Einzelbild herunterladen

n

Vollei

3.

liche, für Kliniker)

udium. Verzeichnis

on Mk. 4.­

1.

Coblenz.

bile Verkaufen. rg).

terwaren. rte Herren rer Kunden stmöglichkeit

fahren, zum

n

C

ung!!!

überall

e Fäuler

eschäft, Billen, 1, Ziegeleien, und Landwirt terbreitung an v., Hannover.

.S.W.

start. Preis fragen im Ber Nr. 91823.

ch

انگلی

der

Mainz.

hr Kaffee

Zusatz von

Kallee Essen

abrik: & Comp hausen.

Gießener Zeitung

Bezugspreis 4. mk. monatlich

-

( Neueste Nachrichten)

vierteljährlich 12,- Mt., vorauszahlbar, frei ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweig. ausgabestellen vierteljährlich 9,- Mr. Erscheint Redaktionsschluß. Dienstag, Donnerstag u. Samstag. früh 8 Uhr. Für Aufbewahrung oder Rücksen­bung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Druck der Gießener Verlagsbruckerei, Albin Klein.

Nr. 9.

-

Telephon Nr. 1362.

Arbeitsgemeinschaft

der Bezirksverbände beffischer Ortsgewerbevereine. Am Sonntag, den 12. Februar 1922, traten die Vorsitzenden der Bezirksverbände Hessens zu einer Be ratung über wichtige Handwerkerfragen in Frankfurt/ M. zufammen. Nur einzelne Vertreter entfernt gelegener Bezirke waren am Erscheinen verhindert.

Expedition: Gießen, Südanlage 21.

Samstag, den 4. März 1922.

den meisten Buntesstaaten Deutschland die Lehrzeit in den meisten technisch entwickelten Handwertszweigen bereits seit Jahren erhöht ist und da einige weitere Fälle bekannt wurden in denen das Ministerium für das Handwerk grundsäglich wichtige Fragen eine ab weichende Haltung eingenommen hat. Auch in dieser Frage wurde es für zweckmäßig gehalten unverzüglich mit den Landtagsabgeordneten Fühlung zu nehmen. hierauf die anregend verlaufene Versammlung schließen. Der Vorsitzende Nohl Darmstadt fonnte

Versicherungspflicht der Stütze.

Eine für den ganzen Mittelstand wichtige Ent­scheidung hat hier als oberste Instanz die Beschlußkammer des Oberversicherungsamtes in Darmstadt gefällt. Es handelte sich um nachfolgenden Vorgang: Ein Mainzer Kaufmann nahm die Tochter eines Schneider meisters auf ein Jahr zur Erlernung des Haushaltes an. Gegenseitige Verpflichtung geldlicher Ait bestanden nicht. Das Mädchen erhielt freie Unterkunft und Ver­pflegung, und 40 Mt. Taschen bezw. Aufmunterungs­geld pro Monat, weil sie nicht besonders vermögend war. Der Arbeitgeber war der Auffassung, daß das Mädchen nicht versicherungspflichtig set und meldete ste auch demzufolge nicht zur Versicherung. Die Octs­cantenkaffe war der Ansicht, daß das Mädchen ver,

Im Vordergrund der Verhandlungen stand die Nengestaltung des gewerblichen Fortbildungs­schulwesens in Hessen. Die Bestrebungen das ge­werbliche Fortbildungsschulwesen, das seither in großem Umfang den Gewerbe und Handwerkerschulen ange gliedert war und unter Oberaufsicht der Zentralstelle für die Gewerbe und dem Landes- Arbeits- und Wirt: schaftsministerium stand, dem Landesbildungsamt zu unterstellen, löfte lebhaften Widerspruch innerhalb des Gewerbes aus. Die verschiedenen Vertreter, die den Gesamtwillen des hessischen Handwerks verförpern, wandten sich nach Entgegennahme eines eingehenden Referates über diese Frage mit aller Entschiedenheit gegen diese Absicht. Das Handwerk fordert, daß die Heranbildung der Handwerkerjugend, wie seither technisch vorgebildeten Personen überlassen bleibt, da nur so die Gewähr geboten ist, daß der Unterrichtsstoff individuell den Erforderniffen des einzelnen Berufes anpaßt, den Schülern an anschaulicher zweckentsprechender Weise werden kann. Insbesondere wird die Absicht scharfficherungspflichtig sei und zwar mit folgender Begründ­bekämpft den Unterricht durch eigens hierfür in Aus­bildungskursen vorgebildeten Volksschullehrern wahr nehmen zu lassen, wie auch die Aufsicht über das Fort bildungsschulwesen den Kceisschulfommissionen und dem Landes Bildungsamt zu übertragen. Das Handwerk ficht in dem gewerblichen Fortbildungsschulunterricht nicht nur eine Bildungs sondern auch eine wirtschaft. liche Frage von größter Bedeutung, die unter allen Umständen den in Hessen für das Gewerbeförderungs­wesen maßgebenden Stellen erhalten bleiben muß. Die hierüber bon sachverständiger Seite aufgestellten Grundsätze find bereits dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft vorgelegt und wird die Arbeitsgemeinschaft die nötigen Schritte ergreifen, um bet den Vertretern im Landtage die nötige Unterstützung zu finden.

Als weiterer wichtiger Punkt fand die Frage der Umgestaltung des hessischen Gewerbeblattes ein­gehende Behandlung.

Nach Darlegung über die bis jetzt geleisteten Vor­arbeiten, die insbesondere eine Schilderung der Ver hältnisse in den übrigen süddeutschen Bundesstaaten, sowie über die Aufbringung der Mittel für die Fin anzierung brachte, einigte man sich darüber, daß ein Anschluß an eine Nachbarzeitung untunlich erscheine und die Schaffung einer selbständigen Zeitung anzustreben set. Die schwierige Seite dieses Problems Itegt in der Geldfrage und soll in dieser Sache mit der Handwerkskammer verhandelt werden, um die ent stehenden Kosten durch das Umlageberfahren aufzubringen. Maßgebend ist hierbei der Gedanke, daß jeder einzelne Handwerker in den Lesiz des Gewerbeblattes fommt und hierdurch die ganzen Bestrebungen zur Förderung des Handwerks weiten Kreisen in ausführlicher Weise übermittelt werden. Den einzelnen Bezirksverbänden, sowie den hierfür in Frage fommenden Stellen geht ausführlicher Bericht über diese Sache zu.

Die übrigen Punkte der Tagesordnung, Ans­Bellung von Schülerarbeiten der Handwerker­schulen gelegentlich der B. zirkebe: bandsversammlungen, Anschluß des hessischen Gewerbes an die Krankenkasse für selbständige Handwerker, sowie innere Angelegen heiten der Arbeitsgemeinschaft sind ausführlich durch gesprochen word.n. Eine große Beunruhigung bemäch tigte sich der Versammlung, als der ablehnende Bescheid des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums auf den An­trag der Handwerkskammer betr. Erhöhung der Lehr­zeit bekannt gegeben wurde. Diese eigenartige Ent­scheidung, die ciner Mißachtung ciner Forderung des geschlossenen hessischen Handwerfe gleichfommt, löfte den allerschärfsten Wider p uch aus, umsomehr als in

ung, welche die Ortskrankenkasse bei dem Versicherungs. amt in Mainz borbrachte:

Das Mädchen befand sich in einer den Dienstboten übergeordneten Stellung und war unseres Erachtens als Angestellte gemäß§ 165 Abs. 1 R. V. O. bet unserer Kasse versicherungspflichtig.

In ciner neuen 2 Monate später eingereichten Be. gründung erklärte die Ortsfcanfenfaffe:

Das Mädchen wurde hauptsächlich zum Zwecke der Ausbildung in der Hauswirtschaft beschäftigt und ist u. E. als Lehrling anzusehen. Der Betrag von 40 Mt. gehört neben Kost und Wohnung zweifellos zum Entgelt im Sinne des§ 160 R. V. D. Das Versicherungsamt der Stadt Mainz hat hierauf entschieden:

Daß das Mädchen als Lehrling zur Krankenkasse bersicherungspflichtig sei.

In der Begründung führte das Versicherungsamt der Stadt Mainz aus:

Streit herrscht zwischen den Parteien darüber, ob das Vädchen als Lehrling im Sinne des§ 165 der Reichs. versicherungsordnung beschäftigt war. Der Beschluß­ausschuß hat auf Grund der nach folgenden Erwäg. ungen diese Frage bejaht.

Nach§ 165 der Reichsversicherungsordnung find nicht etwa nur die Lehrlinge im Gewerbe, sondern Lehrlinge aller Art gegen Krankheit versichert. Die Anleitung des Reichsversicherungsamts über den Kceis der nach der Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen, fieht in 3 ffer 39 als Lehrling im Sinne dieser Be­stimmung an, wer zum Zwecke seiner Fachausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis getreten ist. Das Reichsversicherungsamt läßt in einer Entscheidung vom 23. Februar 1918 abgedruckt in den Ent­scheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungs. amts" Band 9, Scite 39, 3 ffec 15- die Frage dahingestellt, ob diese Begriffe b.ftimmung nicht info fern zu weit gefaßt ist, als einzelne Personen und Prsonengruppen, auf die die Merkmale zutreffen, dennoch im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Stellung, die höh re geistige Art des Lehrgegenstandes, den Zw d d r Unterweisung und anderen Umständen aus der Berufsgruppe der Lehrlinge herausfallen. Nach der Auffassung des Reichsbersicherungsamts ist das Vorhandensein eines Lehrlingsverhältnisses dann

( Gießener Tageblatt)

Anzeigenpreis 120 Pfg.

die 44 mm breite Petitzeile, für Auswärts 1,50 Mk. Die 90 mm breite Reklame 3eile 4,50 Mark. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs. zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Bettreibung oder bei Konkurs in Wegfall. Plazvorschriften ohne Berbindlichkeit. Verlag der ,, Sickener Beitung" in Gießen.

"

Telephon Nr. 1362.

35. Jahrg.

Jm vorliegenden Fall hat der Beschlußausschuß angenommen, daß das Mädchen die Haushaltsführung und insbesondere die Kochkunft zum Zwecke ihrer Fachausbildung und zur erwerblichen Betätigung erlernt hat. Zwar hat das Mädchen angegeben, fie set vor dem September 1919 nicht beruflich tätig gewesen und sie beabsichtige auch nicht ihre erworbenen Fertigkeiten zu Erwerbszwecken auszuüben. Der Be schlußausschuß hat aber diesen Angaben keine aus. schlaggebende Bedeutung beigelegt.

Ec hält es, da das Mädchen, in nicht besonders günstigen Vermögensverhältnissen lebt, für wahrschein­licher, daß sie sich in dem von ihr erlernten Beruf et werblich betätigt oder betätigen wird.

Daß das Mädchen bei dem Lehrherr in einem Be­schäftigungsverhältnis gestanden hat, beweist deutlich die Tatsache, daß sie von vornherein monatlich 40 Mt. bekommen hat. Als geringfügiges Taschengeld fann ein derartigen Betrag im vorliegenden Fall nicht angesehen werden, sondern er war nach der Ansicht des Beschlußausschusses der Entgeld für dem Lehr­herrn geleistete Dienste. Auch der gewährte frete Unterhalt muß als Entgelt angesehen werden. Wenn das Mädchen sich in höherer gesellschaftlicher Stellung befunden und so zusagen nur ein Schülerverhältnis bestanden hätte es durchaus der Verkehrsauffaffung entsprochen, daß das Mädchen zum mindesten für den Unterhalt eine Entschädigung gezahlt hätte.

Bei dieser Sachlage war die Beschäftigung des Mädchens bei dem Antragsgegner als die eines Lehr­lings anzusehen.

Gegen dieses Urteil erhob der Lehchere Beschwerde an das Oberversicherungsamt in Darmstadt. Das Oberversicherungsamt hat das Urteil des Versicherungsamtes in Mainz aufgehoben und das Mädchen für nicht fcantenversicherungspflichtig erklärt.

In seiner Urteilsbegründung führte das Obe berficher­ungsamt aus:

Den Ausführungen des Versicherungsamtes in dessen angefochtener Entscheidung vermochte das Oberber­ficherungsamt nicht beizutreten. Das Mädchen ist, wie die angestellten Ecmittlungen ergeben haben, noch im Haushalt ihrer Eltern tätig. Daß sie das Kochen und die Führung eines Haushalts zum Zwecke ihrer Fachausbildung und zur erwerblichen Betätigung eilernt hat, wie das Versicherungsamt annahm, ist nicht nachgewiesen, im Gegenteil, es verdienen die Angaben des Mädchens Glaub.n, daß sie lediglich zur Führung des eignen Haushalts ausgebildet worden ist. Als Lehrling, im Sinne der Reichsber­ficherungsordnung, der während der Ausbildungszeit frantenversicherungspflichtig gewesen ist, kann hiernach das Mädchen nicht angeschen werden.

Aber auch ihre Tätigkeit an sich, wofür sie außer Kost und Wohnung monatlich vierzig Mark Taschen­geldbezog, unterlag nicht der Strankenversicherungs­pflicht. Denn ein Arbeitsverhältnis, wobei die Famille als Arbeitsgeber und das Mädchen als Arbeitnehmerin inbetracht zu kommen hatte, lag nicht vor. Die Ver­gütung von monatlich vierzig Mart, die bei der Geld­entwertung als geringfügig angesehen werden muß, wurde auch nur als Taschengeld und zwar freiwillig von der Familie gewährt.

Nach alledem konnte eine versicherungspflichtige Be­schäftigung nicht erblickt werden, zumal das Mädchen auch nicht bocher sonst wo in Stellung gewesen ist. Verantwortlich: bin lein, wiegen.

affee fo teuer, brauchst nicht zu klagen­

auszuschließen, wenn eines der beiden in der Begriffs fit Pfeiffer& Diller läßt fichs ertragen!

bestimmung angegebenen Merkmale, st es das stehen eines Beschäftigungsverhältnisses, sei es die Erlangung einer Fachausbildung als dissen Zwick, nicht gegeben ist.

Pfeiffer& Diller macht Bohnen- oder malz Kaffee außerordentlich roohlschneckend!

Alte Reserve

Winkelhausen

die deutsche Weinbrandmarke