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G.Mainz
Gießener Zeitung
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( Neueste Nachrichten)
vierteljährlich 12,- Mt., vorauszahlbar, frei ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweig. ausgabestellen vierteljährlich 9,- Mr. Dienstag, Donnerstag u. Samstag. früh 8 Uhr.
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Nr. 17,
Telephon Nr. 1362.
Die Verfaffungswidrigkeit
316 des Reichsmietengesetzes.
Von Leo Wurzmann, Frankfurt a. M. Nach der Verfassung vom 11. August 1919 ist das Reich ausschließlich zuständig über die in Art. 6 aufge: führten Gegenstände, z. B. Wehr-, Kolonial, Münz- und Bollwefen. Außerdem hat das Reich die Gesezgebung über die Gegenstände des Art. 7. Hierzu gehört in erster Linie das bürgerliche Recht, also auch das Mietrecht. So lange und soweit das Reich von seinem Ge. sezgebungsrechte feinen Gebrauch macht, behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung( Art. 12). Aber Reichsrecht bricht Landrecht( art. 13).
Nach Art. 10 kann das Reich im Wege der Gesetz gebung Grundsäge aufstellen für gewisse Rechte und Pflichten. Hier fann es feine Gesezze sondern nur Grundsäge erlassen. Die Ausführung dieser Grundsäße in besonderen Gesetzen erfolgt durch die Landesgesege. Dahin gehört auch das Wohnungswesen.
Das neue Mietengesetz ist ein Reichsgesetz. Es enthält privatrechtliche Vorschriften. Inwieweit war das teich zuständig. Es enthält aber auch öffentlich. rechtliche Bestimmungen. Ueber welche öffentlich recht. liche Gegenstände das Reich das Gesetzgebungsrecht hat, ist in Art. 7 und 8 der Verfassung aufgezählt. Das Wohnungswesen ist hier nicht aufgeführt. In positiver Vorschrift sagt aber der Ait. 10, daß übec das Wohnungswesen das Reich keine erschöpfende Gesetze, sondern nur Grundsäße über Rechte aufstellen kann.
Nun enthält das Reichsmietengesetz zweifellos öffentlich rechtliche Bestandteile. Es hat in die Frei heit der Mietpreisbildung, die sonst auf der freien Willenseinigung der Parteien berugt, eingegriffen. Das tut die Staatsgewalt traft öffentlichen Rechts, weil für fie ein öffentliches Interesse an der Niedrighaltung der Mietpreise borzultegen scheint.
Oeffentliches Recht enthält auch der§ 7 des Reichsmietengesetzes. Hier kann durch einen Zuschlag zur Miete ein Ausgleichfonds geschaffen werden. Er kann von einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbänden eingerichtet werden, wenn die oberste Landesbehörde zustimmt. Sein Zw d ist, wirtschaftlich schwachen Haue
Expedition: Gießen, Südanlage 21.
Samstag, den 29. April 1922.
Ein solches Recht enthält der§ 7, und da er nicht nur die Festsetzung der geseglichen Miete, sondern Be
ftimmungen enthält, die das Wohnungswesen betreffen,
so tft es jedenfalls nach Art. 10 der Verfassung verfas fungswidrig.
In der Tat hat auch der Reichsrat bei Einbringen des Gesezentwurfes an den Reichstag erklärt, daß der Entwurf eine Verfassungsänderung enthalte und nur in der für eine soiche vorgeschriebenen Form zustande fommen fönne( Art. 76). Die Retchsregierung hat dem wiedersprochen. Der Reichstag hat sich ihr angeschlossen. Der Reichspräsident hat das Gesch ausgefertigt( Art. 70). Er hätte dies verweigern fönnen. Denn er hat nur die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen. Verantwortlich für die Ausfertigung des nicht verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes nicht verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes wären der Reichsarbeitsminister und der Reichsjuftizminister, die das Gesez gegengezeichnet haben.
Von seinem verfassungsmäßigen Rechte, gegen das Gesetz Einspruch einzulegen( Art. 74 Vv.), hat der Reichs. rat feinen Gebrauch gemacht. Wie ist da zu helfen?
Da das Reichsmietengesetz im§ 7 n'cht nur Grund fäße ausgesprochen, sondern eine erschöpfende Regelung borgenommen hat, so liegt eine Verlegung der Rechte der Länder bor. Ueber Streitigkeiten zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet( nach Art. 15 der Verfas sung) der Staatsgerichtshof. Vielleicht kommt hiec das Licht aus dem Süden. Im württembergischen Land tag haben die Bürgerpartet und der Bauernbund den Antrag gestellt, die Frage der Gültigkeit des Gesetzes vom Staatsgerichte hof entscheiden zu lassen. Ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, entzieht fich meiner Kenntnis.
Die ordentlichen Gerichte haben nach geltendem Staatsrecht kein Recht, die Verfassungsmäßigkeit gehörig verkündeter Reichsgefeße nachzuprüfen.
Schützet den Wald.
Ein Mahnwort an Alle!
( Gießener Tageblatt)
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die 44 mm breite Petitzeile, für Auswärts 1,50 Mr. Die 90 mm breite Reklame 3etle 4,50 Mark. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs. zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beltreibung oder bei Konkurs in Wegfall. Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Verlag der ,, Gickener 8eitung" in Gießen.
Telephon Nr. 1362.
35. Jahrg.
beraubt, denn er fann nicht leben ohne Nadeln oder Blätter. Jede Verminderung dieser zum Wachstum not
wendigen Baumteile hat Verluft an Holzzuwachs im
Gefolge und viele Wenige machen auch hier ein Vicl. Ferner ist überflüssig, Namen und symbolische Zeichen in die Rinde der Bäume zu schneiden und sie dadurch zu verschandeln. Die feinen Bastzellen werden zerschnitten und das Aufsteigen des Baumsaftes wird gestört.
Das Betreten der Forstkulturen, unerlaubtes Abmähen des Grases in diesen, Beschädigung ihrer Umzäunungen ist ebenfalls schädlich. Oft genug werden arte junge Pflanzen achtlos niedergetreten, fümmern oder sterben gänzlich ab und müssen unter großen Geldopfern mühe. boll ersetzt werden. Ist die Anpflanzung schon älter, so stößt die Nachfplanzung auf Schwierigkeiten und nicht Der fünftige felten tritt Rückgang des Bodens ein. Waldbestand wird lückig und die einzeln stehenden Bäume entwickeln sich zu nußholzarmen Sperrwüchsen. Glei ches gilt für die aus Unvorsichtigkeit abgemähten oder durch Sense und Sichel verletzten Pflanzen.
Bet Gewinnung des Leseholzes verfahre man vor sichtig. Das Abbrechen der Aeste mit Hafen verursacht Beschädigungen des Stammes, die Zuwachsverluste und Faulstellen im Gefolge haben. Wo Holz zur Selbst. werbung abgegeben wird, begnüge man sich mit den von den Forstbeamten angegebenen Stämmen. Wahllofes Abhauen anderer Stämme verursacht Bestandeslücken, Schmälerung des Ertrages, Rückgang des Bodens. Deck und Schmuckreiftg darf nicht an den Rändern des Waldes- gewonnen werden, geschieht es dennoch, so wird der unentbehrliche Windmantel zerstört, Aushagerung des Bodens, Windwurf und Stammbruch sind die unausbleiblichen Folgen. Man bedenke auch ferner, daß alle Beschädigungen der Bäume Brutstätten sind für schädliche Insekten und Pilze, die beide dem Walde oft unermeßlichen Schaden zufügen.
Jeder Besucher des Waldes halte sich fiets vor Augen, daß alle Beschädigungen zusammengerechnet Millionenwerte ausmachen, die zunächst zwar Staat oder Besitz, in Wirklichkeit jedoch die Gesamtheit des Bolles beloften.
Verantwortlich: btn Яietn, Gieren.
gelindert!
dies wird ein Arzt den Asthma- Leidenden in Gießen beweisen.
eigentümern, die aus eigenen Stätten keine großen Induktion zur Deckung des Bedarfs aus dem Auslande Asthma sofort standsetzungsarbeiten vornehmen fönnen, die Mittel dafür darlehnsweise zur Verfügung zu stellen. Er wird aus den Zuschlägen auf die Miete gewonnen. Diese werden von der obersten Landesbehörde festgesetzt. Dieser Zuschlag ist zusammen mit der Wohnungsabgabe nach dem Gesetz vom 6. März 1922 vom Vermieter bei den
Mietern einzuziehen.
Es handelt sich hier um eine Steuer mit beson. derer Zweckbestimmung. Es liegt also eine öffentlich rechtliche Bestimmung auf dem Gebiete des Wohnungs wesens vor. Auf diesem Gebiete können aber durch Reichsgefeße nur Grundsäge aufgestellt werden, es darf fetne erschöpfende gesetzliche Regelung erfolgen.
Welcher Unterschied besteht nun zwischen Grundsägen und einer erschöpfenden gesetzlichen Rege lung?
Bet Grundsägen hat man es mit etwas Unvoll tommenen zu tun, es muß noch für eine Landesgesetz gebung Raum sein. Wo die Reichsgesetzgebung den Gegenstand erschöpft, da hat sie jedenfalls das Gebiet der bloßen Grundsäge verlassen."
,, Grundsäße haben aber noch ein pofitives Kennzeichen. Sie sollen eine Anleitung für die Landes gesetzgebung bilden, die sich nach ihnen zu richten hat. Sie sind aber nicht dazu berufen, den Reichsangehörigen gegenüber unmittelbar ins Leben zu treten."*)
Der deutsche Wald ist derzeit eines der wichtigsten Wertobjekte unseres Volkes. Durch den Friedensvertrag bat das deutsche Reich einen Gesamtverlust an Waldfläche von rund 1,5 Millionen Heftar zu verzeichnen. Vor dem Kriege wurden etwa 50% der Jnlandspro. bezogen. Dec gewaltige Verlust an Waldfläche, die Unmöglichkeit der Holzeinfuhr zufolge der schlechten Valuta und die Lieferung erheblicher Holzmengen an den Fetadbund zwingen zur Hebung der Produktivität im Walde. Gewiß ist erfreulich, daß die Forstwirtschaftsbetriebe zum größeren Teil einen im Verhältnis be. trächtlichen leberschus erwirtschaften. Beispielsweise erwartet die preußische Staatsforstverwaltung im Jahre 1921 einen Reinertrag von 850 Millionen Matt, sie benötigt auch nur 33% der Einnahmen zur Deckung der Ausgaben. Bei der finanziellen Notlage des Staates spielen jedoch diese Summen eine nur untergeord nete Rolle. Sie würden sich um ein Beträchtliches erhöhen, wenn alle Bevölkerungsschichten der Eigenheiten und Anforderungen der Waldwirtschaft mehr als bisher Rechnung trügen. Pflicht jedes Deutschen, dem es ernst ist um die Gesundung der Volkswirtschaft, muß daher sein, nach Kräften zu helfen. Wie abec kann das geschehen?
Eine große Anzahl Waldbrände werden durch llnachtsamkeit und Leichtsinn hervorgerufen. Tausende von Heltaren wertvoller Waldfläche fallen ihnen alljährlich zum Opfer. Achtlos weggeworfene Streichhölzer, Zigaretten oder Zigarrenreste sind zum größten Teil die Ursachen der Brände. Wenn außerdem Wanderbögel off ne Feuer im Walde anzünden und dadurch Waldbrände berursachen, so ist dies sträflicher Mißbrauch mit dem Das Reichsmtetengesetz, soweit es über das bür Nationaleigentum des Volkes. Gewiß wird niemand gerliche Recht hinausgeht und öffentlich- rechtliche Beder wandernden Jugend die Freude an den Schönhei standteile enthält, beschränkt sich aber nicht auf Grundfäße. Es ist vielmehr dazu bestimmt, unmittelbar ge genüber den Reichsangehörtgen Geltung zu erlangen. Es handelt sich also um Recht, das unmittelbar ins Leben zu treten bestimmt ist."
*) Bornhat, D. Jur.- Zeitg. 1922. S. 219 jj.
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ten der Natur vei fümmern wollen, verlangen fann je doch die Allgemeinheit, daß sie ihre Mahlzeiten außerhalb des Waldes bereitet! Zudem ist Rauchen und Feuer anzünden während des Frühjahres und Sommers ge= seßlich verboten und wiro bestraft. Bet dieser Gelegen hett sei auch darauf hingewiesen, daß bei Waldbränden jeder zur Hilfeleistung beim Löschen gesetzlich verpflich tet ist.
Auch jeder andere Besucher oder Nutnießer des Waldes fann zu seinem Schuße beitragen. Es sollte genügen, sich an seiner Schönheit zu erfreuen, nicht notwendig ist aber, gedantealos Zweige oder Blätter der Bäume abzuschneiden oder abzuccißen. Geschicht es trotzdem, so wird der Baum seiner wichtigsten Nahrungsquellen
Die Erklärung einer ärztlichen Autorität wie Dr. R. Schiffmann, wonach ein in vielen Fällen schnell wirkendes Binderungsmittel gefunden wurde, wird für Asthmaleidende von großem Interesse sein. Nach zahlreichen Experimenten gelangten viele Asthmatifer zu dem Schluß, daß die von ihnen angewendeten Methoden wenig oder gar feine Erleichterung gebracht haben. Dr. Schiffmann, der viele Jahre seines Lebens dem Studium des Asthma und ähnlicher Krankheiten ge widmet hat, stellte ein Mittel her, das gewöhnlich sofortige Linderung auch in den schlimmsten Fällen von Asthma gewährt. Um das volle Vertrauen, das Dr. Schiffmann in die Wirksamkeit seines Mittels seẞt, zu beweisen, bittet er diese Zeitung, anzuzeigen, daß er ohne irgendein Entgelt ein reichliches Muster seines Mittels Asthmador" allen denjenigen zugehen läßt, welche ihm einfach auf einer Postkarte ihren Namen und die lesbare Adresse schriftlich einsenden( nichts anderes). Dr. Schiffmann nimmt an, daß eine positive Probe, die er anbietet, das überzeugendste und einzige Mittel ist, das natürliche Mißtrauen vieler Asthmatifer zu überwinden. Wer einen Versuch mit diesem Arzneimittel machen will, schreibe daher umgehend, da nur innerhalb der nächsten bier Tage unentgeltliche Proben bersendet werden können. Bestandteile: 34,90 Prozent Kaliumnitrat, 51,10 Prozent Fol. Datura Arborea, 14 Prozent Symplocarpus Foetidus. Man schreibe nur den Namen und die Wohnung auf eine Pofifacte, weiter nichts an Dr. N. Schiffmann's Niederlage, Postfach S., Berlin SW 48.
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