Karfreitag! Was lehrst du uns, du ernster Tag?
Droben auf Golgatha starb wohl der Weltenheiland. Er starb. Aber in diesem Tode rang sich eine Kraft los, die eine neue Welt erstehen ließ, eine Welt der höchsten Lebensentfaltung, deren Haupt der Gefreuzigte ist und bleiben wird. Siegreich blieb der Wille des Heilandes, selbst in der furchtbarsten Stunde, da er um die Seele der Menschheit mit Tod und Verzweiflung rang.„ Vater, wie du willst, nicht wie ich will.".
Mit diesem Glauben ist er in den Tod gegangen, dieser Glaube hat in seinem Tod den Sieg behalten. Als der Triumph des göttlichen Lebens über Erdenmacht, Erdenleid und Erdenschicksalso will das Kreuz von Golgatha verstanden sein.
Drei Kreuze standen einst auf Golgatha. Drei Menschen starben daran vor dem Tore Jerusalems. Einer neben dem andern, in derselben Stunde. Von den drei kreuzen hast du eines zu wählen. Hör den Dichter, was er von ihnen spricht.
Aufruf und Einziehung von Banknoten. Gemäß§ 3 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 erläßt das Reichsbankdirektorium am 5. März eine Bekanntmachung über den Aufruf und die Einziehung der Reichsbanknoten, deren Ausfertigungsdatum vor dem 11. Oktober 1924 liegt.
Der Aufruf umfaßt sämtliche auf ,, Mark" lautenden Reichsbanknoten, da die vom 11. Oktober 1924 datierten, auf Grund des Bankgesetzes vom 30. August 1924 ausgegebenen Reichsbanknoten auf„ Reichsmark" lauten. Gemäß§ 1 der Ersten Verord
nung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 10. Oftober 1924 bleiben die aufzurufenden Noten bis zum Ablauf von 3 Monaten nach ihrem Aufruf durch das Reichsbankdirektorium gesetzliches Zahlungsmittel in der Weise, daß eine Billion Mark einer Reichsmart gleichgesetzt wird. Mit dem Ablauf des 5. Juni 1925 verlieren die aufgerufenen Noten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Besitzer derselben können sie noch bis zum 5. Juli 1925 bei allen Kassen der Reichsbank in Zahlung geben oder in dem gemäß§ 3 Abs. 3 des Bankgesetzes vorgeschriebenen Verhältnis, wonach eine Billion Mark bisheriger Ausgabe durch eine Reichsmark zu ersetzen ist, gegen gesetzliche Zahlungsmittel umtauschen. Mit Ablauf des 5. Juli 1925 werden die Noten kraftlos, und die Einlösungspflicht der Reichsbank ist erloschen. Eine Nachfrist kann nicht gewährt werden. Es liegt somit im Interesse eines jeden Noteninhabers, die aufgerufenen Noten möglichst bald der zuständigen Reichsbankanstalt zuzuführen.
Da das kleinste für den Umtausch zur Verfügung stehende Zahlungsmittel ein Reichspfennig ist, so können Noten in Abschnitten unter 10 Milliarden Mark nur in Gebinden und in einem durch 10 Milliarden teilbaren Betrage eingereicht werden.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist das Verhältnis zwischen den alten auf Mark lautenden Noten und den neuen. auf Reichsmark lautenden Noten gesetzlich festgelegt. Anträge, die eine Einlösung der alten Noten zu einem höheren Betrage zum Ziele haben, sind somit zwecklos und können keinerlei Berücksichtigung finden. Sie werden von allen Dienststellen der Reichsbank unbeantwortet bleiben.
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sowie bei sämtlichen Filialen oder Zweigstellen der vorgenannten Banken an anderen Plätzen.
Berlin, den 31. März 1925.
Direction der Disconto- Gesellschaft.
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