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Vereine

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t dir das ärmliche Ding gegeben? : Einen Pfennig, den hebe ich mir

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n fort, was wird daran kleben! Beld ist unterm Gesindel im Lauf. n: Wie schön das Kind gesungen

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Gießener Zeitung

( Reneste Nachrichten)

Bezugspreis 25 pfg. monatlich Berteljährlich 75 g., vorauszahlbar, frei ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweig. ausgabeftellen wierteljährlich 60 Pfg.- Erscheint Mittwoche und Samstags. Redaktion: Selters. weg 88. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Verlag der.. Gießener Zeitung" G. m. b. 8.

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Nr. 104.

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Telephon: Nr. 362.

Die Neugestaltung

der Krankenversicherung. Am 1. Januar 1914 tritt die Krantenversicherung der Reichsversicherungsordnung in Kraft.

Es müssen dann ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes alle Arbeiter( sowohl alle gewerblichen wie landwirtschaftlichen), Gesellen, Ge­hilfen, Lehrlinge, Dienstboten und Hausgewerbetreibende versichert werden. Außerdem sind alle Angestell­ten, die ein Einkommen bis zu 2500 Mark haben und unter derselben Voraussetzung auch Bühnen- und Or­chestermitglieder sowie Lehrer und Erzieher zu versich­ern. Voraussetzung der Versicherung ist, daß diese Per­fonen gegen Entgelt beschäftigt werden; nur Lehrlinge find auch dann versicherungspflichtig, wenn sie ohne Ent­gelt tätig sind.

Das Recht auf freiwillige Versicherung weigt's und ißt sich ordentlich satt haben vor allem Familienangehörige des Arbeitgebers, maßend, einen Pfennig zu schenken, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Ent­sich unsereins dabei denken? gelt in seinem Betriebe tätig sind, und ferner selbstän­Jacke, die du für's Christkind genadige Gewerbetreibende, die regelmäßig feine oder höch= bst du fort, nun ist es zu spät! stens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen. Für die en: Ich werde ihm meinen Mantel gel Freiwillige Versicherung ist neben anderem die Beding­fütterten, kann auch ohne ihn leben. ung, daß das jährliche Gesamteinkommen der Personen, die der Versicherung freiwillig beitreten wollen, 2500 Mart nicht übersteigt. Wer einmal mindestens 6 Wo­schnell noch den Prinzen unterstreichen versichert gewesen ist, kann, wenn er aus seiner ver­ficherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, sich frei­den Zettel vor die Tür. Lorchen zinder de willig weiter versichern. Ueberschreitet aber das Gesamt­einkommen der freiwillig Versicherten 4000 Mark, so müssen sie aus der Krankenversicherung ausscheiden.

en:

n Zettel lege ich jetzt vor's Haus, Du nichts wünschest, dann fällst du au

ihn nicht andre vor mir erreichen.

onachtsbaum an. Die Glocken läuten.)

en:

nn den schönen Gesang nicht vergesse..

( Es flopft von draußen an der Tür) hen: Herein! Oder war es der Wind? ben: rscheinlich wieder das Bettelkind.

Vom nächsten Jahre ab wird die Zahl der hen: Denke lieber an's Weihnachtsen Krankenkassen eine weit fleinere sein als bis­her. Alle Gemeinde- Krankenversicherungen und Bau­frankenkassen werden geschlossen, und dasselbe Schicksal haben bis zum Ablauf dieses Jahres viele Betriebs- u. Prinz:( ritten) Ich grüße Euch fein! Inningskrankenkassen und sehr viele Ortskrankenkasser

chen:( stellt sich vor Lorchen) Rönigsfohn!

ft ihn mit das Christkind schon?

zu erleiden. In der Regel sollen dann für jeden Krets ( Stadtkreis oder Landkreis) eine Ortsfranken­lasse oder Landkrankenkasse errichtet werden;

ebler Prins, was 13: Die schönste der Schwestern ist ne oder auch der Ortskrankenkasse verzichtet werden, beson­

chen:

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nur,

Buch ders dann, wenn durch die Errichtung beider Kassen

Expedition: Seltersweg 83.

Samstag, den 27. Dezember 1913.

Die Leistungen der Krankenkassen bes stehen in Krankenhilfe, Wochenhilfe und Sterbegeld.

Gießener Tageblatt)

Anzeigenpreis 15 Pfg.

ble 44 mm breite Petitzeile für Auswärts 20 Pig. Die 90 mm breite Reklame Zeile 50 Pfennig Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs. zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall. Plazvorschriften ohne Verbindlichkeit. Druck der Gießener Verlagsdruckerei, Albin Klein.

Telephon Nr. 362.

25. Jahrg.

Sttmmen aus der Gruppe sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten vorgesehen ist. Diese getrennte Abstimmung ist bei dem Vorstande der Ortskrankenkasse bei der Wahl des Vorsitzenden, der Anstellung, Kün­digung und Entlassung der Kassenbeamten, der Aufstell­ung der Dienstordnung, welche für die Kassenbeamten erlassen werden muß, erforderlich, und im Ausschuß bei den meisten Satzungsänderungen und bei Beschlußfas= sung über Erhöhung der Beiträge über ein gewisses Maß.

Die Aufsicht über die Krankenkassen eines Krei­ses führt das Versicherungsamt; dieses entscheidet auch in erster Instanz alle Streitigkeiten in der Krankenver sicherung, die zwischen Versicherten und Krankenkassen oder zwischen verschiedenen Krantentassen entstehen. Das Versicherungsamt ist als eine Abteilung für Arbeiterver­sicherung bei dem Landratsamte oder dem Magistrat er­

Als Krankenhilfe wird von Beginn der Krankheit an freie ärztliche Behandlung und Versorg­ung mit Arznei gewährt und ein Krankengeld für jeden Arbeitstag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeits­unfähig macht, aber erst vom 4. Krankheitstage an. Die Unterstützungsdauer beträgt mindestens 26 Wochen nach Beginn der Krankheit. An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Krankenkasse Krankenhaus­pflege gewähren. Die Krankenkasse kann auch mit zu stimmung des Versicherten Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger gewähren. Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem Arbeitsverdienst Ange­gewährt, der bisher von seinem Arbeitsverdienst Ange­hörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des halben Krankengeldes zu zahlen. Das Sterberichtet. Der Vorsitzende des Versicherungsamtes ist der geld, das mindestens 30 Mart betragen muß, wird bein Tode des Versicherten zur Bestreitung des Be­Aber einen Anspruch auf das Wochengeld haben nur fann bis auf ein Jahr ausgedehnt werden. Die Wo= chenhilfe besteht in einem Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Für Mitglieder der Landkrankenkassen, die nicht der Ge­werbeordnung unterstehen, kann die Satzung die Dauer des Wochengeldbezuges auf vier Wochen herabsetzen. Aber einen Anspruch auf das Wochengeld haben mur solche Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Nie­derkunst mindestens 6 Monate hindurch versichert ge­wesen sind. Die Krankenkassen können bei Erfüllung die­ser Bedingung auch allen weiblichen Versicherungspflich­tigen Hebammendienste, die bei der Niederkunst erforder­lich werden, bis zur Höhe von 15 Mark und ärztliche Hilfe gewähren. Dieselbe Unterstützung kann auch den Schwangeren zuteil werden. Auch kann solchen Wöch­nerinnen, die stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft zugebilligt werden.

Die versicherungsfreien& amilienangehö rigen haben keinen Anspruch auf die Leistungen der Kasse, doch kann die Satzung der Kasse freie ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei zubilligen, auch Wochenhilfe den versicherungsfreien Ehefrauen und an

eines Kindes gewähren. Landwirtschaftliche Ar­

Sterbeeld, beim Tode des might refidheilen Cheather , nach der Kleidung zu wählen schaffen würden. Mitglieder der Landkrankenkasse sind ( Man hört die Stimme des Chrifttindes) vor allem die landwirtschaftlichen Arbeiter, die Dienst- beiter und Dienstboten werden von dem Eintritt in eine Man bericht nag äußerem Sigan boten, die Sausgewerbetreibenbericht nude­werblich Beschäftigten. Ist von der Errichtung einer Landkrankenkasse Abstand genommen worden, so fommen

13:

innere Schönheit soll es fein!

Strankentafe befreit, wenn der Arbeitgeber sich verpflich. tet, seinen sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitern oder seinen sämtlichen Dienstboten im Erkrankungsfalle eine

gab dem Christkinde Speise und alle diese Personen in die allgemeine Ortsfrankenkasse. Unterstützung zu gewähren, die den Leistungen der zu­( Die Schwestern sehen sich groß an) oder bestimmte Betriebsarten errichteten Ortsfrankenkas- stungsfähigkeit des Arbeitgebers sicher ist. mir den Pfennig, ich lohne es dit ler Bedingungen bestehen bleiben, aber neue besondere

rchen:( leife)

fen können als besondere Ortskrankassen unter bestimm­

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Landrat oder der Bürgermeister, aber für ihn sind ein oder mehrere Stellvertreter bestellt. Dem Versicherungs­amte gehören als Beisitzer außerdem Vertreter der Ar­beitgeber und Arbeitnehmer an. Wählbar sind hierzu, wie überhaupt bei allen Versicherungsbehörden nur Män­ner. Ueber dem Versicherungsamte steht das Oberver­sicherungsamt, das gewöhnlich an höhere Staatsbehör= angegliedert den in Preußen an die Regierungen wird. Das Oberversicherungsamt, dessen Zusammensetz­ung dem des Versicherungsamtes ähnlich ist, ist die letzte Instanz für die meisten Streitigkeiten aus der Krankenversicherung und entscheidet in allen Aufsichts­angelegenheiten der Krankenversicherung endgültig. In einigen Fällen, 3. B. bei einem Streite darüber, ob Krankengeld zu zahlen ist, entscheidet als letzte und oberste Instanz aber nur als Revisionsinstanz das Reichs­versicherungsamt.

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Politische Rundschau.

Deutschland.

* Wie die amtlichen Braunschweigischen Anzei­gen" erfahren, ist zum 1. Februar 1914 anstelle des Staatsministers Hartwieg zum Vorsitzenden des herzog­lichen Staatsministeriums und zum Staatsminister der

miniſter Wolff und zum Miniſter des Innern ber

schon jetzt mit den Geschäften

gliedes des herzoglichen Staatsministeriums beauftragte Kreisdirektor Boden ernannt worden.

Berlin. Wie die Nationalzeitung" erfährt,

wird der Reichstag fogleich nach ſeinem Zuſammen­

rchen:( will der Schwefter den Pfennig Ortskrankenkassen dürfen in Zukunft nicht mehr errichtet beitnehmer getrennt gewählt, nach den Grundsätzen der Staatsonwaltschaft durch den Reichskanzler mit dem

Er ist fort! ( Dafür glänzt ein schöner Ring am Finge) inz: Dieses Ringes Zier

Ein Ring!

icht von der inneren Schönheit fein,

werden. Dagegen ist es auch fernerhin gestattet, neue Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen zu grün­

Den.

Jede Krankenkasse hat einen Vorstand und einen Ausschuß. Hierzu werden Arbeitgeber und Ar­Verhältniswahl. Bei den Landkrankenkassen wird die Wahl in Preußen durch die Gemeindevertretungen oder den Kreistag vollzogen. Zum Vorsitzenden einer Orts­frankenkasse kann nur gewählt werden, wer die Mehr­

ung des Grafen Mielczinski verhandeln. Vor Eröffnung des Strafverfahrens hat sich die zuständige Reichstag in Verbindung zu setzen und dessen Geneh­migung einzuholen.

u bist es, du sollst die Königin fein! en Versicherungspflichtigen binnen 3 Tagen bei der heit der Stimmen aus der Gruppe sowohl der Arbeit= Oberst v. Reuter vom Infanterie- Regiment Nr. 99

orchen:

( Er umarmt Lorchen)

Der Arbeitgeber hat jeden bei ihm beschäf­Geschäftsstelle der zuständigen Krankenkasse nach Beginn wrd Ende der Beschäftigung zu melden, mit der allei­Stiefeltändig Beschäftigter selbst die Meldepflicht hat.

weh! Ich will dem Christkind nadanigen Ausnahme, daß ein versicherungspflichtiger un Vorstand doppelt so viel Arbeitnehmer- als Arbeitge

d ihm schnell ein paar warme

( Vorhang)

Die Mittel für die Krankenversicherung sind von den Arbeitgebern und den Versicherten aufzubringen. Die Beiträge betragen im allgemeinen 4 Prozent des Arbeitslohnes; sie sind von dem Arbeitgeber einzuzah­len, doch kann der Arbeitgeber dem Versicherungspflich figen bei der nächsten Lohnzahlung zwei Drittel des ge­zahlten Beitrages abziehen.

geber als auch der Versicherten im Vorstande erhält. Gemäß der Beitragsleistung sind im Ausschuß und im ber- Vertreter vorhanden. Bei Betriebskrankenkassen hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter den Vorsitz und die Hälfte der Stimmen im Ausschuß und auch im Vor­stand, die den Versicherten nach der Satzung zustehen. Der Einfluß der Arbeitgeber wird dadurch bedeutend er­höht, daß die Beschlüsse des Vorstandes und des Aus­schusses zumeist mit einfacher Mehrheit gefaßt werden, aber auch getrennte Abstimmung also Mehrheit der

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* Straßburg? Die Verhandlung gegen den wird vor dem Gericht der 30. Division voraussichtlich am 5. Januar kommenden Jahres stattfinden.

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Berlin. In den Verhandlungen zwischen den Vertretern der Organisationen der Aerzte und der Krankenkassen, die im Reichsamt des Innern unter dem Vorsiz des Staatssefretärs Dr. Delbrück und im Beisein des Handelsministers Dr. Sydow stattge­funden haben, ist heute eine Verständigung zielt worden.

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