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Mainz.
Gießener Zeitung
( Neueste Nachrichten)
Bezugspreis 4.- mk. monatlich vierteljährlich 12,- Mt., vorauszahlbar, frei ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweigausgabestellen vierteljährlich 9,- Mr. Erscheint Dienstag, Donnerstag u. Samstag. Redaktionsschluß früh 8 Uhr. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Druck der Gießener Verlagsbruckerei, Albin Klein.
Nr. 5.
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Telephon Nr. 1362.
Die Erbschaftssteuer
bet entfernteren Verwandtschaftsgraden.
3.
Vom Hansa Bund wird uns geschrieben: Bisher haben wir uns im wesentlichen nur mit dem Kinds und Gattenerbe befaßt. Noch weit fapitalbernichtender wirkt die Erbschaftssteuer bet den entfernteren Verwandschaftsgraden. So wird bereits das Erbteil des Enf.18 1½- ½ erheblich schärfer erfaßt, als das der Kinder. Wer also das Unglück gehabt hat, seine Eltern zeitig zu verlieren und von seinen Groß. eltern erzogen worden ist, wird, wenn er diese beerbt, fläcker herangezogen. Noch wesentlich höher wird die Steuer, wenn Geschwister voneinander erben; hier steigt fie in den höchsten Stufen bereits bis auf 90%, fofern der Erbe selbst bereits im Befiz von größerem Vermögen tft. Noch höhere Säge gelten für Geschwisterfinder, Schwieger und Stieffinder und angenommene Kinder.
Hier macht sie bei Erben, die über fein eigenes Bermögen verfügen, bereits bei einem Ebteil von 100 000 t. 17 600 mt, bei einem von 200 000 Mt. 40 100 Mt., bei einer Million 332 600 Mt., bet 2 Mia. 857 600 mt. aus. Und besißt der Erbe bereits eigenes Vermögen, so steigen diese Steuern auf 30 600 mf., bezw. 70 200 if, bezw. 615 200 und 1615 200 Wt.
Die kapitalvernichtende Wirkung der Steuer kommt hier noch rascher und stärker zum Ausdruck, und die Echaltung eines Unternehmens in einer Familie, damit aber in deutscher Hand, wird noch unmöglicher gemacht: Allerdings sind die Ecbanfälle, die vor dem 1 April 1935 erfolgen, Gemäßigungen der Grbanfallsteuer vor gefehen, die aber selbst für solche im Jahre 1921 nur 18%, für 1925 eintretende nur 10% und dann jedes weitere Jahr 1% weniger betragen. Tritt in diesec Bett ein weiterer Rückgang der Valuta ein, was angefichts der erpresserischen Haltung der Antierten leider nur all zu wahrscheinlich ist, so wächst damit die steuerliche Belastung des Erbes ins Ungeheuerliche.
Souscot und Kleider, soweit ihr Wert den Betrag von 50 000 Mt. nicht übersteigt, gelten bei der Nach laßsteuer nicht als steuerbares Vermögen."
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Expedition: Gießen, Südanlage 21.
Samstag, den 4. Februar 1922.
Das ist( ine gut gemeinte Bestimmung, die nur durch die enge Begrenzung, die dem mit der Geldent wertung geftiegenen Sachwert absolut nicht Rechnung trägt, unwirksam wird. Ein Teppich, der im Frieden oder zu Kriegsbeginn 1500 Mt. gefonet hat, ist heute allein so viel Wert. Und wie unsagbar schwankt der Wert dieser Gegenstände je nach dem Steigen und Fallen der Valuta und je nach der Konjunktur! Silbergeschirr foftet heut nur noch halb sobiel wie vor 1%, Jahren. Welch unmögliche Aufgaben werden hier den Finanzämtern zugemutet! Und wird es von der hinterlassenen Witwe und den Kindern nicht als unerträgliche Härte empfunden, wenn selbst von dem dem Wohnungsbedürfnis und dem Haushalt dienenden Hausrat eine so hohe Steuer erboben wird! Sehen sich die Witwen oder die ihres bäterlichen E.nährers beraubten Kinder aber genöitgt, zur Deckung der Steuer das Klavier, den Teppich, ein Porzellanservice oder Silbergeschirr zu verkaufen, so der. wandelt sich auch dieses steuer freie Vermögen in steuerpflichtiges und außerdem müssen noch 15% bon diesem lös als Buyussteuer entrichtet werden! Glaubt denn i mard außer den Paragraphenschmiedern, die diese Bestimmungen gemacht haben, daß sich so etwas auch Ernähungsvorschriften! Um die Umgebung der Nachlaßdurchführen läßt? Nein, ebensowenig wie unerträgliche wie der Erbschaftssteuer durch Schenfungen unter Lebenden vorzubeugen, hat man berechtigterweise in das Ge
seg eine Schenkungssteuer aufgenommen. Dabei find Schenkungen bis zum Wert von 5000 Mt. an nahe Verwandte abgabefect. Aber alles, was im Laufe der Jahre Eltern den Kindern, Onkel und Tanten den N ffen und Nichten, Großeltern den Enkeln, Büder den Schwestern und umgekehrt schenften, dauf zusammen 5000 Mf. nicht übersteiger. Also führt genau Buch darüber, was ihr jedem Einzelnen Eurer Verwandten schenkt, was es gefoftet hat, wenn Ihe fie mit ins Theater nehmt, sie im Restaurant oder Cafe bewirtet, auf einen Ausflug oder einer Badereise für sie bezahlt! Vergeßt ja nicht das Briefpapier, die Seife, die Krawatte, die Handschuh oder noch nüglere Gegenstände! Ist der Gesamtwert von 5000 Mt. erreicht der Gesetzgeber verrät leider nicht, ob er nach der 3 nseszinsrechnung zu b.rechnen ist, so beginnt die Steuerpflicht. Von Rechtswegen bis Du unglücklicher Beschenkter aber selbst berpflichtet, Buch über alle empfangenen Geschenke zu führen, und für so unpassend das auch gilt, den gütigen Geber zu fragen, was das Geschenk gekostet hat, oder. wieviel von der Zeche auf Deinen Anteil entfällt! Denn Du Beschenkter oder freigehaltener bist der eigentliche Steuerpflichtige! Du defraudterst die Schenkungssteuer von dem Lage an, wo der Gesamtbetrag 5000 überschritten hat! Der gütige Geber haftet nur subfidiät neben dem Beschenkten. Las entbindet ihn freilich auch nicht von der sorgfältigen Buchführung.
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Dabei ergibt sich eine Schwierigkeit in der Buch füh ung: Die üblichen Gelegenheitsgeschenke find steuerfrei: Also Weihnachts-, Geburtstags, Konfirmations, Verlobungs, Hochzeits, Patengeschenke; vielleicht auch solche anläßlich eines bestandenen Grimens. Das ist gut und vernünftig und auch das Wort„ üblich" ist angemessen. Aber das Wort„ Gelegenheitsgeschent" stellt eine Gefahr vor. Als ein solches ist es doch kaum an zusehen, wenn der Vater der Tochter, die bereits außer seinem House lebt, die notwendige Badereise oder Arzt rechnung bezahlt.
( Gießener Tageblatt)
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Telephon Nr. 1362.
35. Jahrg.
,, Ausstattungen, die Abtömmlingen zur Einrichtung eines angem ffenen Hausstandes gewährt werden, gelten nicht als Schenkung." Die Ausstattung fann dabet ebensowohl einem Sohn oder Entel, wie einer Tochter oder Enfelin gegeben werden. Der Begriff der Ausstattung bringt es mit sich, das varunter nur eine einmalige, d. H. auf eine furze Zeit beschränkte Zuwendung zu verstehen ist. Später erfolgende haben den Charakter der Schenkung.
Die Erbschaftssteuer in ihren übertriebenen Säßen ist auch insofern durchaus verfehlt, als sie sich selbst die Quellen ihrer Ergiebigkeit abgiäbt. Ste whift eben fopitalvernichtend und das eininal vernichtete Kopital läßt sich nicht ein zweites Mal steuerlich erfassen. Die großen Vermögen werden weggesteuert, damit aber auch ihre Et ägniffe, was sich an der Einkommen wie an der Kapitalertragesteuer rächen muß. In den höheren Stuf n müssen deren Ecträge in dem Maße zurückgeben, als die Besitzer sterben. Sie verführt zu verschwenderischem Leben einersetts, zur Kapitalflucht und zur Umgebung andererseits und wirkt volte wirtschaftlich, sozial und national aufs Höchste schädlich, indem sie das größte Privatunternehmen zur Gesellschaftsform zwingt und Hand überführt. die& sellschaftsanteile schließlich in die ausländische
Schließlich zwingt das eigene finanzielle Intereffe
des Reiches zu einer weitgehenden R. vifion des Gefeßes
mit Abschwächung der übertriebenen Steuerfäße.
Dazu zwingt aber auch seine verzwidte Stonftcuftion; zwingt vor allem die Bestimmung, wonach die Steuer Zuschläge erfährt, je nach dem Vermögensstand des Guben. Angenommen, ein Vermögen gehe in 30 ber schiedene Teile an Kinder, Schwiegerkinder, Enkel, Urenfel und Legatare. Für jeden Einzelnen muß das eigene Vermögen am Tage des Ecbanfalls festgestellt werden, um zu berechnen, wieviel an Gebschaftssteuer zu entrichten ist. Das muß auch dann geschehen, wenn das Ecbteil nur wenige tausend Mark beträgt. Welche Unsumme von Arbeit für die Beteiligten, welche Unſumme von Arbeit für die Finanzämter, die doch ohnehin mit ihrer A.beit nicht fertig werden können!
Und wird der Gabe nicht geradezu von der Spar samfeit abgehalten, wenn er fich sagen muß, erwtcbst oder erhältst du dir ein eigenes Vermögen, so wird dir dein Grbteil entsprechend gekürzt. E.ben zwet N ff n, von denen der eine durch Fleiß und Sparsamkeit das elterliche& be auf 2 tonen vermehrt, der andere ( sauf 100 000 f. heruntergebracht hat, von einem Ontel je 2500 000 t, so hat der erstere an Erbschaftsfteuer zu zahlen 1955 600 Mt., der andere dagegen 950 000 f. weniger. Noch schlimmer gestaltet fich der Fall, wenn der zweite garnicht ärmer ist, aber sein Vermögen verschoben hat. Und bet so ungeheuer. lichen und ungerechtfertigten Unterschieden und Belaftungen wird eben die Steuerunch lichkeit geradezu provoziert.
Der Hauptfehler der ganzen Erzberger'schen Finanzgesetzgebung ist die vollständige Berfennung der Be. deutung des Vermögens für die Volkswirtschaft. Bei faum einem Gesez fommt es so stack zum Ausdruck wie beim Ecbschaftssteuergesetz. Kaum eines geht so blind an der Tatsache der Entwertung des Geldes vorbei. Hier muß alsbald Wandel geschaffen werden, soll nicht unsagbarer, nicht wieder gut zu machender leben, an unserer Volksseele entstehen!
Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unter- Schaden an zahllosen Familien, an unserem Wirtschaftshalts oder der Ausbildung des Bedachten" unterliegen ebenfalls nicht der Steuer. Aber, wenn die Ausbildung des einen Sohnes dem Vater vielleicht 20 000 Mt. mehr foftet, als die des andern Sohnes oder der Tochter, oder wenn der Onkel diese Summe für die Ausbildung eines N ffen ausgibt, so find fie schenfungsfrei, nicht abec, wenn sie dem anderen Kinde oder Neffen zur Begründung eines Unternehmens gegeben werden.
Kurzum, das Gesch hat so viele Fußangeln, bietet dem Steuerpflichtigen wie den Finanzämtecn so unge= heure Schwierigkeiten, das es gar nicht einwandsfrei anzuwenden ift.
Den feinsten Kaffee
trinkt man beftimmt dort, wo Pfeiffer& Dillers Raffee- Effenz
zu Bohnen oder Malz bmzugetan wird; das veredelt den Geschmack ganz überraschend und hilft Ihnen außerdem sehr erfreulich sparen! Originaldolen und Silberpakete zu haben in den Gefchäften!
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Winkelhausen
die deutsche Weinbrandmarken


