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lanung des Umwandlungsrechts aus den in unserer Denkschrift angeführten Gründen im Interesse der ruhigen Fortentwicklung der. Sirts... geboten erscheint.
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11. Der Gesetzentwurf gibt keine genügende Gewähr dafür, daß gleichartige Fälle in gleicher Weise entschieden werden. Nach § 9 soll die Frage, ob die Billigkeitsgrundsäge im Einzelfall richdig angewendet wurden, der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen sein. Diese Einschränkung des ohnehin auf bloße Rechtsbeschwerde beschränkten Beschwerderechts ist unerwünscht. Auch im Gebiete der Rechtsbeschwerde des Mieterschutzgesetzes hat sich in der Praxis vielfach als notwendig erwiesen, die Einhaltung der Schranken des billigen Ermessens, die der Entscheidung des Mieteinigungsamtes festgesetzt sind im Einzelfalle nachzuprüfen. Es ist mit Sicherheit vorauszusehen, daß sich dieses gleiche Bedürfnis auch gegenüber der Gesetzes= handhabung durch die Aufwertungsstellen ergibt.
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Auf Grund vorstehender Ausführungen gestatten wir uns, namens des organisierten deutschen Hausbesizes, nachstehende
Anträge
zu unterbreiten mit der Bitte, dieselben bei Beratung des Aufwertungsgesetzes berücksichtigen zu wollen:
1. Da vom Aufwertungsgesetz weite Schichten der Bevölkerung - teils als Gläubiger, teils als Schuldner betroffen werden, ist es unbedingt erforderlich, daß die gesetzliche Regelung der Aufwertung in einer so einfachen und klaren Weise erfolgt, um die Bestimmungen auch dem Laien verständlich erscheinen zu lassen.
2. An Stelle der jetzt im Entwurf vorgesehenen Aufwertungsquote von 15 Prozent und 10 Prozent( 3usazaufwertung für die innerhalb der ersten Werthälfte dinglich gesicherten Forderungen) tritt eine allgemeine Aufwertung von 20 Prozent.
3. Für den Fall gleichwohl an der unterschiedlichen Aufwertung nach Maßgabe der Rangverhältnisse festgehalten werden sollte, wird beantragt, auch die städtischen Grundstücke hinsichtlich der Wertermittelung nach§ 2 Abs. 1 den übrigen ( landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich usw. benutzten) Grundstücken gleichzustellen und als Grundstückswert den Vermögensteuerwert( d. i. der unter Berücksichtigung der nach Art. II Abs. 1§ 3 Ziffer 7 zulässigen Abschläge verminderte Wehrbeitragswert) zugrunde zu legen.
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Bei veränderter Wertfeststellung auf Grund der Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes der für die Ermittelung des dem Eigentümer vorzubehaltenden freien Ranges maßgebend ist wird auch entsprechende Rangausweichung der Zusatzaufwertungshypothek gefordert.
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4. Der§ 2 Abs. 1 Satz 5 und§ 11 Abs. 2 Saz 2 zweiter Halbsatz ist dahin abzuändern, daß die Herabsehung der Aufwertung seitens des Eigentümers nicht nur wegen der„, wirtschaftlichen Lage", sondern auch dann verlangt werden kann, ,, wenn sie zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint".
5. Jm§ 3 wird ein Höchstsatz für die Aufwertung der sogenann= ten privilegierten Forderungen gefordert, um nach dieser Richtung hin einen gleichmäßigen Vollzug des Gesetzes durch die Aufwertungsstellen zu gewährleisten.
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6. Eine in§ 11 vorgesehene Aufwertung von mit Vorbehalt gelöschten Hypotheken, wie auch eine Aufwertung von nach dem 31. Dezember 1922 ohne Vorbehalt gelöschten Hypotheken soll nicht stattfinden.
In§ 11 Abs. 8 sind die Worte:„ Findet infolge dieser Regelung ein anhängiger Rechtsstreit seine Erledigung“ zu ersetzen durch: Findet durch die Vorschriften des Aufwertungsgesetzes ein anhängiger Rechtsstreit seine Erledigung". 7. Der§ 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„ Die aufgewerteten Ersthypotheken sind auf Antrag des Schuldners in Tilgungshypotheken umzuwandeln. Der Til
gungssag einschließlich Verwaltungskostenbeitrag darf 1 Prozent nicht übersteigen."
Jeziger Say 3 wird Sah 4 und erhält folgende Fassung: ,, Sofern die wirtschaftliche Lage des Schuldners es erfordert, kann die Aufwertungsstelle auf einen Antrag anordnen, daß die Schuld der Nachhypotheken in Teilbeträgen..." usw. Satz 4 wird Say 5 und erhält die Fassung:
,, Die Anträge sind...( statt Antrag)... zu stellen." 8. Zu§ 9 Abs. 4 wird neben der Rechtsbeschwerde auch die Sachbeschwerde gefordert.
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Dem unter 2 gestellten Antrag hat der Reichsrat bereits entsprochen.
Sonntagsgedanken.
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Ein seltsam Spiel treibt Sonne und Wetter in den ersten Tagen des jungen Frühlings. Da leuchtet das herrliche Blau des Himmels und überstrahlt von lachender Sonne reckt sich alles in Wonne, was da lebt. Die Luft ist berauschend sind Veilchentage. Und der Mensch, der mit Erdenlast so schwer bedrückte, er glaubt schon, es nahe ein einziges, unendliches Fest, in das die Ereignisse des Alltags eingebettet sind, um niemand mehr weh zu tun. Wie ein fröhlicher Aufstieg auf einen sonnigen Gipfel des Jahres scheinen diese Frühlingstage. Aber eines Morgens plötzlich wacht man nicht mehr mit der Morgensonne auf draußen heult der Wind und wilder Regen schlägt auf Fenster und Straßen. Und der böse Sturm zaust an den verborgenen Blumentöpfchen und der kalte Regentropfen liegt auf ihnen wie eine Träne auf trauernden Kinderaugen. Aber nicht lange und die Sonne kehrt wieder und wieder auch verschwindet sie gibt Hoffnung und Freude und nimmt sie von dannen.
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Wie im Leben der Menschen auch wechselt die Helle und Finsternis die Liebe und der Haß. Die Berge und Täler, die Tiere und die Menschen, alle untereinander sieht die Jugend in Liebe verbunden. Aber den schönen Schlummer der Kindheit weckt grausam Verstand und Erkennen- und das erste Erwachen sieht Zerrissenheit, Haß und Getrenntheit. Die Freude am Leben wird kleiner. Aber da kommt das Besinnen auf die Gaben des Herzens und wieder lacht ein einiges Leben in Liebe. Ein ewiger Wechsel! Wenn zu früh die Sonne alles geweckt im Frühling, dann kommen die kalten Schauer. Und che sie das junge Keimen vernichten, lacht zur rechten Zeit noch die Sonne. Zuviel des Glückes gäbe uns Liebe allein, darum weckt der Haß uns auf. Und wenn Zwietracht und Bitterkeit uns wieder gemahnt, dann tritt die Liebe versöhnend vor uns.
Es wird niemals enden dies ewige Wechseln! Aber in uns ist die Gewißheit: Einmal bricht die Sonne im Frühling für immer dem Feinde den Nacken und einmal auch wird Ruhe in unserem Herzen, wenn es selber heimgegangen zur Ruhe, zur ewigen Liebe.
Citerarisches.
Praktischer allgemeiner Wegweiser durch den Zivilprozess. Von Justizobersekretär Alwin Geilenfeld in Hamburg. Die Führung und der Gang des Zivilprozesses( auch vor dem Amtswerbe- und Kaufmannsgericht und der Mietabteilung des Amts= gerichtes) durch alle Instanzen wird hier kurz und allgemeinverständlich geschildert. Auch das Armenrecht, das Mahnverfahren( Zahlungsbefehl), das Verfahren betr. Arrest- und einstweilige Verfügung, die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruches ist ausführlich behandelt. Alle wichtigen Fristen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind erwähnt. Insbesondere findet auch die Be= rechnung der Gerichts- und Anwaltkosten unter Ausführung von Beispielen Berücksichtigung. Dem Buch wird eine Tabelle über die Höhe der in jedem Stadium eines Prozesses insgesamt zu er= hebenden Gerichts- und Anwaltskosten beigegeben. Ein aus= führliches Sachregister erleichtert die Uebersicht. Wegen seines allgemeinverständlichen Inhalts ist dieses Büchlein sowohl als wertvolle Hilfe für jeden Rechtsanwaltsangestellten, wie auch


