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Gießener Zeitung
( Neueste Nachrichten)
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Erscheint Redaktionsschluß Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Druck der Gießener Verlagsbruckerci, Albin Klein.
Nr. 36.
Telephon Nr. 1362.
Einheitliches Wahlgesetz für Gemeindewahlen und Gemeindeverbandswahlen.
Das von der Hessischen Regierung dem Landtag vorgelegte und von demselben beschlossene einheitliche Wahlgesetz wird in den nächsten Tagen im Regierungs. blatt erscheinen. Dazu hat das Ministerium des Innern eine Ausführungsanweisung erlassen, die im Regierungsblatt gleichzeitig veröffentlicht wird. Die Vorschriften über das Wahlberfahren zu den Stadtverordneten-, Ge. meinderats- und Gemeindeverbandswahlen( Kreis: und Provinzialtagswahlen) sind in diesem Wahlgesetz zusammengefaßt. Der Umstand, daß bisher besondere gesetzItche Vorschriften für jede der genannten Wahlen galten, erschwerte ungemein die Uebersicht und die Handhabung. Die seitherigen Vorschriften waren dabei noch in einzelnen Punkten in Fassung, Inhalt und Form verschieden, sodaß sie in dec Proris nicht ganz leicht auseinanderzu halten waren. Das neue Gesetz hat die in 170 Artikeln in der Kreis und Provinzialordnung, der Städteord. nung und der Landgemeindeordnung zerstreuten Vor: schriften nunmehr in 68 Artikeln zusammengefaßt. Da bet hat es die sämtlichen Vorschriften in ein System gebracht, in welchem die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens deutlich auseinandergehalten sind. Zu jedem Abschnitt find die allgemeinen Grundsäge jeweils vor angestellt. Dabei wurden einige wesentliche Neuerungen borgenommen. Die wichtigste ist die, daß die sämtlichen Gemeindevertreter wahlen( Stadtverordneten und Gemeinderatswahlen) mit denjenigen der Vertreterwahlen zu den Gemeindeverbänden( Kreistage- und Provinzial tagswahlen) an einem und demselben Tage und in einem Wahlgange stattfinden. Diese Vereinigung bedeutet für die Gemeinden, Kreise und Provinzen eine sehr beträcht liche Vereinfachung, sowie eine große Gesparnis an Zeit, Arbeit und Kosten. Auch für die Parteien und Wähler machen sich diese Vorteile geitend. Der im Regierungs. entwurf enthaltene Vorschlag auf Zulassung der sogenannten freten Listen( bet denen Nummerterungen der Namen auf den Wahlvorschlägen und Streichungen von Namen gestattet sein sollten) fand nicht die Billigung des Landtags. Das Gesetz schreibt aber die gebundenen Listen vor.
Expedition: Gießen, Sudanlage 21.
Sen, Sådanlage 21.
Samstag, den 9. September 1922.
soweit die früheren Bestimmungen in das neue Gesez übergegangen sind, zur Vermeidung erheblicher Druckfosten beibehalten werden. Die Ausführungsanweisung gründet sich demgemäß teilweise auf die alte Wahlanleitung und die derselben beigegebenen Formular- Muster und nimmt an den geeigneten Stellen entsprechenden Bezug.
Da die Wahlen noch in diesem Jahr stattfinden müssen, ist es erforderlich, nunmehr mit größter Beschleunigung in die Wahlvorbereitungen einzutreten.
Willkürliche Steuerfestsetzung.
Vom Hansa- Bund wird uns geschrieben:
Von vielen Seiten gehen dem Hansa- Bund jeßt wieder Klagen zu, daß die Finanzämter auch bei der Einfommensteuerberanlagung für 1921 in ganz willkürlicher Weise von den Angaben des Steuerpflichtigen abweichen d. h. das angegebene Ginfommen wesentlich höher schäßen. In den meisten Fällen haben dabei die Finanzämter sich noch nicht einmal um den§ 205, Abs. 4 dec Reichsabgabenordnung gefümmert, wonach, wenn von der abgegebenen Steuererklärung in wesentlichen Punkten abgewichen werden soll, der Steuerpflichtige zur vor. herigen Aeußerung aufgefordert werden soll. Das Vorgehen der Finanzämter entsteht wohl aus dem Bestreben, die Einkommensteuerberanlagung so schnell als möglich zu beenden, um endlich an die Aufarbeitung der vielen Rückstände herangehen zu können. Das Verhältnis, das dadurch aber zwischen Steuerbehörde und Publikum entsteht, ist auf die Dauer nicht ertragbar. Wenn selbst eingereichte Buchführungsunterlagen beiseite ge schoben werden, ohne daß das Finanzamt sich bemüht, deren Unrichtigkeit im einzelnen nachzuweisen, wozu es doch schließlich verpflichtet wäre, so befteht für den Steuer. pflichtigen überhaupt kein Recht mehr. Nach§ 210 der Reichsabgabenordnung haben die Finanzämter nur zu Schäßen, wenn der Steuerpflichtige die für die Besteu rung notwendigen Angaben nicht zu erläutern vermag oder er überhaupt feine Steuererklärung abgibt. In diesem Falle aber haben sie alle Umstände zu berück fichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind". Der Hansa- Bund empfiehlt allen Gewerbetreibenden, die auf Grund einwandfreier faufmännischer Buchführung ihre Angaben gemacht haben, vom Finanzamt aber unter Nichtbeachtung dieser Angaben höher eingeschäßt sind, in cinem sofortigen Einspruch vom Finanzamt den Be. zu verlangen. Dieser Beweis muß vom Finanzamt nach der übereinstimmenden Auffaffung hervorragender Steuersachverständiger nicht nur allgemein, sondern mit einer speziellen Bezeichnung derjenigen Posten geführt werden, die nach Ansicht des Finanzamtes für die Besteuerung aus rechtlichen Gründen nicht als maßgebend erachtet
Das Verfahren bet Einwendungen ist vereinfacht, auch sonst ist durch Berüdsichtigung der neuesten Rechts sprechung und durch Beseitigung von Unklarheiten seit heriger Beftimmungen dahin gestrebt worden, daß zeitweis für die Unrichtigkeit der beigebrachten Unterlagen raubende Verhandlungen eingeschränkt und möglichst vermieden werden.
Das neue Wahlgesetz gibt Vorschriften über die Dauer der seitherigen Mandate für Fälle, in denen die Neu wahlen in einer oder den anderen Gemeindes infolge Einwendungen oder aus andern zwingenden Gründen nach Ablauf d.r gesetzlichen dreijährigen Wahlzeit noch nicht vollzogen sind, sowie für Fälle, in denen aus ähn Itchen Gründer schon bei den ersten Wahlen ein späterer Antritt des Mandats stattfand.
Die dem neuen Wahlgesetz beigegebene Ausführungs anweisung des Minist riums des Innern enthält neue Bestimmungen erläuternder Art und weist auf den Zu sammenhang der einzelnen Vorschriften untereinander hin. Dabei mußte die Wahlanleitung vom 2. Mai 1919, 000000000
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werden können.
Lokales.
** Gießen Am Donnerstag, den 7. September 1922, nachmittags 4 Uhr fand im Rathaus zu Marburg die ordentliche Hauptversammlung statt, zu welcher nicht allein die Mitglieder, sondern auch alle Intercssenten eingeladen waren. Auf der Tagesordnung stand neben den geschäftlichen Punkten der Vortrag des Direktor Banja Limburg über: Die Kanalver. bindung Frankfurt- Kaffel- Bremen" Anregungen
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und Anfragen auch von Interessenten wurden nach
dem Vortrag vorgebracht.
** Wichtig für Vertriebene aus Posen, OberSchlesien, Ost- und Westpreußen Die Frist zur Anmeldung von Verdrängungsschäden ist bis zu 31. Dezem-ber 1922 verlängert. Um sachgemäße Beratung der Vertriebenen zu bewerkstelligen, ist es geboten, nicht erst bis zum Fristablauf mit der Einreichung des Schadenantrages zu watzen. Es wird seitens der Flüchtlinge @QQQQQQQaaaaaa irrtümlich angenommen, daß nach Einreichung des Scha
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Telephon Nr. 162.
35. Jahrg.
densfalles Vorschüsse oder Darlehen usw. gezahlt werden fönnen. Zur Aufklärung sei dagegen befanntgegeben, daß nach Einlauf des Schadensantrages bet de: Vor. prüfungsstelle erst geprüft werden muß, ob die im Antrag gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen bezw. richtig sind. Es müssen Beweiserhebungen, Vernehmung von Zeugen in manchen Fällen, vorgenommen werden usw. Erst dann fann ein Urteil abgegeben werden, ob ein Verdrängungsschaden vorliegt und fann Antragsteller evtl. ein Darlehen auf seinen angemeldeten Schaden haben. Da alle die angeführten Dinge Zeit in Anspruch nehmen und die Schadensanträge nach der Reihenfolge des Eingangs behandelt werden, ist es, wie gesagt, er. forderlich, nicht erst den Ablauf der Meldefrist abzuwarten, sondern schon beizeiten sich bei der zuständigen Stelle beraten zu lassen. Die Vorprüfungsstelle für die eingangs erwähnten abgetretenen Gebiete befindet sich in Darmstadt, Alexanderstraße 22( ehemalige Ernst Ludwig Ka serne) Zimmer 8/9( Fernruf 2485). Verkehrszeit für das Publikum ist werktäglich von 9-1 Uhr.
** Energische helische Staatsmaßnahmen ge. gen den Ausverkauf. Das hissische Ministerium des Innern hat an die Kreisämter und staatlichen Polizeiämter folgende Verfügung erlassen: Das Auffaufen von Waren, darunter zum Teil von solchen des dcingenden Lebensbedarfs für die einheimische Bevölkerung durch Ausländer nimmt infolge der herrschenden Geldentwer tung in legter Zeit in bed ohlicher Form überhand. Wir empfehlen Ihnen, diesen Auswüchsen durch strengste Handhabung der für die Ausländer gültigen Paß- und Meldebestimmungen nach Möglichkeit entgegenzutreten. An den Bahnhöfen größerer Städte wird eine fortlau. fende Kontrolle des reisenden Publikums stattzufinden haben und Ausländer, die sich nicht im Besiz eines gül tigen Passes befinden, anzuhalten sein. Bezüglich solcher Ausländer ermächtigen wir die Kreisämter, in unserem Namen die Landesverweisung auszusprechen und durchzuführen. Wir empfehlen ferner eine geeignete Ueberwachung des Automobilberfchis( ausländische Kennzei chen und Nummern!). Die Kontrolle wird namentlich an der Grenze des besetzten und unbesezten Gebtetes wirksam sein. Falls eine leberwachung der Züge für notwendig und zweckmäßig gehalten wird, find Anträge wegen Gewährung von Fahrkarten für das überwachende Polizeipersonal alsbald an uns zu stellen. Unterstellte Ortspolizeibehörden und Gendarmerie Stationen find entsprechend zu bedeuten. Wir empfehlen ferner, auf diese Anordnungen in den Stretsblättern in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Es wird nicht ausbleiben, daß bet Ausübung der Kontrolle gelegentlich auch einmal Inländer oder im Befize gehöriger Pässe befind liche Ausländer durch die Polizei angehalten werden. Es darf aber angenommen werden, daß das Publikum im allgemeinen die Notwendigkeit der Kontrolle anerfennen und im Interesse der Sache unvermeidliche Unbequemlichkeiten in Rauf nehmen wird.
Berantwortlich: Albin Alein, Gießen.
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