Einzelbild herunterladen

mzah

ündi

Ver= Shung oder

wen= ahlen

Cimmt

it die

chaft­

ungs­

Ďärte

chaft­

feits ffer 5

punkt 1. De zuge=

ng in

I nur

vor, rechts = r Be= nnten peifel­

Dent

genen

ungs:

dung

g der e ab= sein:

g an=

Auf­unde=

dens­

I heu­

n der pupil dieses

viel= cheken

von

Mil­

einem

tschen

eine

Sicher=

en in I wer

Haus­Idung

ch ge=

ungs= den

Beein efolge daran

An­Denn

ungs­

nicht üglich haupt e Zu­

lanung des Umwandlungsrechts aus den in unserer Denkschrift angeführten Gründen im Interesse der ruhigen Fortentwicklung der. Sirts... geboten erscheint.

*

11. Der Gesetzentwurf gibt keine genügende Gewähr dafür, daß gleichartige Fälle in gleicher Weise entschieden werden. Nach § 9 soll die Frage, ob die Billigkeitsgrundsäge im Einzelfall rich­dig angewendet wurden, der Nachprüfung durch das Beschwerde­gericht entzogen sein. Diese Einschränkung des ohnehin auf bloße Rechtsbeschwerde beschränkten Beschwerderechts ist uner­wünscht. Auch im Gebiete der Rechtsbeschwerde des Mieter­schutzgesetzes hat sich in der Praxis vielfach als notwendig er­wiesen, die Einhaltung der Schranken des billigen Ermessens, die der Entscheidung des Mieteinigungsamtes festgesetzt sind im Einzelfalle nachzuprüfen. Es ist mit Sicherheit vorauszusehen, daß sich dieses gleiche Bedürfnis auch gegenüber der Gesetzes= handhabung durch die Aufwertungsstellen ergibt.

*

Auf Grund vorstehender Ausführungen gestatten wir uns, namens des organisierten deutschen Hausbesizes, nachstehende

Anträge

zu unterbreiten mit der Bitte, dieselben bei Beratung des Auf­wertungsgesetzes berücksichtigen zu wollen:

1. Da vom Aufwertungsgesetz weite Schichten der Bevölkerung - teils als Gläubiger, teils als Schuldner betroffen werden, ist es unbedingt erforderlich, daß die gesetzliche Rege­lung der Aufwertung in einer so einfachen und klaren Weise erfolgt, um die Bestimmungen auch dem Laien verständlich erscheinen zu lassen.

2. An Stelle der jetzt im Entwurf vorgesehenen Aufwertungs­quote von 15 Prozent und 10 Prozent( 3usazaufwertung für die innerhalb der ersten Werthälfte dinglich gesicherten Forderungen) tritt eine allgemeine Aufwertung von 20 Pro­zent.

3. Für den Fall gleichwohl an der unterschiedlichen Aufwer­tung nach Maßgabe der Rangverhältnisse festgehalten wer­den sollte, wird beantragt, auch die städtischen Grundstücke hinsichtlich der Wertermittelung nach§ 2 Abs. 1 den übrigen ( landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich usw. benutzten) Grundstücken gleichzustellen und als Grundstückswert den Vermögensteuerwert( d. i. der unter Berücksichtigung der nach Art. II Abs. 1§ 3 Ziffer 7 zulässigen Abschläge ver­minderte Wehrbeitragswert) zugrunde zu legen.

-

Bei veränderter Wertfeststellung auf Grund der Bewer­tungsvorschriften des Bewertungsgesetzes der für die Er­mittelung des dem Eigentümer vorzubehaltenden freien Ranges maßgebend ist wird auch entsprechende Rangaus­weichung der Zusatzaufwertungshypothek gefordert.

-

4. Der§ 2 Abs. 1 Satz 5 und§ 11 Abs. 2 Saz 2 zweiter Halbsatz ist dahin abzuändern, daß die Herabsehung der Auf­wertung seitens des Eigentümers nicht nur wegen der, wirt­schaftlichen Lage", sondern auch dann verlangt werden kann, ,, wenn sie zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unab­weisbar erscheint".

5. Jm§ 3 wird ein Höchstsatz für die Aufwertung der sogenann= ten privilegierten Forderungen gefordert, um nach dieser Richtung hin einen gleichmäßigen Vollzug des Gesetzes durch die Aufwertungsstellen zu gewährleisten.

-

6. Eine in§ 11 vorgesehene Aufwertung von mit Vor­behalt gelöschten Hypotheken, wie auch eine Aufwertung von nach dem 31. Dezember 1922 ohne Vorbehalt gelöschten Hy­potheken soll nicht stattfinden.

In§ 11 Abs. 8 sind die Worte: Findet infolge dieser Regelung ein anhängiger Rechtsstreit seine Erledigung zu ersetzen durch: Findet durch die Vorschriften des Aufwertungs­gesetzes ein anhängiger Rechtsstreit seine Erledigung". 7. Der§ 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

Die aufgewerteten Ersthypotheken sind auf Antrag des Schuldners in Tilgungshypotheken umzuwandeln. Der Til­

gungssag einschließlich Verwaltungskostenbeitrag darf 1 Pro­zent nicht übersteigen."

Jeziger Say 3 wird Sah 4 und erhält folgende Fassung: ,, Sofern die wirtschaftliche Lage des Schuldners es erfordert, kann die Aufwertungsstelle auf einen Antrag anordnen, daß die Schuld der Nachhypotheken in Teilbeträgen..." usw. Satz 4 wird Say 5 und erhält die Fassung:

,, Die Anträge sind...( statt Antrag)... zu stellen." 8. Zu§ 9 Abs. 4 wird neben der Rechtsbeschwerde auch die Sachbeschwerde gefordert.

*

Dem unter 2 gestellten Antrag hat der Reichsrat bereits entsprochen.

Sonntagsgedanken.

-

es

Ein seltsam Spiel treibt Sonne und Wetter in den ersten Tagen des jungen Frühlings. Da leuchtet das herrliche Blau des Himmels und überstrahlt von lachender Sonne reckt sich alles in Wonne, was da lebt. Die Luft ist berauschend sind Veilchentage. Und der Mensch, der mit Erdenlast so schwer bedrückte, er glaubt schon, es nahe ein einziges, unendliches Fest, in das die Ereignisse des Alltags eingebettet sind, um nie­mand mehr weh zu tun. Wie ein fröhlicher Aufstieg auf einen sonnigen Gipfel des Jahres scheinen diese Frühlingstage. Aber eines Morgens plötzlich wacht man nicht mehr mit der Morgen­sonne auf draußen heult der Wind und wilder Regen schlägt auf Fenster und Straßen. Und der böse Sturm zaust an den verborgenen Blumentöpfchen und der kalte Regentropfen liegt auf ihnen wie eine Träne auf trauernden Kinderaugen. Aber nicht lange und die Sonne kehrt wieder und wieder auch verschwindet sie gibt Hoffnung und Freude und nimmt sie von dannen.

-

-

-

Wie im Leben der Menschen auch wechselt die Helle und Finsternis die Liebe und der Haß. Die Berge und Täler, die Tiere und die Menschen, alle untereinander sieht die Ju­gend in Liebe verbunden. Aber den schönen Schlummer der Kindheit weckt grausam Verstand und Erkennen- und das erste Erwachen sieht Zerrissenheit, Haß und Getrenntheit. Die Freude am Leben wird kleiner. Aber da kommt das Besinnen auf die Gaben des Herzens und wieder lacht ein einiges Leben in Liebe. Ein ewiger Wechsel! Wenn zu früh die Sonne alles geweckt im Frühling, dann kommen die kalten Schauer. Und che sie das junge Keimen vernichten, lacht zur rechten Zeit noch die Sonne. Zuviel des Glückes gäbe uns Liebe allein, darum weckt der Haß uns auf. Und wenn Zwietracht und Bitterkeit uns wieder gemahnt, dann tritt die Liebe versöhnend vor uns.

Es wird niemals enden dies ewige Wechseln! Aber in uns ist die Gewißheit: Einmal bricht die Sonne im Frühling für immer dem Feinde den Nacken und einmal auch wird Ruhe in unserem Herzen, wenn es selber heimgegangen zur Ruhe, zur ewigen Liebe.

Citerarisches.

Praktischer allgemeiner Wegweiser durch den Zivilprozess. Von Justizobersekretär Alwin Geilenfeld in Hamburg. Die Führung und der Gang des Zivilprozesses( auch vor dem Amts­werbe- und Kaufmannsgericht und der Mietabteilung des Amts= gerichtes) durch alle Instanzen wird hier kurz und allgemein­verständlich geschildert. Auch das Armenrecht, das Mahnver­fahren( Zahlungsbefehl), das Verfahren betr. Arrest- und einst­weilige Verfügung, die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruches ist aus­führlich behandelt. Alle wichtigen Fristen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind erwähnt. Insbesondere findet auch die Be= rechnung der Gerichts- und Anwaltkosten unter Ausführung von Beispielen Berücksichtigung. Dem Buch wird eine Tabelle über die Höhe der in jedem Stadium eines Prozesses insgesamt zu er= hebenden Gerichts- und Anwaltskosten beigegeben. Ein aus= führliches Sachregister erleichtert die Uebersicht. Wegen seines allgemeinverständlichen Inhalts ist dieses Büchlein sowohl als wertvolle Hilfe für jeden Rechtsanwaltsangestellten, wie auch