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Arbeitsmarkt. Die Besserung in der Lage des Arbeits­marktes macht im allgemeinen leichte Fortschritte, wenn auch in einzelnen Berufszweigen ein Stillstand eingetreten ist. Das Gesamtbild des Arbeitsmarktes kann aber immer noch als ver­hältnismäßig günstig angesprochen werden. Große Massen­kündigungen sind im Bergbau und in der Maschinenindustrie im Ruhrgebiet erfolgt und stehen noch bevor.

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Ausland. Die industrielle Lage Oesterreichs ist nach wie vor durch ein langsames Fortschreiten der Besserung gekenn­zeichnet. Die letzten Berichte der Oesterreichischen Nationalbank zeigen einen dauernden Rückgang des Notenumlaufes- In Polnisch- Oberschlesien steht die Stillegung von größeren in­dustriellen Werken unmittelbar bevor. Gegen die französische Währung macht sich neuerdings eine starke spekulative Be­Durch wegung sowohl in Paris wie im Ausland bemerkbar. das Aufhören der elsässischen Zollvorlage ist die französische Industrie stark betroffen worden. Die Ausfuhr nach Deutsch­land ist um mehr als die Hälfte zurückgegangen. Die Anzahl der im Mai in den Vereinigten Staaten erzeugten Automobile betrug 404 300 gegen 286 000- im Mai des Vorjahres.

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letzteren vor, die deutlich beweisen, wie wichtig es war, daß durch die Einführung der rechtlichen Beschwerde den Gerichten ermög= licht wurde, den Mieteinigungsämtern etwas besser auf die Finger zu sehen. Es liegt nun einmal im Wesen der Judikatur, daß sich allmählich eine Praxis der Entscheidungen herausge­bildet hatte, die zum Muster genommen und von allen Par­teien so etwa wie ein Gesetz angesehen wurde. Gott sei Dank kann man jetzt durch die Rechtsbeschwerden diesen Gesetznimbus von Entscheidungen der Mieteinigungsämter zerstören und ihre häufigen Gesetzesüberschreitungen nachweisen. Zwei Landge­richtsentscheidungen der neuesten Zeit sind hier besonders be­merkenswert.

Gesetzesüberschreitungen von Mieteinigungsämtern. Grund der Rechtsbeschwerde des Hausbesitzers aus: die After­

Von Dr. Altherr.

Bekanntlich hat nichts so sehr die Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Wohnungswesens erschüttern können, wie die Tätig­keit der Mieteinigungsämter. Es hat harter Kämpfe bedurft, ehe man in dem Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungs­ämter vom 1. Januar 1923 wenigstens die früheren Hauptbefug­nisse der Mieteinigungsämter, nämlich die Kündigungsgeneh­migungen, den Amtsgerichten übertrug. Auch sonst hat man in dem genannten Gesetz versucht, die schlimmsten Uebelstände der Mieteinigungsämter abzustellen. So wurde eine Rechtsbe= schwerde eingeführt, während früher kein Gott den Spruch der Mieteinigungsämter wieder umstoßen konnte. Die Hauptquelle des Uebels liegt aber wohl darin, daß die Mieteinigungsämter nach ,, billigem Ermessen: entscheiden können. Allerdings ist in dem neuen Gesetz eine gewisse Einschränkung darin auferlegt. daß die Entscheidung des Mieteinigungsamtes im Rahmen der im§ 37 des Mieterschutzgesetzes bezeichneten Vorschriften und der dazu erlassenen Anordnungen ,, nach billigem Ermessen" geschehen müssen. In§ 37 ist aber auf die im Reichsmietengesetz und Wohnungsmangelgesetz den Mieteinigungsämtern übertragenen Befugnisse hingewiesen, und zwar beruht die Tätigkeit der Miet-. einigungsämter auf Grund des Reichsmietengesetzes hauptsäch­lich auf der Nachprüfung der gesetzlichen Miete, die allerdings auch laut Landesrecht vom Mieteinigungsamt festgesetzt werden fann. Ebenso hat bei einem Streit über die Höhe der Friedens­miete auf Antrag eines Vertragsteils das Mieteinigungsamt das Recht, diese festzustellen. Das Mieteinigungsamt kann auch auf Antrag eines Vertragsteils die Friedensmiete inner­halb ihres Gesamtbetrages in einem Gebäude gegeneinander ausgleichen, falls die Mieten von einzelnen Wohnungen und Räumen in einem offenbaren Mißverhältnis zueinander stehen. Die übrigen den Mieteinigungsämtern übertragenen Aufgaben betreffend einzelne Streitfragen über die Bestandteile der Miete ( laufende Reparaturen usw.) und sind in diesem Zusammenhang nicht so wichtig.

In dem Wohnungsmangelgesetz hat das Mieteinigungsamt vor allen Dingen die Aufgabe, auf Anruf des Wohnungsamtes für unbenutzte Wohnungen Zwangsmietverträge abzuschließen, bezw. Beschwerden über Beschlagnahmeaktionen zu entscheiden oder für die Beschlagnahme von Lägern, Werkstätten, unbenutz­ten Geschäftsräumen, die von der Gemeindebehörde zu Wohn­nungen hergerichtet werden sollten, die Vergütungen und die Zahlungsbedingungen festzusetzen.

Trotzdem, wie oben bereits bemerkt, die Befugnisse der Wohnungsämter damit beschränkter sind als früher, und Gott sei Dank in den meisten Ländern mit der Aufhebung der Be­schlagnahme einzelner Teile von sogenannten übergroßen Woh­nungen auch die Tätigkeit der Wohnungsämter und damit auch der Mieteinigungsämter erheblich eingeschränkt wurde, kommen noch immer zahlreiche Fälle von Gesezesüberschreitungen der

In der einen handelt es sich um die Befugnis, die mangelnde Zustimmung des Hausbesizers zur Aftermiete im Sinne des § 549 B.G. B. durch die Genehmigung des Mieteinigungsamtes zu ersetzen. Vor der Ferienbeschwerdekammer des Landgerichts Bielefeld( Beschluß vom 30. Juni 1924 Attenzeichen 3 T 226/24) wurde ein Beschluß des Mieteinigungsamtes wieder aufgehoben, wonach die Genehmigung zur Untervermietung, die der Haus­wirt versagt hatte, durch das Mieteinigungsamt genehmigt war. In den Entscheidungsgründen führt die Beschwerdekammer auf miete des B. G. B.§ 549 ist an sich nicht auf Teile einer Woh­nung beschränkt. Sie kann auch eine ganze Wohnung erfassen. Derartige Aftermiete tam in der Vorkriegszeit aus Anlaß von Versetzungen usw. häufig vor. Sie hatte einen Sinn bei lang= fristigen Verträgen, die der Mieter aus irgendeinem Grunde nicht verfallen lassen konnte. Inzwischen haben sich jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse völlig geändert. Ein Leerstehen von Wohnungen kommt nicht mehr vor, und die Wohnung kann sofort aufgegeben werden. Der Mieter wird für die kommende Zeit der Vertragspflichten sofort ledig, weil die Wohnung von dem Moment des Freiwerdens an zur Verfügung der Gemeinde ( Wohnungsamt) steht. Damit entfällt jedes Bedürfnis für die Aftermiete einer Wohnung. Andererseits ist diese mit einer ge= ordneten Wohnungszwangsbewirtschaftung schlechterdings un­vereinbar; denn sie läuft darauf hinaus, daß freiwerdende Woh­nungen unter der Form der Aftermiete verkauft, oder gegen Entgelt verschoben werden, zum Nachteil derjenigen Wohnung­suchenden, die planmäßig berücksichtigt werden müssen. Ge­schäfte, die Schiebungen Tor und Tür öffnen, darf das Recht nicht begünstigen. Aus diesem Grunde mußte der Rechtsbe­schwerde stattgegeben werden. Im übrigen liegt die Ersetzung der Zustimmung zur Aftermiete durch das Mieteinigungsamt auch nicht im Interesse des Vermieters. Bei der Aftermiete bleibt der alte Mieter der Vertragsgegner, mit dem der Mieter allein zu tun hat. Der alte Mieter, nicht der Aftermieter, haftet dem Vermieter für die Entrichtung des Mietzinses. Der Aftermieter steht nur in Vertragsbeziehungen zu dem Mieter. Wenn nun im vorliegenden Fail der Mieter fortzieht und die Wohnung räumt, so ist das Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen( B. G. B.§ 559) damit illusorisch gewor den. Auch aus diesem Gesichtspunkte lag kein Grund vor, die fehlende Zustimmung des Hausbesitzers durch die Genehmigung des Mieteinigungsamtes zu ersetzen."

Ein zweiter Fall liegt noch viel krasser. Hier hatte infolge Rechtsbeschwerde die 3. Zivilkammer des Landgerichtes zu Lieg­nig am 27. 4. 25( Aktennummer 5 T. 20/25) einen Beschluß eines Mieteinigungsamtes aufgehoben, wonach die Friedensmiete einer Mietwohnung auf einen bestimmten Betrag jährlich fest­gesetzt wurde, und die Abzahlung der rückständigen Beträge den Mietern bis zum 1. Mai 1925 gestundet wurde. Auf die Be­schwerde der Vermieterin hat das Landgericht in seinem auf­hebenden Urteil folgendes ausgeführt: Die Beschwerde der Ver­mieterin ist begründet, die Zuständigkeit des Miereinigungs­amtes ist in Mietsachen nicht unbegrenzt. Insbesondere enthält § 40, Abs. 3 die Bestimmung, daß das Mieteinigungsamt nach billigem Ermessen entscheiden soll, keine Zuständigkeitsregelung. Das ergibt sich schon aus den Worten:" Im Rahmen der in § 37 des Mieterschutzgesetzes bezeichneten Vorschriften."( Siehe cben!) In dem Verfahren wegen Festsetzung der Friedensmicte fehlt es an einer Bestimmung, die das Micteinigungsamt zu

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