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Gießener Zeitung

( Neueste Nachrichten)

Bezugspreis 6, mk. monatlich vierteljährlich 18,- Mt., vorauszahlbar, frei ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweig. ausgabestellen vierteljährlich 15,- Mr. Dienstag, Donnerstag u. Samstag. früh 8 Uhr.

-

Erscheint Redaktionsschluß Für Aufbewahrung oder Rücksen­dung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Drud der Gießener Verlagsbruckerei, Albin Klein.

Nr. 35.

Telephon Nr. 1362.

Die Zwangsanleibe.

Nach dem nunmehr verabschiedeten Gesez über die Zwangsanleihe tann Zwangsanleihe vom 15. Juli 1922 ab gezeichnet werden. Es ist daher erforderlich, daß jeder die Grundzüge des Gesetzes fennen lernt.

1. Wer ist zeichnungspflichtig?

a) Alle Deutschen mit Ausnahme derer, die seit dem 1. Januar 1921 sich dauernd im Ausland aufhalten und im Inland keinen Wohnsitz haben.

b) Nichtdeutsche, wenn sie im Deutschen Reich einen Wohnfig oder des Erwerbes wegen oder länger als 6 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. c) Juristische Personen und nichtcechtsfähige Personen­bereinigungen, deren Siz oder Ort der Leitung im Inland liegt, insbesondere Aktiengesellschaften, Som manditgesellschaften a. A., Gesellschaften mit beschränk ter Haftung, Berggewerkschaften, Genossenschaften

u. a.

2. Was unterliegt der Zwangsleihe? Das Vermögen mit dem Wert am 31. Dezember 1922. Vermögen bis zu 100 000 mt. find feet. Frei find ferner Vermögen bis zu 300 000 t, wenn sie hauptsächlich aus Kapitalvermögen bestehen und das für 1921 festgestellte Einkommen 40 000 Mt. nicht übersteigt. Bet über 60 Jahre alten oder erwerbsunfähigen Rent­nern erhöht sich die Freigrenze bis auf 1 Million Mt., wenn das Einkommen 60 000 Mt. nicht übersteigt.

3. Wieviel Zwangsanleihe ist zu zeichnen? Von den ersten 100 000 Mt. 1 vom Hundert,

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nächsten 150 000,

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Bei Vermögen über 1 Million Mt. find es immer 10% des Vermögens minus 51 000 Mt., also bei einem Vermögen von zwet Millionen Mt. find 200 000 Mt. minus 51 000 it.= 149 000 mt. Zwangsanleihe zu zeichnen. Es findet Abrundung auf volle Tausende

Hatt24. Wann jahit ma jahit man? D

Man muß zahlen zwei Drittel der Zwangsanleihe bei Abgabe der Vermögenssteuerflärung( Januar 1923), spätestens bis zum 28. Februar 1923, und den Rest zwei Monate nach Zustellung des Bescheides. Man kann aber schon im vocaus zahlen. Die Vorauszahlung ist mit Vorzugsfarsen verbunden.( Vgl. Nr. 5, 7.)

5. Wie hoch ist der Zeichnungspreis? Wenn man im Juli 1922 zahlt.

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Dezember 1922 zahlt.

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Beispiel: Wer im Juli 1922 50 000 t. 3wangs anleihe zeichnete, hat dafür 50 x 940= 47 000 mt. zu zahlen.

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Expedition: Gießen, Sudanlage 21.

Samstag, den 2. September 1922.

6. Wo zahlt man?

1. Bei der Reichsbant sowie den Banten und Bankiers, die dem Zentralverband für Bank. und Bankierge werbe angeschlossen sind.

2. Bei den im Deutschen Zentralgiroverband und bei den im Deutschen Sparkassenverband organisierten Girozentralen, Sparkassen und Kommunalbanken. 3. Bei den den Revisionsverbänden des Deutschen Ge nossenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossen schaftes, bet den Zentralfaffen der landwirtschaftlichen Genossenschaften, bei der landwirtschaftlichen Zen traldarlehnskasse Berlin und deren Filialen und Hauptgeschäftsstellen.

Die Annahmestellen werden im einzelnen von den Landesfinanzämtern oder Finonzämtern in den Tages. zeltungen bekanntgegeben werden. Nicht gezeichnet werden kann bei den Finanz- und Steuer.

tassen.

7. Wie zahlt man?

Man füllt einen Zeichnungsschein, der bei den unter Nr. 6 genannten Annahmestellen erhältlich ist, aus, zahlt den Betrag oder überm ist ihn und erhält dafür eine Quittung. Beichnungen ohne Zahlung werden nicht angenommen. Im Zeichnungsschein ist mit anzugeben, in welchen Beträgen und wo man die Stücke ausgehändigt wünscht. Es werden Stücke über 1000, 2000, 5000, 10 000 und 50 000 Marf ausgegeben. Ein zahlen fann man sur etmen durch den jeweiligen Betch nungsturs teilbaren Betrag, also im Juli einen durch 94, im Oktober einen durch 100, im Februar 1923 einen durch 104 teilbaren Betrag.

8. Allgemeines.

Für die im Kalender jahr 1922 erfolgenden Voraus. zahlungen ist es nicht erforderlich, daß jemand sein Ver­mögen genau errechnet. Vielfach wird dies auch gar nicht möglich sein, weil der Stand des Verniögens am 31. Dezember 1922 zurzeit noch nicht veranschlagt wer: den kann. Ueberdies werden die Steuerkurse für die Wertpapiere und Richtlinien für die Bewertung des Grund und Betriebsvermögens erst in einiger Zeit herausgegeben werden. Niemand braucht aber bis zu dem Eclaß dieser Bestimmungen mit der Zeichnung zu warten. Es genügt vielmehr, daß jemand sein Vermö gen überschläglich schäßt und danach seine Vorauszah lung einrichtet. Die Vorauszahlung liegt im eigenen Interesse des einzelnen, da er sich den günstigen Vor zugskurs sichert. Wer zuviel vorauszeichnen sollte, erhält übrigens den zuviel gezahlten Betrag mit 5% Zinsen erstattet.

Anfragen wegen der Zwangsanleihe bei den Finanz­ämtern find mit Rücksicht auf deren sonstige Ueberlastung in diesem Jahre zu vermeiden.

Lokales.

** Die Ausstellung von Päffen und von Ana­weisen zum Verkehr mit dem besetzten Gebiet.

Das ceisamt Gi. Ben veröffentlichte am 15. Au­gust If. Js. dazu folgendes:

Nach§ 3 des Gesches über das Paßwesen vom

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Telephon Nr. 1362.

35. Jahrg.

12. Oftober 1867( Bundesgesetzblatt Seite 33) sind Reichs­angehörige verpflichtet, sich auf amtliches Anfordern über ihre Person genügend auszuweisen. Ein der Form oder dem Inhalt nach bestimmter Ausweis wird, soweit es sich um den Verkehr innerhalb des Reichsgebietes har­delt, nach dem erwähnten Geseß nicht gefordert. Infolge der durch den Abschluß des Friedens herbeigeführten Verhältnisse ist jedoch hierin eine Aenderung insofern eingetreten, als auch Reichsangehörige verpflichtet sind, sich in dem Verkehr mit den besetzten rheinischen Gebie­ten und mit Ostpreußen durch besondere Ausweise aus­zuweisen.

ekten Deutschlan

Die im unbesetzten Deutschland wohnenden deutschen Reichsangehörigen bedürfen zur Einreise in das besetzte rheinische Gebiet eines von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten Ausweises. Deutschen Reichsan­gehörigen steht im Durchgangsverkehr zwischen Ostpreu­ßen und dem übrigen Deutschland die Benutzung der sogenannten geschlossenen" 3üge und Bugteile fret, wenn Sie mit einem entsprechenden Ausweis ausge gestattet sind. Die Ausstellung dieser Ausweise erfolgt ebenso wie diejenige von Päffen für die in den Land gemeinden des Kceises Gießen ansässigen Personen durch das Kreisamt Gießen. An Stelle der bisherigen gelben Personalausweise werden in Zukunft weiße Aus­weise ausgestellt, die jedoch nur zum Verk hr mit dem besetzten rheinischen Gebiet oder nur für den Durchgangs. verfehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutsch. land Gültigkeit haben und in ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr befristet sind. Anträge auf Answetfung von Pässen oder Ausweisen sind im Regierungsgebäude da hter, Zimmer Nr. 9, Werktagsvormittags in der Zett zwischen 8-12 Uhr vorzubringen. Die Antragsteller müffen zum Vollzuge der erforderlichen Unterschriften erscheinen. Mitzubringen ist der von der Bürgermeisteret des Wohnorts auf vorgeschriebenem Formular ausge­fertigte Pasbericht sowie ein nicht aufgezogenes Licht: bild( Brustbild im Visitformat, Aufnahme aus neuester Bett, ohne Hut). Soweit die Unterlagen bis 10 Uhr vormittags vorgelegt find, fann die Abholung am glet­chen Tage um 12 Uhr erfolgen, bei späterer Vorlage erst am Vormittag des folgenden Tages.

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Mains Am 4. September 1922 begeht der hier wohnhafte Vorsitzende der Hessischen Handwerkskammer Geh. Bewerberat Falk und seine Frau das seltene Fest der Goldenen Hochzeit. An Glückwünschen wird es den Genannten an diesem Tage nicht fehlen. Ins. besondere bringt das gesamte Hessische Handwerk der verehrten Persönlichkeit seines Vorsitzenden, der seit Be. stehen der Kammer den Vorsitz inne hat und seit Jahr­zehnten eine führende Stellung im Deutschen Handwerk einnimmt, seine herzlichsten Glück und Segenswünsche dar.

Berantwortlich: Ibin Klein, Gießen.

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