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Gießener Zeitung

( Neueste Nachrichten)

Bezugspreis 4.- mk. monatlich vierteljährlich 12,- Mt., vorauszahlbar, frei ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweig. ausgabestellen vierteljährlich 9,- Mr. Erscheint Dienstag, Donnerstag u. Samstag. Redaktionsschluß früh 8 Uhr. Für Aufbewahrung oder Nüdsen­bung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Druck der Gießener Verlagsdruckerei, Albin Klein.

Nr. 11.

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Telephon Nr. 1362.

Zur Deuorganisation des Handwerks.

Von Dr. Grunenberg( Düsseldorf).

Die seltherige Organisation des Handwerks ist nach dem Gesetz von 1897 erfolgt. Dieses Gesetz hat seit seinem Bestehen trotz der verschiedenen Novellen feine grundlegende Aenderung erfahren, es hat sich von der neuzeitlichen Entwicklung des Handwerks­und Gewerbetriebes überholen lassen. Bereits vor 10 Jahren hat der Verfasser in seiner Tätigkeit als eh maliger Landtagsabgeordneter auf diesen Zustand aufmerksam gemacht und durchgehende innere Reform des Handwerks, besonders nach der finanziellen Seite, beclangt. Die Ausführungen des Verfassers dürften beclangt. Die Ausführungen des Verfassers dürften damit an Interesse gewinnen.

In unserer heutigen niederdrückenden Lage ist es doppelt erfreulich, wenn in einem so wichtigen Berufs. stand wie dem des deutschen Handwerks, der feste Wille zur Selbstbehauptung zum zwingenden Ausdruck kommt, wenn das Handwerk mehr als seither gewillt ist, feine Geschicke selbst in die Hand zu nehmen. Das Hand­werk wird oft nod) als eine überlebte Betriebsform angesehen, aber hierbet übersteht man ganz, taß es im Aufblühen begriffen ist, daß es während des Krieges und auch nach dem Kriege seine Anpassungs- und Um­ftellungsfähigkeit voll bewiesen hat und zahlenmäßtg seiner Bedeutung nach gewachsen ist.

Aus dieser Entwicklung heraus und in der Ge­tenntnis der großen Nachteile, unter denen das Hand: werk während des Keteges infolge seines fehlenden Zu sammenschlusses zu leiden hatte, verlangt es eine durch greifende neue Organisation, die es b fähigen soll, den Anforderungen der Gegenwart und Zukunft nach Mög lichkeit gerecht zu werden.

Die Vorschläge für diesen neuen Aufbau sind un­längst zusammengefaßt in dem Entwucf eines Reichs. rahmengesetzes über die Berufsvertretung des Hand­weits und Gewerbes, das der Reichsregierung borges legt worden ist. Der Entwurf bezweckt in erster Linie, für das Handwerk die Anerkennung als selbständiger Berufsstand zu erlangen. Hiermit soll ges Blich fest gelegt werden, daß das Handwerk nicht lediglich als eine bloße Betriebsform der Industrie anzusehen ist, sondern daß es in seinen& bensbedingungen und seiner Wirtschaftsführung Industrie und Handel selbständig zur Seite steht. Die grundlegende Basis soll der neu­organisierte Berufsstand finden in der Pflichtmitglied­schaft eines jeden handwerklichen Betriebes bei einer Fachinnung. Die Forderung der Zwangsinnung ist insbesondere begründet in der Dezentralisation des Berufsstandes und in dem Streben nach Nationalisierung der gewerblichen Wirtschaft. Eine derartige straffe Or. panisation fann große Gefahren mit sich bringen, ins besondere die eines Stillstandes oder einer Verknöcher ung. Demgegenüber hofft das Handwerk aber gerade von diesen Zwangsinnungen die notwendige bung des Selbstbewußtseins des Handwerkers, und damit Stärkung des Berufsstandes, einen Handwerker, der fich wie bisher nicht mehr isoliert betrachtet, sondern fich als Angehöriger einer großen Berufsorganisation fühlt.

Der Aufbau der geplanten handwerklichen Organi. sation gipfelt einerseits in den Fachverbänden mit den Jnnungen als Unterstufe und als Urzelle, die die fach­lichen Intereffen der Handwerkerorganisation umfassen sollen, andererseits in den Handwerkskammern als Vertretern des berufsständischen Interesses gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung. Den Wickungsfreis der neuen Berufsorganisation erweitert der Entwurf des Reichsverbandes außerordentlich; er beschränkt sich

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Expedition: Gießen, Sadanlage 21.

Samstag, den 18. März 1922.

nicht auf das eigentliche Handwerk, sondern dehnt sich

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( Gießener Tageblatt)

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Telephon Nr. 1362.

35. Jahrg.

mäßigen Zusammenfassung der in ihrer Vereinzelung bedeutungslose cäfte zu einem lebensvollen Organis mus in der hier gebotenen Möglichkeit der wirtschaft lichen Selbständigkeit und Gristenzmöglichkeit möglichst vieier Boltsgenossen die stärksten Triebkräfte zum Wieder. aufbau unserer Wirtschaft liegen.

fogac auf die Gewerbe" im allgemeinen aus. Damit soll erreicht werden, daß diejenigen Gewerbe, die der Gewerbeordnung unterstehen und in der Art thres Be triebssystems dem Handwerk verwandt find, zu der Dr. ganisation des Handwerks herangezogen werden. während diese bisher nur Handwerksbetriebe umfaßten, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, soll sie** Am 18. März tagte in Frankfurt a. M. die in Zukunft umfaffen alle nicht fabrifmäßig betriebenen Bezirkskonferenz von Vertretern des herfschen Handwerks- und Gewerbebetriebe der Be- und Verar- Handwerks, der Aufsichtsräte und Lehrerschaft hes. beitung von Rohstoffen und Halberzeugnissen, die Rescher Gewerbe und Handwerkerschulen. Die Verfamm­paratur und die Reinigung von Gegenständen und die lung beschäftigte sich mit den Bestrebungen des hessischen Gewerbe der persönlichen Dienste, soweit in diesen Ge Landesamts für das Bildungswesen, das gewerbliche stattfindet und gleichgültig, ob sie im Handelsregister feiner Beitung zu unterstellen. Diese Bestrebungen werben eine ordentliche Ausbildung des Nachwuchses Fortbildungsschulwesen auf Grund des Volksschulgesetes stehen oder nicht. Ferner gehören zum Handwerk De haben im Handwerk und Gewerbe die schwerste Beun­triebsteile kaufmännischer oder industrieller Unternehm ruhigung hervorgerufen. Verschiedene Eingaben der ungen, die handwerksmäßig betrieben werden und nicht Organisationen des Handwerks und seiner gesetzlichen ausschließlich füc Rechnung des Hauptbetriebes arbeiten." Interessevertretungen vermochten bis jetzt nicht, einen Umschwung in den Anschauungen des Landesbildungs­amtes herbeizuführen. Die Versammlung erhob mit aller Schärfe Protest gegen die Absichten des Landes­bildungsamtes und fordert:

naturgemäß von größter Wichtigkeit für Industrie- und Eine derartige Erweiterung des Berufskreises ist Handelskammern. Diese gehen daher mit großer Eat schiedenheit gegen die neuen Organisationspläne des Handwerks vor, da diese Päne für die eine Beschneidung ihrer bisherigen Rechte bedeuten. Demgegenüber erkennt das Handweit die große Gefahr für seinen Berufsstand, wenn alle Gewerbe, die heute nicht zum Handwerk ge hören, ein für allemal zur Handelskammer gewiesen werden und hiermit der Wirkungsfreis der Organisation des Handwerks festgelegt wird ohne Rücksicht auf die Fortentwicklung der gewerblichen Verhältnisse, die neue Gewerbearten hat entstehen lassen, die ihrem ganzen Betriebssystem nach als Handwerksbetriebe zu betrachten sind. So will das Handwerk heute den historischen Begriff des alten zünftigen Handwerks beseitigt wiffen und Handwerksgroßbetti be anerkannt sehen, eine For derung, gegen die insbesondere die Handelskammern stack Front machen. Sie sehen darin den Angelpunkt aller Schwierigkeit und eine ungerechtfertigte Beschwör­ung des alten Kampfes des Handwerks gegen die Industrie.

der Durchführung des neuen Gesezes über die Zuzichung Es ist dem Handwerk ohne weiteres klar, daß bei Streitigkeiten in großer Bahl entstehen werden. Gine einzelner Betriebe zur Organisation des Handwerkes flare Abgrenzung des schwierigen Begriffes Handwerk" gegenüber der Industrie ist nicht erfolgt. Es ist aus. geschlossen, innerhalb der vielgestaltigen Gewerbezweige mäßigen unt fabrikmäßigen Produktion durch allgemeine die Abgrenzung unter dem Gesichtspunkt der handwerks, gefeßliche Bestimmungen zu erreichen. So ist die Hand­werksmäßigkeit eines Betriebes im Sinne des Gesetz­entwurfes nunmehr unabhängig davon zu entscheiden, ob er nach den Vorschriften anderer Gefeße( insbesondere des HCB) als Handwerksbetrieb anzusehen ist; für die Beurteilung, d. h. die gesamten Betriebsverhältniffe in ihrer gegenseitigen Bedingtheit maßgebend sein.

zu bedauern ist die Beseitigung der Anschauung, daß die tätige Handwerksmitarbeit des Unternehmers ein wesentliches Stennzeichen des Handwerksbetriebes ist, die naturgemäß im Handwerksgroßbetrieb nicht durch führbar ist. Die P.ägung eines neuen Begriffs, des handwerklichen Großbetriebs", wird auch für das Hand­werk die Frage der Stellung der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber in größere Bedeutung rüden.

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Der Entwurf des Reichsverbandes des deutschen Handwerks enthält noch keine besonderen Vorschriften über eine Vertretung der Arbeitnehmer; er erkennt die Notwendigkeit ihrer Mitwirkung ausdrücklich an und fieht neben der Handwerks und Gewerbefammer als der Berufsvertretung für die Arbeitnehmer aus Hand. werk und Gewerbe vor, die in gemetaschaftlicher zu sammenarbeit wirksam sein soll.

Hier würde also dem Handwerk noch eine nähere Regelung vorbehalten sein. Ob bet Zustandekommen dieser geplanten Neuorganisation alle Hoffnungen, die das Handwerk mit Recht an fie fnüpft, erfüllt werden, wird erst die nächste Zukunft erkennen loffen. Eines ift ficher: Daß bier in dem Streben nach einer zwed­

" Die gesamte Neuorganisation des gewerblichen Fortbildungsunterrichts zu verschieben, bis das brab: fichtigte Berufsschulgesetz zur Beratung vorliegt.

Die Unterstellung des gewerblichen Fortbildungs. schulwesens unter das Landesbildungsamt ist abzu. lehnen. Nach wie vor wird der Standpunkt, ber­treten, daß der gewerbliche Fortbildungsunterricht nur von Fachlehrern ausgeübt werden darf und als eng zusammenhängend mit dem Arbeits- und Wirt­schaftsleben nach wie vor dem Arbeits und Wirtschafts minifterium unterstellt bleibt.

Die Zentralstelle für die Gewerbe ist weiterhin als Aufsichtsbehörde des gewerblichen Fortbildungs­schulwesens beizubehalten und als besondere Abteilung dem Arbeits- und Wirtschaftsministerium einzugttedern.

Von den Landtagsabgeordneten wird erwartet, daß sie mit allen Mitteln diese Forderungen des ge samten hessischen Handwerks unterstützen und dahin wirken, daß das Landesbildungsamt bet der ihm durch Verordnung des Gesamtministeriums bom 25 Ottober 1921 übertragenen Ausführung des Volksschulgesetes das gewerbliche Fortbildungsschul­wesen außer Betracht läßt."

Lokales.

** Frankfurt a. M. Nachdem die Stadt Stutt­gart seit furzem cine Art Straffteuer, genannt " Nachthodersteuer", für alle die nach 1 Uhr nachts in den Kneipen oder Ballokalen verweilen, eingeführt hat und damit gute Ecfolge erzielte- im ersten Monat gingen über 100 000 ml. ein, nachdem auch Berlin diese Steuer plant mit Säßen von 3 bis 6 Mt. und höher pro Stunde nach 1 Uhr nachts, sucht man auch ter in Frankfurt, wo das Schlemmerleben gewiffer geschlossenen Gesellschaften und anderer Sumpfhühner" seinen Höhepunkt erreicht, füc diese Steuer Stimmung zu machen. Auch die Stadt Viersen hat seit 1. März eine Hockersteuer eingeführt und berechnet für die erste und zweite Stunde des Klebens" nach der Polizei ftunde je 3 Mt., für jede folgende Stunde 5 Mt, bet Anläffen foaar 10 und 15 Mt. die Stunde. Tanzluftbarkeiten 6 bezw. 10 mt. und bet anderen

Verantwortlich: Albin Alein, Gießen.

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