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Giessener Zeitung
( neueste Nachrichten)
mit
( Giessener Cageblatt)
Amts- u. Vereinsnachrichten
Bezugspreis:
60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.
Nr. 3/4.
Expedition: Südanlage 21. Anzeigenpreis: 5 Goldpfennig
Redaktion, Druck und Verlag:
Albin Klein in Gießen, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
für 1 mm Höhe und 44 mm Bretie; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanzeigen 90 mm breit 25 Goldpfg.
Samstag, den 26. Januar 1924.
37. Jahrg.
Aus amtlichen Bekanntmachungen.
Reichs- und Landesbehörden.
Der Reichsarbeitsminister hat als Schlichter für den Bezirk Hessen Nassau, der die Provinz HessenNassau( ohne Schmalkalden und ohne die Grafschaft Schaumburg), den Kreis Wezlar und den Fcetstaat Waldeck umfasst, auf Grund der Schlichtungsverord= nung vom 30. Oftober 1923 den Gewerberat Schilling in Hanou bestellt.
Vostamt Gießen, 7. 1. 24. Nach einer Verfügung des leitenden Zollausschusses fallen Pakete mit Schuhwaren, fünftlichen Farbstoffen und chemisch- pharmazeutischen Erzeugnissen bet der Ausfuhr aus dem besegten Gebiet nach dem unbesetzten Deutschland nicht mehr unter die Einheits zollgebühren für Postpakete. Das gleiche gilt für Pakete mit Schuhwaren aus dem unbesigten Deutschland nach dem beseßten Gebiet. Diese Sendungen bedürfen von sofort ab einer Einfuhrbzw. Ausfuhrbewilligung. Derartige Sendungen fönnen nur dann zur Popbeförderung angenommen werden, wenn die Einfuhi- bzw. Ausfuhr bewilligung der Sen, dung beigefügt ist. Der B. willigungsvordruck muß entweder balibar an dem Paket befestigt oder in das Pafet eingepatt sein. Im legteren Falle muß die Aufschrift den deutlichen Vermerk tragen:„ Hierin Zulaufs- bzw. Ausfuhr bewilligung." Gehören mehrere Pakete zu einer Bewilligung, so muß i de Sendung mit dem Vermerk versehen sein:" Ghört zur Ein bzw. Ausfuhr bewilligung Nr., ausgestellt in( Ort der ausstellenden Behörde) am.....( Datum)". Auf allen Sendungen muß als Leitvermeit der Ort angegeben sein, über den die Einfuhr oder Ausfuhr nach Angabe der Bewilligung erfolgen soll. Postamt Gießen, 10. 1. 24. Das wertbeständige Notgeld der Reichsbahn wird jeßt von den hufigen Post. 1chalterftellen zu allen Zahlungen außer auf Renten. markpostanweisungen und ausgenommen bei Zah. lungen im Postschickverkehr angenommen.- 8ufammenfassend wird bemerkt: Zu Einzahlungen auf Rentenmai fpoftanweisungen und im Pofischeckverkehr find nur Rentenmarkscheine und Stücke der wertbeständigen Anleihe des deutschen Reiches vom 14. Aug. 1923 daganweisungen bis zum Nennwert bon 21 Maik( fünf Dollar) zu verwenden. Zu Auszahlungen von Rentenmartpostanweisungen und Zah: lungsanweisungen können die Postanstalten, wenn fein weitbeständiges Geld zur Verfügung steht, mit Einverständnis des Zahlungsempfängers auch getoöhnlich& Papiergeld verwenden. Zu allen anderen Zahlungen fönnen außer dem vorstehend auf, geführten wertbeständigen Gelde, ReichsbanknotenGutscheine der Reichsbahndirektion Frankfurt a. Main,
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gewöhnliches nicht wertbeständiges
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Notgeld
der Reichsbahn, der Stadt Gießen und der Hessischen Landesbank die Gutscheine und das Notgeld jedoch nur in Scheinen von 100 Milliarden Mt. und mehr
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sowie jezt auch wertbeständiges Notgeld der Reichs. bahn verwandt werden. Bet Auszahlungen der Papiergeldpoftanweisungen fann die Post in erster Linie das für den hiesigen Postverkehr zugelassene Notgeld verwenden.
Das Heff. Gesamtministerium veröffentlicht unter dem 11. Januar 1924 nachstehende
Verordnung über die Arbeitszeit.
Vom 21. Dezember 1923.
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dez. 1923( Reichsgesetzbl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags vorbehaltlich einer späteren endgültigen Regelung:
§ 1. Die Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. Nov. 1918/17. Dezember 1918( Reichsgesetzbl. S. 1334-1436) und die Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919( Reichsgesetzbl. S. 315) erhalten mit den nachstehenden Aenderungen und Ergänzungen von neuem Geseßeskraft. Insbesondere darf bet den in 3 ffer I der Anordnung vom 23. Nov. 1918 und in den§§ 11 ff. der Verordnung vom 18. März 1919 bezeichneten Arbeitnehmern die regelmäßige werk. tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen die Dauer bon 8 Stunden nicht überschreiten. Jedoch kann der an einzelnen Werktagen für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung eintretende Ausfall von Arbeitsstunden nach Anhörung der gefeßlichen Betriebsvertretung durch Mehrarbeit an den übrigen Werktagen der gleichen oder der folgenden Woche ausgeglichen werden.
§ 2. Für Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitnehmern bet denen regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbetreitschaft vorliegt fann durch Tarifvertrag oder, soweit ein solcher nicht besteht oder doch Arbeitsverhältnisse dieser Art nicht berücksichtigt durch den Reichsarbeitsminister nach Anhörung der beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vom§ 1 Sag 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden.
§ 3. Unbeschadet der im§ 10 borgesehenen Ausnahmen dürfen die Arbeitnehmer eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung über die im§ 1. Saz 2 und 3 vor


