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Mainz.
Gießener Zeitung
( Neueste Nachrichten)
Bezugspreis 4.- mk. monatlich vierteljährlich 12,- Mt., vorauszahlbar, fret ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweig. ausgabestellen vierteljährlich 9,- Mr. Erscheint Dienstag, Donnerstag u. Samstag. Redaktionsschluß früh 8 Uhr. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Druck ber Gießener Verlagsdruckerei, Albin Klein.
Nr. 18.
Telephon Nr. 1362.
Das neue Schulgesetz und die fachlichen Fortbildungsschulen. Zur Regelung des gewerblichen Fortbildungsschul. wesens find neuerdings zwischen Vertretern der gewerb lichen Berufsstände, der Zentralstelle für die Gewerbe und den zuständigen Ministerten Vereinbarungen getrof fen worden, wonach die Handwerkerzeichenschulen und gewerblichen Fortbildungsschulen ebenso wie die fauf: männischen Fortbildungsschulen in den Rahmen der beruflich gegliederten Fortbildungsschulen einzu beziehen find. In Städten, wo diese Handwerkerschulen mit größeren gewerblichen Vollanstalten( Kunstgewerbe, Baugewerk und Gewerbeschulen) verbunden sind, können sie in diesem Verbande verbleiben, unter Leitung der Vorsteher der gewerblichen Vollschulen. Sie bilden dann eine berufliche Abteilung des gesamten Fortbil. dungsschulwesens der Gemeinde und umfassen dort alle Fortbildungsschulpflichtigen, die technisches und fonftruftives Zeichnen für thre berufliche Ausbildung bedürfen. Die in nächster Nähe der vorgenannten Bolschulen be. findlichen Handwerferfortbildungsschulen, an denen Ges werbelehrer der Vollschule Unterricht erteilen, sollen möglichst mit legteren in Verbindung bleiben. Dabei wird der größte Ort oder derjenige mit eigenem Handwerker Schulhaus den Mittelpunkt und etwa auch den Wohnort der Gewerbelehrer( Wanderlehrer) bilden. Kleinere Orte fönnen, um Fachabteilungen zu bilden, zu Bezirken bereinigt werden.
Expedition: Gießen, Südanlage 21.
Samstag, den 6. Mai 1922,
( Gickener Tageblatt)
Anzeigenpreis 120 Pfg.
die 44 mm breite Petitzeile, für Auswärts 1,50 Mr. Die 90 mm breite Reklame 8eile 4,50 Mark. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Nabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs. zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Seonkurs in Wegfall. Plazvorschriften ohne Verbindlichkeit. Verlag der ,, Gickener Seitnng" in Gießen.
Telephon Nr. 1362.
35. Jahrg.
Ablauf der Quarantäne weiteres quarantänepflichtiges Bich eingestellt, so läuft auch für das zuerst eingestellte Bich die Quarantäne erft ab, wenn die zulegt einge.
2. Das Einladen und Ilmladen von Klauenvieh transporten, die aus nicht hessischen Gebieten eingeführt werden, ist auf den Eisenbahnstationen des Streises nur nach borgängiger Untersuchung der Tiere durch den bestellten Tiere fret werden. amteten Tierarzt oder einen besonders ermächtigten Tier. arzt gestattet.
sowie des Umladens und des Einladens von Klauen 3. Die Anzeige von dem Zeitpunkt des Eintreffens, biehtransporten der unter 1 und 3 bezeichneten Art ist
dem beamteten besonders ermächtigten Tierarzt tunlichst 24 Stunden vorher anzuzeigen. Zur Anzeige beipflichtet find sowohl die Besitzer, Einführer oder Begleiter als auch die Bahnhofsvorstände.(§ 17 RVG. und§§8-10 der BA.RVG.)
II. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse.
Für alle, im Besitz von Händlern befindlichen Tiere ( lauenvieh) müssen Ursprungszeugniffe, für die aus nicht h.ssischen Gebieten eingeführten Tiere auch Gesund heitszeugnisse vorliegen, die den Anforderungen der§§ 16-19 der Bundesratsausführungsbestimmungen zum Reichsviehseuchengesetz entsprechen müssen. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über Tierart, Geschlecht Farbe, Alter, Abzeichen, U.spcungsort und Name desjenigen, aus dessen Bestand das Tter stammt und Tag der Entfernung der Tiere aus dem Ursprungsort sowie die Angabe, daß der Ucspenngsort nicht in einem Specc. oder Beobachtungsgebiet liegt. Falls die Tiere von Märkten stammen, ist dies auf den Zeugniffen zu bermerken. Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse 30 Tage, der Gesundheitszeugnisse 5 Tage.(§ 17 RVG. und§§ 16-19 BA. z. NVG.)
Ursprungszeugnisse dürfen nur für Tiere ausgestellt werden, welche in der Gemeinde gezüchtet oder seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde gehalten worden sind.
III. Kontrollbücher.
Dort, wo seither die Gewerbevereine die Träger von Handwerkerschulen waren und noch sind, werden in den zukünftigen Schulvorständen der Fortbildungsschulen Bertreter dieser Vereine zu entsenden sein. Die Aufsicht über den Fachunterricht steht der Zentralstelle für die Gewerbe und ihren Organen zu. Die Lehrpläne für die einzelnen Schulgruppen( gewerbliche, faufmännische usw.) find von dem betreffenden Schulvorsteher und den Lehrern dieser Gruppen zu entwerfen, dem Gesamtschulvorstand zur Begutachtung und alsdann der be. treffenden vorgefeßten Behörde zur Genehmigung vorzu legen. Vor Anstellung der hauptamtlichen Fachlehrer find ebenfalls die Schulvorstände anzuhören. Bet grönen in die Kontrollbücher eingetragen sein. ßeren Schulen wird deren Beitung für die Gewinnung geeigneter Lehrkräfte in erster Linie bedacht sein. Diese feste Anft. Aung der Hauptamtlichen technischen Fachlehrer für das gewerbliche Fortbildungsschulwesen erfolgt zwar durch das Landesamt für das Bildungswesen aber nur nach Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
Jeder Viehhändler hat ein Kontrollbuch gemäß§§ 20-24 der Bundesratsausführungsbestimmungen zum RVG. zu führen. Beim Transport von Tieren sind stets Kontroübücher, Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse mitzuführen. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse fön
Hiernach werden sich die Vorstände der gewerblichen Unterrichtsanstalten und insbesondere der Handwerker schulen auf dem Bande mit den betreffenden Gemeindeschulvorständen in Benehmen zu sehen haben, um die bisher so segensreich bestehenden Einrichtungen für unsere jungen Handwerker und Gewerbetreibenden zu er halten und sie zweckmäßig in die Neuorganisation ein zugliedern. Geschicht dies, so darf wohl bei Wahrung der Interessen von Handel, G.werbe und Handwerk mit einer Verbesserung der bisherigen gewerblichen Berufsausbildung gerechnet werden, womit der Zweck der ganzen Umgestaltung erreicht wäre.
Ueberwachung des Viebbandels
und Viebverkebrs.
Auf Grund des Reichsviehseucheng sehes vom 26. 6. 09, der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats hierzu vom 7. 12. 11, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Reichsbtehseuchengesetz vom 29. 4. 12 wird hiermit folgendes bestimmt:
Die Kontrollbücher find ein Jahr aufzubewahren und müssen auf Verlangen den beamteten Tierärzten und den Polizeiorganen vorgelegt werden. Sie sind so zu führen, daß sie stets auf dem Laufenden find(§ 17 RVG und§§ 20-24 BA 3. RVG.)
IV. Quarantänemaßnahmen.
1. Alle aus verseuchten hessischen Kreisen oder aus nicht hessischen Gebieten eingeführten Klauentiere sowie die Wiederkäuer, die von Märkten auch den hessischen!- fommen, anterliegen am Orte ihrer erften Ginstallung einer Quarantäne von 5 Tagen. Tiere aus Beobachtungsgebieten unterliegen einer verschärften Qua rantäne von mindestens 7 Tagen(§ 166 der BA. z. R VG.). Die Quarantäne beginnt mit Tag und Stunde der Einstallung der Tiere und läuft nach 5- bzw. 7 mal 24 Stunden ab. Die Trausporte sind geschlossen in Quarantäne zu stellen und müssen während der Dauer der Quarantäne beisammen bleiben. Es ist auch nicht zulässig, Tiere während der Dauer der Quarantäne aus Hessen wieder auszuführen. Auch dürfen die Trans: porte vor der Quarantäne feinesfalls auf verschiedene Gehöfte verteilt werden. Schlachtvieh fann vor Ablauf der Quarantäne aus dem Gehöfte in ein Schlachthaus zum Zwecke sofortiger Abschlachtung unmittelbar über. führt werden. Die Überführung kann nur durch polizeilicher Genehmigung und unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
Die Tiere sind unmittelbar nach dem Eintreffen an dem Orte, an dem sie quarantänteren sollen, der 1. Heberwachung des Bahnverkehrs. 1. Alle mit der Bahn aus nicht hessischen Gebieten Ortspolizeibehörde als quarantäncpflichtig anzumelden, welche die Anmeldung sobort an den zuständigen beamsowie aus mit Maul und Klauenseuche verseuchten hesteten Tierarzt weiterzugeben hat. Derselbe ist berechtigt, fischen Kreisen eintreffenden Klauenbiehtransporte dürfen nicht eher ausgeladen werden, bis sie durch den beam- die Tiere in der Quarantänezeit jederzeit zu untersuchen. teten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt auf ihre Seuchenfreiheit untersucht worden sind.
In Ausnahmefällen kann das Ausladen der Tire und ihre Einstellnug vor der Untersuchung durch den beamteten Tierarzt gestattet werden. Die Tiere sind alsdann auf fürzestem Wege in geschlossenem Transport in thre Stallungen zu verbringen und dort baldmög lichst durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen. Ihr Verbringen in andere Gehöfte, als in das des Einführenden, namentlich die Verteilnng in verschiedene Behöfte ist unter allen Umständen verboten.
Für die Dauer der Quarantäne unterliegen die Tiere der Stallsperre. Auch ist das Betreten der Quarantänestallungen durch andere Personen als diejenigen, welche zur Wartung und Pflege der Tiere bestimmt sind, verboten.
2. Quarantänepflichtiges Vich soll in der Regel nicht in Gehöste eingestallt werden, in denen anderes Klauenvieh vorhanden ist. Muß dies doch geschehen, so unterliegt alles in dem Gehöfte vorhandene Klauenvieh ebenfalls der Quarantäne. Wird in ein Gehöst, in welches Klauenvieh zur Quarantäne eingestellt ist, vor
3. Untersuchung des Quarantänebiehs. Quarantänepflichtige Tiere sind in der Regel nach Ablauf der Qua. suchung muß vorgenommen werden, wenn die Tiere aus rantäne amtetierärztlich zu untersuchen. Diese Unter dem Behöfte ausgeführt werden sollen.
Wird zur Ausführung eines der Quarantäne unterwor fenen Tteres eine amtetterärztliche Untersuchung berlangt, so hat die Requisition des beamteten Tierarztes durch die Ortspolizeibehörde, welche zu prüfen hat, ob die Quarantäne abgelaufen ist( f. Biff. V., 3iffer 1) zu erfolgen.
4. Die Bestimmungen über die Durchführung der Quarantäne gelten nicht nur für das, im Besiz von Händlern befindliche Vieh, sondern jauch für die, von Privaten eingestellten Klauenttere, welche von Märkten
außer Schweinemäckten-, aus becseuchten hessischen Kreisen oder aus nicht beffischen Gebietsteilen stammen.
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Sämtliches Klauenbieh eines Gehöftes nicht nuc Stalles!- in welches der Quarantäne unterworfenes Bieb eingestellt wird, unterliegt den gleichen Verkehrsbeschränkungen, wie jenes.
V. Wandernde Schafherden.
1. Definition: Als wandernde Schafherde gilt jede Herde von mehr als 16 Stück, welche auf dem Weg von einer Gemarkung zu einer andern das Gebiet einer dritten Gemarkung berührt.
2. Beginnt eine wandernde Schafherde ihren Weg im Kreise, so muß der Schäfer vor Beginn des Abtret bens eine freisamtliche Genehmigung einholen, auf wel. cher der Weg, den die Herde zu nehmen hat, sowie das Endziel der Reise genau anzugeben ist.
Die Tiere müssen vor dem Abtricb amtstierärztlich untersucht werden. Der Reiseweg fann auch auf der amtstierärztlichen Bescheinigung angegeben sein. Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 3 Tagen, nach dieser Frist ist die Herde von Neuem zu un. tersuchen.
Die Wandererlaubnisscheine sowie die Gesundheits. scheine müssen genaue Angaben über Kopfzahl der Herde, Tierarzt und Farbe enthalten.
2. Betritt eine Wanderherde aus nicht hessischen Gebietsteilen- fommend Hessen, so ift fie quarantänepflichtig und muß in dem Gebiet derjenigen Gemeinde, in welcher sie das hessische Landesgebtet betritt, 5 Tage Quarantäne halten. Der Schäfer der Herde muß sich umgehend bei der Ortspolizeibehörde melden. Die Orts. polizeibehörde hat den beamteten Tierarzt von dem Eintreffen der Herde zu benachrichtigen. Die Herde ist un. mittelbar nach dem Eintreffen und nach Ablauf der Quarantäne amtstterärztlich zu untersuchen.
Der Schäfer der Herde hat die fretsamtliche Eclaub. nis zum Wettertreiben durch hessisches Staatsgebiet zu erwicken. Für die Ausstellung dieser Erlaubnis und das weitere Verhalten gelten die Bestimmungen sub. 1.
Für Wanderherden, deren Reiseziel innerhalb Hes. sens liegt, kann durch das Kreisamt oder das Kreisve terinäramt geftattet werden, daß sie die Quarantäne an dem Endziel ihrer Reise halten. Sie muß aber auch in diesem Falle sofort nach Ueberschreiten der Grenze amtstierärztlich untersucht und der Polizeibehörde der Gemeinde, innerhalb deren Gebiet die Grenze überschrit ten wurde, angemeldet werden. Auch ist die kreisamtliche Genehmigung zum Wettertretben einzuholen.
3. Soll eine wandernde Schafherde in dem Gebiet Schäfer dies der Ortspolizeibehörde der betr. Gemeinde unaufgefordert unter Vorlage seiner Papiere anzuzeigen. Etwaige Unstimmigkeiten hat die Octspolizeibehö.de so. fort dem beamteten Tierarzt zu melden.
einer Gemeinde mehr als einen Tag raften, so hat der
VI. Viehhandel im Umherziehen. Der Handel mit Vieh, der sohne vorgängige Bestel. lung außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Händlers stattfindet, ist bis auf weiteres verboten(§ 17 Biff. 6 der Bundesratsausführungsbestimmungen zum RBG)
VII. Märkte.
Die bisher getroffenen Bestimmungen über die Abhaltung von Märkten werden durch diese Verordnung nicht berührt.


