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von 20-100 M
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3. Schmidt, Chemnih,
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Gießener Zeitung
( Neueste Nachrichten)
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Nr. 52.
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Telephon Nr. 1362.
Ein schweres Valuta- Unglück
für Flensburg.
Expedition: Gießen, Sudanlage 21.
Samstag, den 30. Dezember 1922.
„ Wer den Pfennig nicht ehrt." Es ist klar, daß heute der einzelne Pfennig als Zahlungsmittel aus dem faufmännischen Verkehr ver schwunden ist. Es erschien sogar vor längerer Zeit einmal eine Verfügung, nach der Pfennigbeträge auf volle fünf nach oben und unten abgerundet werden sollen. Von dieser Tatsache und der Wahrnehmung, daß ein Pfennig bei unserm Markwert überhaupt keine Kauftraft befigt, scheint der Bürokratie nichts bekannt zu sein, denn der„ Amtsschimmel" erlaubte sich dieser Tage einen furiosen Bocksprung. Ein Berliner Buchdruckereibesizer schuldete dem Postscheckamt einen Betrag von 40,31 Mt. Ec zahlte nur 40,30 Mark. Sofort gab es vom Amt eine Berichtigung, deren Druckherstellung wohl das Tau sendfache des monierten Betrages ausmacht. Der Schuldner war selbstverständlich bereit die geforderte Summe zu zahlen. Da tam die große Schwierigkeit: Woher den Pfennig nehmen? Wohl oder übel mußte sich der Schuldner dazu bequemen, den Ausgleich zu vollziehen, indem ec einfach mehr bezahlte. Hätte er nicht gezahlt, dann wäre er wohl verklagt worden, denn mit St. Bürokratius tst nicht zu spaßen, der hält immer noch den alten Saz hoch:" Wer den Pfennig nicht ehrt..."
Flensburg, 24. Dez. Hier erregt eine Finnz. operation des Magistrats Aufsehen, die alle Einwohner an den Bettelstab zu bringen droht. Der Magiftrat hat der Stadtverordneten bersamminng im August 1916 eine Vorlage unterbreitet auf Aufnahme etner Schweizer Anleihe, die nach zehn Jahren, also im Augnst 1926, mit 123 Franken für je 100 Mart bet fünfprozentiger Verzinsung rückzahlbar ist. Die Anlethe wurde von den städtischen Kollegien in Höhe von 6 150 000 Franken angenommen. Infolge des Sturzes der deutschen Währung muß die Stadt eine ungeheure Verzinsung aufbringen, das Katastrophale aber bei der Sache ist, daß die Schuld Flensburgs an den Schweizer Geldgeber nach dem Stande der deutschen Valuta heute nicht weniger als 8½ Milliarden Mark beträgt. Es ist der Stadt natürlich ganz unmöglich, diese Riesenschuld zurückzuzahlen, und wenn sie etwa auf dem Steuerwege aufzubringen versucht würde, dann wäre die gesamte Bürgerschaft Flensburgs mehr als bankrott. Man sucht die Schuld auf den vor kurzem wiedergewählten Bürgermeister Dr. Todsen abzuwälzen, doch haben Magistrat und Stadtverordnete, da die damalige Vorlage durch Mehrheitsbeschluß angenommen wurde, die Verantwortung zu tragen.
Dieser Fall zeigt so recht deutlich, wie wichtig es ist, daß bei Stadtverordnetenwahlen auch vorsichtige Männer zu wählen sind.
H. K.** Zur Preisbildung im Handwerk wird in lezter Zeit auch von behördlichen Stellen in der Presse mehrfach die Auffassung bertreten, den handwerklichen Organisationen insbesondere den Innungen set es untersagt, ihre Mitglieder zum Einhalten bestimmter Preise für ihre Erzeugnisse zu verpflichten. In dieser
( Gießener Tageblatt)
Anzeigenpreis 6,- Mk.
die 44 mm breite Petitzeile, für Auswärts 10,- Mk. Die 90 mm breite Reklame 3eile 20,- Mark. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungszieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Seonkurs in Wegfall. Plazzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Verlag der ,, Gießener Zeitung" in Gießen.
telephon Jr. 1362.
35. Jahrg.
allgemeinen Form ist diese Ansicht nicht richtig. Den freten Janungen fann nicht untersagt werden, bindende Preise für the Erzeugnisse festzulegen und Verstöße der Mitglieder gegen diese Festlegungen zu bestrafen. Selbstredend müssen die Preisanfäße auf ordnungsmäßigen und in jeder Hinsicht vertretbaren Berechnungen beruhen und auch den Nachprüfungen seitens der Preispcüfungsstelle standhaiten. Es würde gegen jeden Grundsatz der Bleichberechtigung der Erwerbsstände verstoßen und nur den unlauteren Elementen im Handwerk Vorschub geleistet werden, wollte man dieses wichtige Mittel zur Herbetführung etner gesunden Preisdisziplin unterbinden. Aber auch die Zwangsinnungen haben bei den derzeitigen Verhältnissen nicht nur das Recht sondern die Pflicht, fich mit der Preisbildung zu befassen und sind befugt, Richtpreise für ihre Erzeugnisse aufzustellen. Dagegen fönnen Zwangsinnungen Mitglieder, dte derartige Vereinbarungen unbeachtet lassen, nach den z. 3t. noch be= stehenden Bestimmungen der Gewerbe- Ordnung nicht in Strafe nehmen. In längeren Verhandlungen zwischen den Preisprüfungsstellen und der Handwerkskammer einigte man sich auf die Bildung von Kommissionen, bestehend aus Vertretern der Handwerkskammer, der Fachverbände und Preisprüfungsstellen, die in Kürze einheitliche Saltulationsgrundlagen aufstellen werden. hierdurch wird eine reibungslose Zusammenacbett der Preisprüfungsstellen und der handwerklichen Organisationen gewährleistet sein, die nicht nur im Interesse des Handwerks, sondern auch der Behörden und auch der Deffentlichkeit geboten erscheint.
Verantwortlich: Albin Alein, Gießen.


