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VIII. Gaft- und Handelsstallungen. Die Händlerstallungen sind nach den Bestimmungen der§§ 54 bis 56 der Bundesratsausführungsbestim mungen zum Reichsviehseuchengesetz herzurichten. Auf begründeten Antrag kann für die Herrichtung Frist ge wahrt werden.

Händlerställe, in denen Schweine untergebracht wer­den, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und nach Angabe des beamteten Tierarztes vesinfiziert werden. (§ 56 BA. zum RVG.) Die übrigen Gaft und Han­delsstall ngen find stets rein zu halten und mindestens in den ersten 10 Tagen jeden Vierteljahres zu reinigen und zu desinfizteren. Der beamtete Tierarzt tann ge­gebenenfalls auch eine häufigere Desinfektion anordnen.

Gast und Handelsstallungen unterliegen der flän digen Kontrolle durch die beamteten Veterinärärzte und iie Polizeiorgane; fie sind zu diesem Zweck der Orts: polizeibeb de anzumelden, welche dem beamteten Tter­arzt mitteilt, welche Stallungen angemeldet sind.

IX. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den§§ 74 ff. des Netchsvichseuchengesetzes bestraft. Gießen, den 21. April 1922.

Kreisamt Gießen. J. V.: Welder.

Erböbung einzelner

Verbrauchssteuern.

tannt ist, die Art der Lampe( Kohlenfaden, Metall. faderlampe, Nernstbrenner usw.) und die Kerzenstäcke anzugeben. Leuchtmittel, die sich am 1. Mai 1922 unter wegs befinden, sind vom Empfänger anzumelden, sobald sie in seinen Befit gelangt sind. Von der Nachstener be freit und nicht anmeldepflichtig sind Lenchtmittel, die vor dem 1. Mai 1922 bereits in regelmäßige Benut ung genommen oder aber für den eigenen Haushalt des Besitzers bestimmt sind. Als Haushalt ist nur ein Privathaushalt natürlicher Personen anzusehen. Hinter­ziehungen der Nachsteuer oder sonstige Verlegungen der wegen theer Erhebung gegebenen Vorschriften werden mich Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung de Lencht nattel geltenden Strafvorschriften geahndet.

Abänderung des Zuckersteuergesekes.

| Landes. Arbeits- und Wirtschaftsministeriums auf den Antrag betr. Erhöhung der Lehrzeit und ersucht die Handwerkskammer, erneut Verhandlungen mit den Mi. nisterium unter Zuziehung der Vorstäude der Landes­berbäude derjenigen Gewerbe, die der fortschreitenden technischen Entwicklung Rechnung tragen müssen, sowie der Gesellenschaft baldmöglichst einzuleiten.

Lokales.

** Amtstage des Kreisamts. Mit Rücksicht auf die großen Kosten, welche der Bevölkerung bei Reisen nach Gießen eststehen, wird das Kretsamt am 12. Mai 1922, bormittags 9 Uhr beginnend, auf dem Rathaus zu Grünberg und am 19. Mai, vormittags 9, Uhr halten. Die Einwohner derjenigen Gemeinden des Ncet­beginnend, auf dem Rathaus zu Hungen Amtstage ab. ses, welche zu den Amtsgerichtsbezirken Grünberg, Hom. berg und Laubach gehören, können auf dem Amtstage welche zu den Amtsgerichtsbezirken Hungen, Lich und in Grünberg borsprechen, diejenigen aus Gemeinden, Nidda gehören, auf dein Amtstage in Hungen.

Nach der Verordnung über die Erhebung einer Zut fernachsteuer vom 8. April 1922( Reichs- Ges. Blatt Seite 451) wird folgendes bestimmt: Wer am 1. Mat 1922 im freien Verkehr befindlichen Buder im Besige sder Gewahrsam hat( außerhalb eines Herstellungsbe Mat dem Zollamt seines Bezirks schriftlich oder zu Proto triebs oder einer Zolniederlage), muß ihn bis zum 5. foll unter Angabe dec Battung, Menge und des Auf­bewahrungsraums zur Nachversteuerung anmelden. Zut­er, der sich am 1. Mat unterwegs befindet, tft bom Empfänger anzumelden, sobald er in dessen Besitz ge langt ist. In der schriftlichen oder verhandlungsmäßig aufgenommenen Anmeldung ist die Versicherung abzu. geben, daß sich weiterer nachsteuerpflichtiger Zucker nicht im Besize des Anmelders befunden hat. Mengen bis zu 100 tg. Reingewicht bleiben von der Nachsteuer fret und bedürfen der Anmeldung nicht. Mehrere Personen, die Bader gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam aufbewahrten Zucker als eine Person ange sehen. Hinterziehung der Nachsteuer und sonstige Vec legungen der wegen ihrer Echebung gegebenen Vorschrif ten werden nach Maßgabe der Strafbestimmungen des Zuckersteuergesetzes(§§ 43 ff.) geahndet.

Die nachbezeichneten Getränkesteuern sind vom 1. Mat 1922 wie folgt geändert: Neben Wein, Trauben most, weinähnlichen( das sind Obst- und Beerenwein) und weinhaltigen Getränken( Heilmittel pp) unterliegt auch Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein einer inländischen Verbrauchsabgabe ( Weinsteuer) von 20% des Steuerwerts. Für an dere Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke beträgt die Steuer 30%. Hersteller von Schaumweinen und schaumweinähnlichen Getränken und Händler mit diesen Getränken haben ihren Betrieb bei dem zustän digen Zollamt als Weinbetrieb neu anzumelden und zwar bis zum 6. Mai 1922. Die Anschreibung der Schaumwetnbestände hat am 30. April 1922 abends im Weinsteuerbuch zu erfolgen. Bet Schaumweinen und schaumweinähnlichen Getränken, deren Behältnisse be reits mit Schaumweinsteuerzeichen versehen sind, kann die Schaumwetnsteuer bet der fünftigen Entrichtung der Abgabe als Weinsteuer angerechnet werden, wenn die Anrechnung acht Tage nach der Anschreibung im Wein steuerbuch oder Vorbuch( also bis zum 8. Mat 1922) bet dem Zollamt schriftlich beantragt wird.

Bier in einer Menge von über 2 hl, das sich am 1. Mat 1922 außerhalb der Erzeugungsstätte im Befize von Bierhändlern oder Wirten befindet, unterliegt der Nachsteuer. Als Bterhändler gelten auch die Brauereten hinsichtlich ihrer außerhalb der anmeldepflichtigen Brau. ereträume befindlichen Biervorräte; als Wirte gelten auch die Brauereien hinsichtlich ihrer eigenen Ausschant stellen, ferner Stonsumbereine, Stantinen, Kasinos, Logen, und dergl. auch wenn sie nur an ihre Mitglieder oder in ihren eigenen Räumen abgeben. Solches Bter, das sich am 1. Mai unterwegs befindet, ist alsbald nach seinem Eintreffen( bis zum 5. Mat 1922) dem zuständigen Zollamt nach Zahl, Raumgehalt der Gesäße und Bter­gattung anzumelden und zwar nach:

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Postgebührenerhöhung ohne Erhöhung der Gegenleistungen?

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* Land- und fortwirtschaftliche Berufsgenos­senschaft für Hessen. In dec Retchsunfallversicherung sind die Rentenzulagen durch Gesetz vom 28. Dezember 1921 neu geregelt worden. Die Zulage wird zu einer Verlegtenrente gewährt, wenn die Rente 50 oder mehr vom Hundert der Bollzente beträgt. Sie wird in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem all. gemein auf 8100 M. festgesezten Jahresarbeitsverdienst je nach dem Grad der voritegenden Erwerbseinbuße und zwar ohne Unterschied für männliche oder weibliche Personen gewährt. Die Vollcente beträgt 662% dte­ser Summe oder 5400 m. jährlich. Diese Zulage er­halten alle Rentenempfänger, wenn sie 50 oder mehr vom Hundert erwerbsunfähig find, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, wann der Unfall sich ereignet hat. Das Gesetz hat den Vorständen die Befugnis eingeräumt, die Zulage ganz oder teilweise zu bersagen, wenn die Renten an Unternehmer oder deren Ehefrauen gewährt werden, und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen das die Zulage nicht oder ganz benötigt wird. Der Vor­stand der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen­schaft für Hessen hat indessen von dem Recht der Nach­prüfung der Zulagenberechtigung feinen Gebrauch ge macht und wird trotz der damit verbundenen höheren Belastung die Zulagen ohne Unterschied gewähren. Die Nachzahlung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1922 ab. Die Rentenbescheide gehen den Berechtigungen in aller Kürze zu.

Der Hansabund schreibt uns: Abermals sollen auf die Schultern der Gewerbetreibenden erheblich erhöhte Postgebühren gelegt werden. Bedauerlicherweise aber enthält die neue Vorlage des Postministeriums nichts darüber, daß auch die Leistungen dec Poft für die α- gemeinheit der Geldentwertung ebenso angepakt werden wie die Gebühren, die sie für ihre Leistungen verlangt. Die Poftverwaltung hat auf Eingaben aus gewerblichen Kreisen 3. B. die Meistbetcäge füt Nachnahmesendungen nicht in dem Maße erhöht, wie die Gebühren, die seit der Vorkriegszeit auf etwa das 35fache gesteigert wur den gegen eine nur etwa 6fache Echöhung der Meist beträge für Nachnahmesendungen. Mithin wäre der Meistbetrag für Nachnahmesendungen auf Mt. 25 000 festzusetzen. Das Gleiche gilt für den Schadenersak, den die Poft für verloren gegangene Einschreibbriefe und Pa fete übernimmt. Die Paketportosäße sind auf das 20fache erhöht, der Schadenersatz jedoch nur von Mt. 6 auf Mr. 20, etwa das 3 fache. Man kann nicht gerade sagen, daß gegen früher die Verlustziffer bei Paketen asw. abgenommen hat. Gegenüber der Gebührenerhöh ung müßte der Schadenersak mindestens Mr. 120 pro Kilo betragen. Alle Stellen, die die neue Gebührenvor lage des Postministeriums zu beraten haben, find drin gend gebeten, dafür zu sorgen, daß nun endlich auch die Gegenleistungen der Post der Gebührenerhöhung ent­sprechend aufgebessert werden.

Einfachbter( Stammwürzegehalt bis 5,5 b. 5.) Schankbier( von 8-9 v. H.) Vollbter 9-13) und Starkbier( bon mehr als 13 v. H.) Mineralwässer, Limonaden und andere tünstliche berettete Getränke in Vorräten über 300 Liter, tonzentrierte Kunstlimonaden in Borräten von über 30 Liter, sowie Grundstoffe zur Herstellung von fonzentr. Kunstlimonaden über 2 Str., die sich am 1. Mat 1922 außerhalb eines Herstel lungsbetriebes befinden, unterliegen einer Nachsteuer von 5 Pfg. für 1 Str. Mineralwasser, 10 Pfg. für Limonaden pp. 1 M. für fonz. Kunstlimonade und 20 M. für Grund. poffe. Händler, Wute, Konsumbereine, Kantinen, Logen u. d. m. haben die genannten Vocrate bis zum 5. Mat 1922 bet ihcem zuständigen Zollamt unter Angabe von Gattung, Raum nenge und Aufbewahrungsort anzumel­den, unterwegs befindliche Erzeugnisse sind alsbald nach Eingang anzumelden. Zuwiderhandlungen werden zur Strafe herangezogen.

Leuchtmittel- Wachsteuerordnung.

Das Lehrlingsverhältnis im Handwerk.

** Die ehem. Garde- Fukartillerie plant die Errichtung eines Denkmals zu Ehren ihrer im Welt­kriege gefallenen Kameraden. Alle, die dem ehem. Garde­Fußartillerte Regiment oder einer der aus diesem her. vorgegangenen Kriegsformationen angehört haben, wer­den gebeten, Spenden mit der Bezeichnung, Denkmals. fonds" auf das Poftschedkonto Berlin Nr. 10756 Fried­rich Spanuth, Charlottenburg 4 einzuzahlen. Die Ein­weihung des Denkmals, berbunden mit einer- Regiments, erinnerungsfeier in Spandau, ist für Mat 1923 in Aus­sicht genommen. Auskunft erteilt Bankcat M. Walter, Charlottenburg, Fritscheftr. 38.

* Kölu. Am Mittwoch, den 3. Mat, fand die erste feierliche Immatrikulation an der Universität Köln für das Sommerhalbjahr 1922 statt. Der Rektor der Universität Professor Dr. juc. Heinrich Lehmann begrüßte die zahlreich erschienenen Studierenden. Schwere Zetten seien es, worin sie sich zur Aufnahme oder Wetter­

Die Hessische Handwerkskammer hielt am 21. April 1922 eine Besprechung mit Vertretern der Landes, verbände hessischer Innungen über Lehrlingsverhält nisse im Handwerk ab. Nach eingehenden Darleg. ungen über die Art der Regelung der Bergütungsfäße für Lehrlinge in den einzelnen Gewerben sprach sich die Versammlung dahin aus, daß mit Rücksicht auf die be stehenden Vorschriften der Reichsgewerbeord. ung, alle Versuche, das Lehrlingswesen tartflich zu regeln, ab zulehnen sind. Die Versammlung fonnte fich hierbei tüßen auf die Ausführungen des Landes- Arbeits- und Wirtschaftsamtes in der Besprechung vom 3. März 1922, die ebenfalls die tarifliche Regelung von Lehrlingsver­gütungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als unstatthaft bezeichneten. In einer längeren Resolution, die mit entsprechendem Rundschreiben den Landesver­bänden nochmals durch die Handwerkskammer zugehen wird, verpflichteten sich die anwesenden Vertreter, ihre Unterorganisationen zur sofortigen Regelung von Lehr lingsvergütungen, wo diese noch nicht gesch hen, arzu halten. Hierbei wurde einstimmig die richtige Auffaf sung vertreten, daß eine schematische Festlegung von Vergütungssätzen durch die Handweife fammer nicht mög­lich set, dies vielmehr unter Berücksichtigung der Verhält­nisse in den verschiedenen Gewerben und Gebietsteilen sowie der Befähigung des Lehrlings auf Grund von Verhandlungen mit der gesetzlichen Gesellen vertretung dauern Kenntnis von dem ablehnenden Bescheid des e.folgen müsse. Weitec nahm die Versammlung mit Be:

Nach der Verordnung über die Echebung einer Leucht mittel: Nachsteuer vom 8. April 1922( Seite 443 Reichs gefegblatt) wird folgendes bestimmt: Wer am 1. Mai 1922 Vorräte, bor nachsteuerpflichtigen Leuchtmitteln außerhalb der Räume eines angemeldeten Herstellungs. triebs oder außerhalb der Zoll oder Steuerüberwach ung im Besitz oder Gewahrsam hat, muß ste spätesteus am 5. Mat 1922 bei dem Zollamt seines Bezirkes, falls cin solches nicht in Frage kommt, bet dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich oder zu Protokoll unter Angabe des Aufbewahrungsraumes, der Art( Kohlenfaden, Me­tallfadenglühlampen, Nernstbrenner, Brennstifte aus Reinfohte oder aus Kohle mit Leuchtzusäßen usw., Glüh strümpfe, Quecksilberdampfbrenner) und der Stückzahl, bet Brennpusten für elektrische Bogenlampen des Gewich tes, anmelden. Für elektrische Glühlamper, Quecksilber dampf und ähnliche elektrische Lampen einschließlich der Brenner für solche ist feiner die Wattzahl, die der Gebrauchsspannung entspricht, oder, wenn diese nicht be­

FLATAX- PRALINEN

regeln den STUHLGANG

On Apotheken und Drogerien

Schutz gegen Asthma!

wird ein Arzt den Asthma- Leidenden in Gießen beweisen.

Itesbildung einen fich auch nicht i innere Befriedig höchften und ebe nmit B.rständnis meistigen Genü Das Universitäts tbetrieben weide, after und Ber und Frauen erzie Densauffoffung u

Beif fich zum Ge kennen würden. Der zur wahren fich fiets der Cha Biffen.

** Die Kast Boblis, fiftete und zwar 100 5600 Mark und 1 S Beder Sportfreun beteiligen. Bedin

Ich wünsche, daß alle Asthmatiker in Deutschland einen Versuch mit meiner Behandlung machen und zwar ganz auf meine Kosten", erklärt Dr. Schiffmann den an Asthma Leidenden. Ec fügt hinzu: Es tommt nicht auf die Heftigkeit der Kcists, noch auf die Hartnäckig. keit der Fälle an. Asthmador" bewirkt regelmäßig ſo­fortige Binderung, vielfach schon im Zeitraum von 10-15 Minuten." Er weiß, wie sehr sein Mittel Tau­senden von Asthmatikern schon genügt hat, er wendet sich an alle diejenigen, welche noch feine Gelegenheit hatten, das Mittel zu versuchen und sich von diffen Vorzüglichkeit zu überzeugen, und bittet diese Zeitung, anzuzeigen, daß er an jedermann, der binnen 4 Tagen seinen Namen und die leserliche Adresse( nichts anderes) einsendet, ein Muster seines Asthmator" böllig unent­geltlich senden wird. Ec nimmt an, daß eine positive Probe, die er anbietet, das überzeugendste, wirklich ein­atge Mittel ist, die Zweifel von Tausenden von Asthma­tifern zu widerlegen. Obwohl" Asthmator" in zahl­reichen Apotheken zu finden ist, befürchtet Dr. Schiff hörten. Um diese zu erreichen, macht er das vorliegende mann, daß viele Leidende noch niemals davon sprechen Angebot. Wer einen Versuch mit diesem Arznei­mittel machen will, schreibe daher umgehend, da nur innerhalb der nächsten vier Tage unentgeltliche Proben bersendet werden fönnen. Bestandteile: 34,90 Prozent Kaliumnitrat, 51,10 Prozent Fol. Datura Arborea, 14 Prozent Symplocarpus Foetidus. Man schie be nur den Namen und die Wohnung auf eine Postfaite, w.iter nichts an Dr. R. Schiffmann's Vertrieb, Postfach S., Berlin SW 48.

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