reichsregierung wird die Zustimmung um so leichter geworden sein, da es ja bei der von ihr vorgeschlagenen 5% igen Aufwertung ihrer Schulden geblieben ist.

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